Sendereihe: "Macht und Menschenrechte" ( Unser Politikblog TV) November - dann in anderem Format

Sonntag, 20. September 2020

Menschenrechtlerin reichte Strafanzeige bei Generalbundesanwalt ein - wegen des Verdachts des Verbrechens an der Menschlichkeit in Tateinheit mit Rechtsbeugung

Unser Politikblog | 20.09.2020

Jeder Einwohner Deutschlands ist gem. §138 Abs. 1 Nr. 5 StGB bei Strafandrohung verpflichtet, individuell Schutzverantwortung zu übernehmen, indem er Verbrechen an der Menschlichkeit (§7 VStGB), von denen er Kenntnis erlangt hat, zur Anzeige bringt, und die betroffenen Opfer zu warnen, wenn dadurch die Vollendung der Tat noch abgewendet werden kann.


Darum hat die Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing mit Schreiben vom 25.03.2019 beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen unbekannt gestellt wegen vermuteten Verbrechen an der Menschlichkeit (§7 Abs. 1 Nr. 8+10 VStGB) in Tateinheit mit Rechtsbeugung (§339 StGB).

Davon seien, so der Vorwurf der Anzeige, das Verbrechen an der Menschlichkeit in Form des Entzugs und der wesentlichen Einschränkung grundlegender Menschenrechte aus völkerrechlich verbotenen Diskriminierungsgründen (§7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB) sowie die Rechtsbeugung (§339 StGB) bereits vollendet und das Verbrechen an der Menschlichkeit in Form der Verursachung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden oder Gesundheitsschäden (§7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB) gegenüber der deutschen Bevölkerung noch im Versuchsstadium.


Die Anzeigen richteten sich bewusst gegen unbekannt. Es gehe darum, alle Mittäter, Anstifter und Beihelfer in den Blick zu nehmen, anstatt den Blickwinkel vorschnell auf besonders exponierte und auffällig gewordene Personen zu verengen. Es gehe außerdem darum, die Institution Bundesverfassungsgericht davor zu schützen, für Straftaten instrumentalisiert zu werden.


Ein Verbrechen an der Menschlichkeit (§7 VStGB) ist ein großangelegter oder systematischer Angriff auf eine Zivilbevölkerung, welcher auf mindestens eine der zehn in §7 VStGB beschrie-benen Arten geschieht, und es verjährt nicht. Welche Motive die Täter dabei gehabt haben, ist für die Strafbarkeit dem Grunde nach unerheblich. Es genügt, dass sie gewusst haben, was sie getan haben, und dabei die Verursachung des „Taterfolgs“ mindestens vorsätzlich in Kauf genommen haben.


Den zuständigen Menschen im deutschen Bundesverfassungsgericht sei bekannt gewesen, dass die Sparauflagen der „Troika“ auf eine Strenge wie in der „Praxis“ des Internationalen Währungsfonds (IWF) verpflichtet seien. Es sei ebenfalls bekannt gewesen, dass Auflagen des IWF in zahlreichen Ländern die Gesundheits- und die Nahrungsversorgung schwer geschädigt haben. Es gehe nicht darum, was an Wohlstandseinbußen im Falle einer Finanzkrise oder eines Staatsbankrotts unvermeidbar sei, sondern darum, dass interessengesteuert unmenschliche Auflagen ohne Rücksicht auf soziale Menschenrechte gemacht werden.


Doch statt dieser Strenge, wie in mehreren Verfassungsbeschwerden geltend gemacht, Grenzen zu setzen am Maßstab vor allem der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der universellen Menschenrechte auf soziale Sicherheit, auf Nahrung und auf Gesundheit (Art. 9, 11 und 12 Uno-Sozialpakt), seien der deutschen Bevölkerung mit Urteilen vom 12.09.2012 und vom 18.03.2014 gegenüber diesen Mechanismen sämtliche Grundrechte und Menschenrechte außer dem Wahlrecht (Art. 38 GG) entzogen worden. Dabei sei nicht nur der Prüfungsmaßstab ohne Rechtsgrundlage verengt worden, obwohl es um den Schutz vor schweren Grundrechtseingriffen gehe, und nachgewiesen worden sei, dass die Verpflichtung auf die Strenge der Auflagen durch Art. 136 Abs. 3 AEUV die EU-Grundrechtecharta über „lex specialis“ aushebele.

Obendrein seien die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) auf unrechtmäßige Weise verengt ausgelegt worden und dabei die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), der zentrale Baustein des Grundgesetzes, ebenso wie die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) beiseite geschoben worden. Dabei seien der deutschen Bevölkerung alle grundlegenden Menschenrechte außer dem Wahlrecht mit einer §7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB erfüllenden Schwere entzogen worden.

Die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) sei hingegen auf Grund der leidvollen Erfahrungen mit dem Ermächtigungsgesetz der Nazis gerade dafür geschaffen worden, damit niemand unter dem Anschein von Legalität „Revolution“ gegen das Grundgesetz machen könne. Außerdem habe man sich in unverbretbarer und schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt durch rechtswidrigen Umgang mit den Zulässigkeitskriterien, und durch Mitentscheidung über die eigene Besorgnis der Befangenheit entgegen dem zwingenden Wortlaut des §19 BVerfGG. Dabei habe man auch sehen-den Auges in Kauf genommen, den „europäischen Aufbau“ zu gefährden und schwere Schäden angerichtet.


Das Verbrechen an der Menschlichkeit gem. §7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB sei bereits vollendet worden durch die Schutzlosmachung. Die völkerrechtlich verbotene Diskriminierung treffe dabei die gesamte deutsche Bevölkerung und in besonderem Maße verwundbare Gruppen von dieser wie Patienten und ärmere Menschen.


Die Vollendung des Verbrechens an der Menschlichkeit gem. §7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB gegenüber der deutschen Bevölkerung hingegen müsse verhindert werden. Interessengeleitete und unmenschliche Auflagen mit einer Strenge wie in der „Praxis“ des IWF, welche die Gesundheit vieler Menschen in Deutschland schädigen, werden Deutschland spätestens im Falle seines eigenen Staatsbankrotts treffen. Das könne schneller gehen, als viele ahnen, z. B. durch einen Staatsbankrott oder eine Währungsreform in den USA oder durch eine neue Finanzkrise.


Am 26.03.2019 sind die Anzeigen (98 Seiten mit Anlagen von über 1.000 Seiten) bei der Generalbundesanwaltschaft eingegangen.


Mit Schreiben vom 27.03.2019 (Az. 1 AR 486/19), welches am 03.04.2019 bei der Anzeigeerstatterin eingegangen ist, hat die Generalbundesanwaltschaft sämtliche Anlagen zurückgeschickt und ihr mitgeteilt, dass sich aus ihrer „Sachdarstellung keine zureichenden Anhaltspunkte ergeben haben für eine in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft fallende Straftat“.


Diese Mitteilung wird jetzt am 20.09.2020 veröffentlicht, weil durch die in 2020 bereits erfolgten Corona-Shutdowns ein deutscher Staatsbankrott sehr viel näher gekommen ist, und gem. §138 Abs. 1 Nr. 5 StGB die Verpflichtung besteht, die voraussichtlichen weiteren Opfer (hier ein erheblicher Teil der deutschen Bevölkerung) zu warnen

Link sta 339 03 2019.pdf

        Antwort GBA 03 2019.pdf

V.i.S.d.P.:


Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal

Montag, 7. September 2020

Proteste gegen Corona-Schockmaßnahmen zwischen rechtmäßigem Widerstand und Rechtsirrtum über die Reichweite des Widerstandsrechts

 

Unser Politikblog | 07.09.2020

Die schockartigen völlig überzogenen Corona-Schockmaßnahmen haben nicht nur unsägliches Leid geschaffen. Sie greifen nicht nur so tief in Grund- und Menschenrechte ein, in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) während des Shutdowns, in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) sowie in die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), in die Menschenrechte aus Art. 7 Uno-Zivilpakt auf Verbot der Folter und der erniedrigenden Behandlung und in das Menschenrecht auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt) u. a. bei den unter Berufung auf Corona verschobenen Operationen, wie man es sonst nur bei einem Putsch oder Staatsstreich kennt.

Sie haben auch viele Menschen in Deutschland aufgeweckt, die Verhältnismäßigkeit einfordern und die Liebe zum Grundgesetz wieder entdeckt haben. Der Demokratische Widerstand und Querdenken gehören zu den Organisationen, wo viele Menschen unter hohem persönlichem Risiko für den Schutz der Ordnung des Grundgesetzes auf die Straße gehen. Das verdient Hochachtung.

Am 29.08.2020 ist nun jedoch auf der Corona-Kundgebung in Berlin von mindestens einem der Redner verkündet worden, dass im Protestcamp in Berlin eine „verfassungsgebende Versammlung“ stattfinden werde. Die Forderung nach einer Verfassungsgebenden Versammlung findet sich neuerdings auch auf der Webseite des Demokratischen Widerstands, und auch aus den Reihen der Führung von Querdenken, den Organisatoren der Corona-Kundgebung, ist Unterstützung dafür verlautbart worden.

Eine Massenbewegung, welche für den Schutz des Grundgesetzes und für die Durchsetzung von Verhältnismäßigkeit bzgl. Corona-Maßnahmen zusammen gekommen ist, sollte mal eben so umgelenkt werden dafür, das Grundgesetz durch etwas anderes zu ersetzen. Sind sich die betreffenden Akteure der Unterschieds vollständig bewusst?

Zusammen mit dem Protestcamp wurde auch die „verfassungsgebende Versammlung“ von der Berliner Polizei unterbunden.

Allem Anschein nach haben einige der Organisatoren der Corona-Proteste das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) nicht richtig verstanden. Es ist ausschließlich auf den Schutz der Ordnung des Grundgesetzes gerichtet. Die Ordnung des Grundgesetzes umfasst alles, was gem. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 79 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 2 GG unantastbar ist, also das Grundrecht Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die Strukturprinzipien Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), Rechtsstaatlichkeit (incl. insbesondere der Verpflichtung auf die Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 3 GG und auf die universellen Menschenrechte gem. Art. 1 Abs. 2 GG sowie auf die Gewaltenverschränkung gem. Art. 20 Abs. 2+3 GG), Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) und Föderalismus (Art. 20 Abs. 1 GG), den Staatsauftrag Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) und gem. Art. 19 Abs. 2 GG den Wesensgehalt aller übrigen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte.

Das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) ist ein Recht jedes einzelnen Deutschen. Es schützt keine Einzelschicksale, sondern ist als letztes Mittel geboten, wenn Teile der Ordnung des Grundgesetzes selbst in Gefahr sind, und keine andere Abhilfe möglich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss als andere Abhilfe vor Ausübung des Widerstands der durch das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG zustehende Rechtsweg bis incl. zum Bundesverfassungsgericht ausgeschöpft werden. Zur anderen Abhilfe kann aber auch gehören, Mißstände bekannt zu machen oder den Dialog zu suchen.

Insoweit wie das Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG) rechtmäßig ausgeübt wird, ist es auch möglich, gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen. Es muss aber immer das mildeste zielführende Mittel des Widerstands gewählt werden. Wer die Grenzen der Widerstandslage verkennt oder nicht das mildesteste Mittel wählt, begibt sich insoweit aus dem Schutz des Art. 20 Abs. 4 GG hinaus.

Und soweit der jeweilige Angriff auf einen der unantastbaren Teile des Grundgesetzes beendet ist, muss der Widerstand sofort wieder beendet werden. Bei der Ausübung des Widerstandsrechts muss man daher auch darauf achten, dass man mit dem Widerstand insoweit wieder aufhört, wie die Widerstandslage wieder entfallen ist.

Am Anfang der Corona-Schockmaßnahmen im März 2020 waren sämtliche Versammlungen in Deutschland untersagt. Das ist offensichtlich ein kaum noch zu überbietender Eingriff in den gem. Art. 19 Abs. 2 GG unantastbaren Wesensgehalt des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). Erst nach Gerichtsurteilen wurde die Versammlungsfreiheit in Deutschland von der Exekutive wieder respektiert. Angesichts der Vielzahl der schockartigen in Wesensgehalte von Grundrechten sowie in die Menschenwürde eingreifenden Corona-Maßnahmen, wie man es zusammen so objektiv eher von Staatsstreichen kennt, sind z. B. die während des totalen Versammlungsverbots erfolgten Hygienedemos m. E. vom Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) gedeckt gewesen. Der Protest gegen die völlig überzogenen Corona-Schockmaßnahmen musste auch auf der Straße sichtbar gemacht werden können,ohne auf ein Gerichtsurteil zu warten, zumal die drastischen Eingriffe in zahlreiche Grundrechte erfolgten und erfolgen, nicht nur in das Versammlungsrecht.

Das Widerstandsrecht ist Art. 20 Abs. 4 GG ist aber nicht mehr und nicht weniger als das letzte Mittel zum Schutz der unantastbaren Teile des Grundgesetzes. Es ist zum Schutz vor dem gedacht, was diese unantastbaren Teile selbst angreift, also z. B. vor Staatsstreichen, vor Putschen und auch vor Revolutionen.

Es kann aber keine Grundlage für eine verfassungsgebende Versammlung sein, deren Ergebnis dann das Grundgesetz incl. der Teile, die das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG ja gerade schützen soll, ersetzen würde.

Das deutsche Volk kann sich gem. Art. 146 GG eine neue Verfassung geben, welche das GG ersetzt, und über welche mit einer Volksabstimmung zu entscheiden ist.

Wer hat aber nun das Recht, zu entscheiden, ob eine verfassungsgebende Versammlung einberufen wird? Vielleicht das Parlament oder das Volk? Wer hat das Recht zu entscheiden, wer in dieser Versammlung sein darf? Vielleicht alle Wähler?

Wenn man Millionen Menschen für den Schutz des Grundgesetzes und für die Verhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen auf die Straße bringt, verdient diese historische Leistung Respekt, das gibt einem aber gerade NICHT das Recht, diese Massen grundgesetztreuer Menschen für eine verfassungsgebende Versammlung umzuleiten, welche ja gerade darauf abzielt, das Grundgesetz NICHT zu schützen, sondern durch etwas anderes zu ersetzen. Selbst wenn bei einer solchen Versammlung eine noch bessere Ordnung herauskommen würde, auf diese Weise geht es nicht.

Im Gegenteil. Gegen eine selbst ernannte „verfassungsgebende Versammlung“, welche sich anschickt, das Grundgesetz zu beseitigen, stünde allen Deutschen wiederum als letztes Mittel das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) zur Verfügung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind jedoch noch eine Menge mögliche andere Abhilfen in Sicht.

Das Grundgesetz ist selbst entstanden auf besatzungsrechtlicher Grundlage und unter Verletzung der dafür vorgesehenen Formvorschriften der Weimarer Reichsverfassung. Das ist laut Rn. 28+29 des Hypothekensicherungsgesetzurteils (BVerfGE 2,237) des Bundesverfasungsgerichts deshalb zulässig gewesen, weil das Ermächtigungsgesetz der Nazis der Reichsregierung erlaubt hatte, Gesetze am Parlament und an den Grundrechten der Weimarer Reichsverfassung vorbei zu machen, und diese Umgehbarmachung die Weimarer Reichsverfassung vom Verfassungsrang auf einen einfachgesetzlichen Rang hatte abstürzen lassen. Und auf Grundlage des Ermächtigungsgesetzes folgte eine der schlimmsten Diktaturen der Menschheitsgeschichte.

Mit dem Schritt, welcher beim Ermächtigungsgesetz die Weimarer Reichsverfassung zum Absturz gebracht hat, sind die erfolgten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes nicht vergleichbar. Sie und die darauf gestützten Corona-Verordnungen der Bundesländer greifen zwar vergleichbar tief in Grundrechte ein wie bei einem Staatsstreich, aber es findet sich weder im Infektionsschutzgesetz noch in den Corona-Verordnungen eine generelle Ermächtigung, die Grundrechte zu umgehen.

Wir brauchen die friedlichen Corona-Proteste weiterhin, unübersehbar und als Massenbewegung. Und noch einmal: Die Menschen, die so viel Mut bewiesen haben und so viele andere Menschen bewegt haben, sich schützend vor das Grundgesetz zu stellen, verdienen Dank und Respekt, verdienen es, für diese Leistungen geehrt zu werden.

Soweit sie sich jedoch anschicken, dass Grundgesetz, und sei es mit den besten Absichten, auf eine noch so friedliche revolutionäre Weise durch etwas anderes zu ersetzen, müssen wir uns diesen Bestrebungen genauso friedlich in den Weg stellen und auf die Grenzen des Widerstandsrechts hinweisen.

Die Organisationen „Demokratischer Widerstand“ und „Querdenken“ werden noch gebraucht.

Um durchzusetzen, dass staatsstreichartig tiefen Eingriffe in unsere Grundrechte wieder aufgehoben werden, und um das Bewusstsein für den Wert des Grundgesetzes zu stärken, aber nicht um das Grundgesetz zu beseitigen.