Bundesverfassungsrichter
schweigen zu verfassungs- und völkerrechtswidrigem
Bundeswehr-Einsatz in Syrien und verweigern deutscher Bevölkerung
Schutz vor Weltkriegsgefahr und vor dem für 2016 prognostizierten
dschihadistischen „Blitzkrieg“ in Deutschland und Europa
Unser
Politikblog | 30.06.2016
Nach
der Pressekonferenz in Dresden vom 12.06.2016 wendet sich die
Beschwerdeführerin jetzt auch schriftlich an die Öffentlichkeit.
Bundesverfassungricht [c] S.L.Hassel-Reusing |
Am
17.03.2016 hatte die Bürger- und Menschenrechtlerin Sarah Luzia
Hassel-Reusing Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 576/16) eingelegt
gegen den Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 (Drucksache
18/6866) über den Syrien-Einsatz der Bundeswehr. Die sieben
Klageanträge machten geltend, den deutschen Syrien-Einsatz zu
untersagen, den Bundestagsabgeordneten (soweit es die Außen- und
Sicherheitspolitik betrifft) angemessene Kriterien vorzugeben für
ihre Gewissensprüfung gem. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, die seit 2015
nach Deutschland eingewanderten Personen biometrisch
nachzuregistrieren, der Macht von Think Tanks gegenüber Deutschland
im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zum Schutz von
Grundgesetz und Uno-Charta angemessene Grenzen zu setzen, die
terroriale Verteidigungsfähigkeit Deutschlands gegenüber der Gefahr
eines dschihadistischen Angriffs flächendeckend wiederherzustellen,
und den sicherheitspolitischen Vorschriften des EUV eine lückenlose
mit dem Grundgesetz und der Uno-Charta konforme Auslegung vorzugeben
und für letztere auch die Bundesregierung zur Einholung eines
IGH-Gutachtens zu verpflichten, oder gem. Art. 53 WVRK die
Nichtigkeit des EUV wegen Unvereinbarkeit mit der Uno-Charta
festzustellen.
Das
Bundesverfassungsgericht hat im Lissabon-Urteil Vorgaben gemacht zur
Eingrenzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der
EU, welche ein Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags ohne
Nichtigwerdung des EUV ermöglicht haben. Diese sind vom
EU-Ministerrat (incl. der deutschen Bundesverteidigungsministerin) am
16./17.11.2015 (Az. 14120/15) und vom Bundestag am 03.12.2015
(Drucksache 18/6866) missachtet worden.
Die
Klage hat sich gestützt auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) i.
V. m. dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), auf das
grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG), auf die Grundrechte auf
Leben, auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit (Art. 2 GG),
auf den Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) sowie auf die
universellen Menschenrechte auf Sicherheit (Art. 9 Uno-Zivilpakt) und
auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt).