Am 30.03.2010 gab es auf den ersten Blick massive Serverprobleme zu Lasten mehrerer Blogs, darunter MM News und Wahrheiten.Org.
http://www.infokriegernews.de/wordpress/2010/03/30/mmnews-wahrheiten-und-andere-seiten-down/
Auch bei "Unser Politikblog" kam am Vormittag des 30.03.2010 eine Fehlermeldung von Google beim Einloggen, die aber inzwischen wieder behoben ist.
Unser Politikblog empfiehlt vorsorglich allen Bloggern, sich auf ihren Seiten auf die menschen- rechtlichen Grundlagen ihrer Arbeit zu berufen:
-Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (Informationsfreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz (Pressefreiheit)
-Art. 5 Abs. 1 S. 4 Grundgesetz (Zensurverbot)
-Art. 19 Allgem. Erkl. der Menschenrechte sowie Art. 19 Uno-Zivilpakt (Meinungs- und Informationsfreiheit auch Staatsgrenzen überschreitend)
-Art. 1 von Uno-Resolution 53/144 (schützt das Recht, sich für die Menschenrechte zu engagieren)
Ich bin der Rechtsauffassung, dass Blogger durch ihre Arbeit sich aktiv für die Verwirklichung von Menschenrechten wie Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit einsetzen, und damit insoweit unter dem Schutz von Uno-Resolution 53/144 zum Schutz der Menschenrechtler stehen.
Link zur Resolution zum Schutz der Menschenrechtler:
http://www2.ohchr.org/english/issues/defenders/docs/declaration/DeklarationGerman.pdf
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal
Menschen- und Bürgerrechtlerin
Dienstag, 30. März 2010
Sonntag, 21. März 2010
Das Märchen vom tapferen Professor und der Fee Zetdefania
Unser Politikblog präsentiert zum Welttag der Poesie am 21. März :
Das Märchen vom tapferen Professor und der Fee Zetdefania
(ein wahres Märchen aus der Welt der Pressefreiheit aus der Zeit, als es noch keine Blogs gab)
Es war einmal vor gar nicht langer Zeit ein Professor, der von vielen bewundert wurde, doch in weiten Teilen der Welt noch unbekannt war. Sein Traum war es, einmal so bekannt zu werden wie die Leute vom Grünfruchtclan, der an den unmöglichsten Stellen wunderbare Früchte hervorbrachte. Und sie bekamen immer Aufmerksamkeit.
In jungen Jahren hatte der Professor wie viele andere an der neuen Sonnenscheibe gebastelt. Damals fand er heraus, dass deren Strahlen alles durchdrangen und alle Menschen und Tiere veränderten. Und der Professor fing an, durchs Land zu ziehen, und viele Menschen bekamen Kunde von der Gefahr. Er sprach zu den Menschen, ja selbst zu denen vom Haus der langen Reden.
Doch dann kamen die luftigen Leute vom Wackelblumenstamm und wackelten so lustig im Wind, dass auch sie bald in das Haus einzogen. Da waren schon einige Jahre ins Land gegangen, und der Professor und seine sieben mal tausend Getreuen hatten bereits viele Erkenntnisse darüber gesammelt, was das Leben von Ihnen verlangte, und wie sie dessen Vision in die Welt tragen konnten, damit es sich immer fortsetzte. Doch zunächst schien es, dass die Wackelblumenleute die Botschaft des Lebens ins Haus der langen Reden trugen.
Aber siehe da, die luftigen Leute färbten sich gelb, noch ehe ihr Herbst gekommen. Nun sahen der Professor und seine Getreuen, dass ihre Zeit da war. Doch musste ihre Botschaft viele Menschen erreichen, um sie ins Haus der langen Reden zu tragen. Da erfuhr der Professor von der Fee Zetdefania, der eine Zauberposaune zueigen war, mit der sie Nachrichten in die ganze Welt posaunen konnte. Und sie lud ihn ein, und er staunte ob der Fürstlichkeit ihrer Erscheinung. Sie erklärte ihm, dass sie mit ihrem Instrument sogar aufnehmen und bestimmen konnte, wie die Menschen einander anschauten, und welche Nachrichten sie verlangten. Und der Professor wollte auch so eine Zauberposaune.
Doch in den Gedanken der guten Zetdefania wohnte der böse Zauberer Monetar, und so gab sie ihm eine Knatschposaune mit einem Knoten drin. Er spielte fleißig und mit aller Kraft, und seine Getreuen fingen an, sich wie Kaninchen zu benehmen. Dann glaubte er sieben Tage lang, er habe die Früchte des Grünfruchtclans geschaffen. Er spielte und spielte, ja es schien fast, als würde er sich die Seele aus dem Leib spielen. Und die brausenden Schutzengel unter seinen Getreuen begannen, immer mehr und immer schneller zu brausen, bis dass er sie nicht mehr verstehen konnte. Nach außen hin aber wurde die wackere Schar immer leiser und fast unsichtbar. Und sie hörten das Leben, das in ihnen wiederhallen wollte, kaum noch. Bald entstand ein Streit, ob sie Zetdefania Macht erlangten, wenn sie nur alle zu Kaninchen würden. Andere verlangten nach mehr Schutzengeln.
Sie kamen zusammen zu ihrer jährlichen Versammlung am Platz der kurzen Worte. Sie berieten sich, und sie sagten viele Dinge zueinander, die sie noch nie gesagt hatten. Und auf alles, was sie aussprachen, folgten fünferlei Reaktionen. Da entdeckte der kleinste und leiseste von ihnen, der schweigend am anderen Ende des Platzes stand, den riesigen Knoten in der Posaune. Und er flüsterte einem der Getreuen ins Ohr. Und die Botschaft wanderte von Ohr zu Ohr, bis sie auf verschlungenen Wegen bis zum Professor gelangte. Und er hielt inne und erkannte die Wahrheit hinter Monetars Gedanken und Zetdefanias List. So wie alle auf dem Platz der kurzen Worte.
Und sie fingen an, den Menschen direkt ins Ohr zu sprechen und so interessant zu reden, dass die Menschen die Botschaft alle weiter trugen, und sie ein großes Gerede in der ganzen Welt erzeugten. Und sie erlernten die Kunst der sprechenden Blätter und viele weitere Fertigkeiten. Und so kam die Kunde von ihnen in jedes Haus, auf jedes Feld und auf jeden Berg, sogar über das große Wasser. Und die Leute hatten endlich die Nachrichten, die sie schon immer haben wollten.
Copyleft (2004) : Volker Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal (Deutschland)
Das Märchen vom tapferen Professor und der Fee Zetdefania
(ein wahres Märchen aus der Welt der Pressefreiheit aus der Zeit, als es noch keine Blogs gab)
Es war einmal vor gar nicht langer Zeit ein Professor, der von vielen bewundert wurde, doch in weiten Teilen der Welt noch unbekannt war. Sein Traum war es, einmal so bekannt zu werden wie die Leute vom Grünfruchtclan, der an den unmöglichsten Stellen wunderbare Früchte hervorbrachte. Und sie bekamen immer Aufmerksamkeit.
In jungen Jahren hatte der Professor wie viele andere an der neuen Sonnenscheibe gebastelt. Damals fand er heraus, dass deren Strahlen alles durchdrangen und alle Menschen und Tiere veränderten. Und der Professor fing an, durchs Land zu ziehen, und viele Menschen bekamen Kunde von der Gefahr. Er sprach zu den Menschen, ja selbst zu denen vom Haus der langen Reden.
Doch dann kamen die luftigen Leute vom Wackelblumenstamm und wackelten so lustig im Wind, dass auch sie bald in das Haus einzogen. Da waren schon einige Jahre ins Land gegangen, und der Professor und seine sieben mal tausend Getreuen hatten bereits viele Erkenntnisse darüber gesammelt, was das Leben von Ihnen verlangte, und wie sie dessen Vision in die Welt tragen konnten, damit es sich immer fortsetzte. Doch zunächst schien es, dass die Wackelblumenleute die Botschaft des Lebens ins Haus der langen Reden trugen.
Aber siehe da, die luftigen Leute färbten sich gelb, noch ehe ihr Herbst gekommen. Nun sahen der Professor und seine Getreuen, dass ihre Zeit da war. Doch musste ihre Botschaft viele Menschen erreichen, um sie ins Haus der langen Reden zu tragen. Da erfuhr der Professor von der Fee Zetdefania, der eine Zauberposaune zueigen war, mit der sie Nachrichten in die ganze Welt posaunen konnte. Und sie lud ihn ein, und er staunte ob der Fürstlichkeit ihrer Erscheinung. Sie erklärte ihm, dass sie mit ihrem Instrument sogar aufnehmen und bestimmen konnte, wie die Menschen einander anschauten, und welche Nachrichten sie verlangten. Und der Professor wollte auch so eine Zauberposaune.
Doch in den Gedanken der guten Zetdefania wohnte der böse Zauberer Monetar, und so gab sie ihm eine Knatschposaune mit einem Knoten drin. Er spielte fleißig und mit aller Kraft, und seine Getreuen fingen an, sich wie Kaninchen zu benehmen. Dann glaubte er sieben Tage lang, er habe die Früchte des Grünfruchtclans geschaffen. Er spielte und spielte, ja es schien fast, als würde er sich die Seele aus dem Leib spielen. Und die brausenden Schutzengel unter seinen Getreuen begannen, immer mehr und immer schneller zu brausen, bis dass er sie nicht mehr verstehen konnte. Nach außen hin aber wurde die wackere Schar immer leiser und fast unsichtbar. Und sie hörten das Leben, das in ihnen wiederhallen wollte, kaum noch. Bald entstand ein Streit, ob sie Zetdefania Macht erlangten, wenn sie nur alle zu Kaninchen würden. Andere verlangten nach mehr Schutzengeln.
Sie kamen zusammen zu ihrer jährlichen Versammlung am Platz der kurzen Worte. Sie berieten sich, und sie sagten viele Dinge zueinander, die sie noch nie gesagt hatten. Und auf alles, was sie aussprachen, folgten fünferlei Reaktionen. Da entdeckte der kleinste und leiseste von ihnen, der schweigend am anderen Ende des Platzes stand, den riesigen Knoten in der Posaune. Und er flüsterte einem der Getreuen ins Ohr. Und die Botschaft wanderte von Ohr zu Ohr, bis sie auf verschlungenen Wegen bis zum Professor gelangte. Und er hielt inne und erkannte die Wahrheit hinter Monetars Gedanken und Zetdefanias List. So wie alle auf dem Platz der kurzen Worte.
Und sie fingen an, den Menschen direkt ins Ohr zu sprechen und so interessant zu reden, dass die Menschen die Botschaft alle weiter trugen, und sie ein großes Gerede in der ganzen Welt erzeugten. Und sie erlernten die Kunst der sprechenden Blätter und viele weitere Fertigkeiten. Und so kam die Kunde von ihnen in jedes Haus, auf jedes Feld und auf jeden Berg, sogar über das große Wasser. Und die Leute hatten endlich die Nachrichten, die sie schon immer haben wollten.
Copyleft (2004) : Volker Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal (Deutschland)
Dienstag, 16. März 2010
Chossudovsky zu Gefahr von Angriffskrieg gegen Iran
In dem von hier verlinkten Video von Russia Today berichtet der berühmte Globalisierungswissenschaftler Michel Chossudovsky über Militärkonzentrationen der USA im Indischen Ozean, die zusammen mit derzeitiger US-Öffentlich- keitsarbeit den Verdacht nähren, es werde auf einen Angriff auf den Iran hingearbeitet.
Angriffskriege sind verboten auch für die USA gem. Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta.
Bitte bilden Sie sich Ihre eigene Meinung.
zum Chossudovsky-Video bei Russia Today.
Angriffskriege sind verboten auch für die USA gem. Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta.
Bitte bilden Sie sich Ihre eigene Meinung.
zum Chossudovsky-Video bei Russia Today.
Montag, 15. März 2010
Alles Schall und Rauch interviewt Nigel Farage
Der britische Fraktionsvorsitzende Nigel Farage beleuchtet im ASR-Interview die Gefahr, dass die EU ihre Interessen mit Waffengewalt der europäischen Polizeitruppe gegen unliebsame Bürger grenzber- schreitend durchsetzen könnte. Lesenswert !
http://alles-schallundrauch.blogspot.com/2010/03/interview-mit-nigel-farage.html
http://alles-schallundrauch.blogspot.com/2010/03/interview-mit-nigel-farage.html
Sonntag, 14. März 2010
Nein zu einem Europäischen Währungsfonds nach IWF-Vorbild !
Griechenland braucht eher Steuererhöhungen und die Stärkung seiner Finanzverwaltung
(Artikel von Sarah Luzia Hassel-Reusing 15.03.2010)
Anfang März 2010 hat die Denkfabrik Centre for European Policy Studies (CEPS) die Gründung eines Europäischen Währungsfonds (EWF) vorgeschlagen. Dieser sollte mögliche Insolvenzen der Euro-Mitgliedsländer geordnet abwickeln, sodass die Finanzmärkte nicht zusammenbrechen. Es ist angedacht, dass der EWF die Staatsschulden mit einem Abschlag von 60% bis 70% aufkauft und dann als Hauptgläubiger die Macht hat, die Bedingungen für das Insolvenzverfahren des jeweiligen Mitgliedsstaats festzulegen. CEPS sieht den EWF als Alternative zum IWF. Zur Finanzierung des EWF wurde vorgeschlagen, dass diese durch die Euro-Mitgliedsstaaten erfolgen sollte entsprechend
dem Maß, wie sie die Stabilitätskriterien des Maastricht-Vertrags verletzen.
Die Debatte um den EWF wurde dadurch beschleunigt, dass Griechenlands Regierung öffentlich überlegt hatte, Kredite beim IWF aufzunehmen, was Ängste ausgelöst hat um das Ansehen der Euro-Zone. Die EU-Kommission will laut Berichten der taz und der Epoch Times bis Ende Juni konkrete Vorschläge für einen EWF machen. Die Regierungen Frankreichs, Italiens und Deutsch- lands haben den Vorstoss für einen EWF begrüßt, die Linkspartei und die Grünen im Bundestag nur unter dem Vorbehalt, dass man sich nicht den IWF zum Vorbild nehmen dürfe. Später ist ein Teil der deutschen Bundesregierung wieder zurückgerudert und will den EWF nun doch nicht als Kon- kurrenz zum IWF bzw. statt eines EWF ein Gremium unter den Finanzministern der Mitgliedsstaa- ten im Ministerrat. Die deutsche Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel will nun laut der taz vom 11. 03.2010 keinen EWF als Konkurrenz zum IWF und sieht ersteren eher als langfristige Perspektive; Meldungen über konkrete Pläne für eine EWF-Gründung sollten demnach auf einer mißverständli-chen Interpretation beruht haben. Laut der taz vom 10.03.2010 hatte sie zuvor den Vorschlag für die Gründung eines EWF als gut und interessant bezeichnet, aber betont, dass die Fragen der Beiträge und nach dessen Unabhängigkeit von der EU-Kommission noch zu klären seien. In einigen Reaktio-nen aus Politik und Wirtschaft in Deutschland, darunter auch vom heutigen Bundesfinanzminister und ehemaligen Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble, wurden für einen EWF vergleichbare Durchgriffsrechte wie für den IWF gefordert sowie die Möglichkeit, das Stimmrecht von Staaten in-nerhalb der Gremien der Eurozone auszusetzen, und Staaten in letzter Konsequenz aus der gemein-samen Euro-Währung auszuschließen.
Ein Europäischer Währungsfonds wäre m. E. nicht unter allen Umständen abzulehnen, in der gegen-wärtigen Situation aber eine große Gefahr. Chancen zur Verbesserung der Menschenrechtslage durch einen EWF würde ich dann sehen, wenn dieser jegliche Zuständigkeit des IWF für die Länder
der Eurozone beenden und bei seinen Entschuldungsauflagen sämtliche für das jeweilige Schuldner-land geltenden verfassungsmäßigen Vorschriften, insbesondere die Grundrechte und Strukturprin-zipien, sowie die für das jeweilige Land gültigen internationalen Menschenrechte von Uno, Europa-rat und EU und deren jeweilige Rangansprüche berücksichtigen würde, zumindest aber hinnehmen würde, dass die Mitgliedsstaaten die Auflagen des EWF nur insoweit befolgen, wie dies mit den bei ihnen geltenden verfassungsmäßigen und menschenrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Dafür müssten die Auflagen, welche der EWF setzen kann, natürlich, wie beim Völkerrecht nach Art. 27 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) üblich, über dem Gesetz stehen, aber klar unterhalb aller menschenrechtlichen Vorschriften. Das Recht der Gläubiger, ihr Geld zurückzubekommen, gehört zum Menschenrecht auf Eigentum, ist gleichrangig mit den anderen Menschenrechten. Ein absoluter Vorrang der Schuldentilgung auf Kosten der Verwirklichung der sozialen Menschenrechte der Bewohner des Schuldnerlandes ist, menschenrechtlich gesehen, ebenso inakzeptabel, wie eine vollständige Verweigerung gegenüber dem Eigentumsrecht der Gläubiger es wäre. Von der Vision eines solch menschenrechtsgerechten EWF ist in der aktuellen Debatte aber wenig wahrzunehmen. . Es ist vielmehr zu befürchten, dass man den EWF nach dem Vorbild des IWF kontruieren will, weshalb ich derzeit nur dringend der Schaffung eines EWF abraten kann.
Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) sollte einst Länder mit akuten Zahlungsbilanzdezi- ten Notfallkredite unter Auflagen gewähren. Doch spätestens seit dem sog. “Washington-Konsens” Anfang der 1980er konzentrierten sich die IWF-Auflagen darauf, die Schuldnerländer zu größt- und billigstmöglichen Ausverkauf ihres Staatseigentums bis zur Entstaatlichung, der Arbeitskraft ihrer Einwohner sowie der Boden- und Naturschätze zu zwingen.
Kreditauflagen des IWF führten in den 1980er Jahren laut dem Buch “Zum Beispiel IWF & Welt- bank” (Uwe Hoering, Lamuv-Verlag) zu Hungerunruhen in Bolivien, Venezuela, Sambia und Jor-danien. Während der Hungerkrise 2003 im Niger hat der IWF die kostenlose Verteilung von Nah- rungsmittelreserven an Hungernde untersagt aus Angst vor “Wettbewerbsverzerrungen” (siehe das berühmte Interview von Germanwatch mit dem ehemaligen Uno-Sonderberichterstatter für das Menschenrecht auf Nahrung Prof. Dr. Jean Ziegler). Laut Prof. Dr. Zieglers Bericht vom 07.02. 2001 (Az. E/CN.4/2001/53) sind die Strukturanpassungsprogramme, welche der IWF in seinen Kre-ditauflagen verordnet, das zweitgrößte Hindernis weltweit zur Verwirklichung des Menschenrechts auf Nahrung.
Von mehreren afrikanischen Ländern, darunter von Simbabwe, hat der IWF die Aufgabe von 10% ihres Waldes verlangt. Argentinien hat der IWF zur Privatisierung der Zollbehörden gezwungen.
An die Türkei, eines seiner größten Schuldnerländer, stellte der IWF mit Demokratie und Rechts-staatlichkeit völlig unvereinbare Forderungen. So verlangte er 2003 die Privatisierung der türki-schen Notenbank, 2009 die Privatisierung des türkischen Bundesamtes für Finanzen. Sambia konnte
sich des IWFs weniger erwehren und privatisierte tatsächlich seine Notenbank. Welch ein Magnet für Interessenkonflikte und für die Aushebelung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit die Priva-tisierung einer Notenbank sein kann, zeigt auch die Geschichte der US-Notenbank Federal Reserve, deren Unparteilichkeit schon oft aus unterschiedlichsten Richtungen angezweifelt wurde.
Am 11.09.2006 verlangte der IWF in Tz. 5 seiner damaligen Forderungen von Deutschland eine deutliche Verschärfung des Arbeitslosengeldes II („Hartz IV“) für Langzeitarbeitslose bei unzurei-chenden Arbeitsbemühungen – die damalige IWF-Forderung wurde von Deutschland übererfüllt.
In Rn. 14 forderte der IWF am 11.09.2006 außerdem Rentenkürzungen, in Rn. 15 Einschnitte im Gesundheitswesen, damit der Gesundheitsfonds für die Kopfpauschale nicht zu teuer würde. Der IWF forderte schon damals die Kopfpauschale. Diese würde zu eine Entkoppelung der Beiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung vom Arbeitseinkommen bedeuten. Das ist eine Annäherung der staatlichen Krankenversicherung an das System der privaten Krankenversicherungen, vermut-lich als eine Vorstufe zur Privatisierung. Am 08.02.2010 forderte er von Deutschland u. a. eine Lockerung des Kündigungsschutzes im Dienstleistungssektor und im produzierenden Gewerbe, eine Reduzierung der Landwirtschaftssubventionen, die Erhöhung des Rentenalters und Rentenkürzun-gen; für die Reduzierung der Kosten im Gesundheitswesen stellte machte er ausnahmsweise eine sozialverträgliche Forderung nach Deckelung der Kosten für neue Medikamente auf (Rn. 7+16).
Nach all dem ist der Internationale Währungsfonds mit seiner kulturdarwinistischen Weltsicht das weltweit denkbar ungeeignetste Vorbild, welches ein Europäischer Währungsfonds haben könnte.
Abgesehen von seiner einem unsozialen, veralteten Menschenbild geschuldeten Geringachtung alles Sozialen ist aber auch die finanzpolitische Redlichkeit des IWF von glaubwürdigen Persönlichkei- ten in Frage gestellt worden. So wurde ihm von Davison Budhoo vorgeworfen, das bis dahin pros- perierende Trinidad und Tobago mit falschen Statistiken unter Druck gesetzt zu haben; auch die Debatten aus dem Umfeld von IWF und Weltbank, ob es zur Durchsetzung gewünschter Reformen sinnvoll sein könnte, künstlich Wirtschaftskreisen auszulösen, lassen es fraglich scheinen, wieviel Finanz- und Wirtschaftskompetenz der IWF überhaupt besitzt, und ob er nicht eher zu einem brutalen Instrument zur Umgehung geltenden Verfassungs- und Menschenrechts geworden ist
(siehe zu diesen Beispielen S. 355 ff. und 361 ff. des Buchs “Die Schockstrategie” von Naomi Klein, S. Fischer-Verlag).
Auch die Vorstellung der Denkfabrik CEPS zur Finanzierung des EWF sind inakzeptabel, weil gleichheitswidrig und sozial. CEPS will tatsächlichen, dass die, die am wenigsten haben in der Eurozone, ihre letzten Cents zusammenkratzen, um Beiträge in den EWF einzuzahlen, woraus die- ser Kredite schnürt, die er den gleichen Ländern für Zinsen und Auflagen gibt. Ohne einen EWF haben die ärmeren Euroländer die Probleme mit der Finanzkrise. Mit einem EWF nach dem CEPS-Modell würden sie obendrein mit Beiträgen, Zinsen und Auflagen belastet, sodass das gleiche Geld fehlen würde, um es den ursprünglichen Gläubigern der Länder zurückzuzahlen.
Der EWF scheint eher als Instrument für die privaten Gläubiger und als Motor zum totalen Ausver- kauf der Mitgliedsstaaten in Richtung Konzernaristokratie gedacht zu sein.
Und was ist eigentlich so schlimm am Zusammenbruch von Finanzmärkten? Der Zusammenbruch verfassungsmäßiger Ordnungen durch einen totalen Ausverkauf des Staates ist doch weitaus be- drohlicher.
Was Griechenland wirklich hilft, ist eine massive Unterstützung der anderen Mitgliedsstaaten zur Verbesserung seiner Finanzverwaltung, insbesondere der Betriebsprüfung. Laut einem Artikel der le Monde Diplomatique gibt es in Griechenland vor allem bei den Steuererklärungen von Selbständi- gen erhebliche Vollzugsdefizite. Deutschland, das schon einigen Staaten bei der Professionalisie- rung ihrer Finanzverwaltung geholfen hat, könnte ein Vorbild für Griechenland werden. Außerdem braucht es Steuererhöhungen für Griechenland.
V.i.S.d.P:
Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, 0202/2502621
Links, Quellen:
Unser Politikblog zu einem Verfassungsgerichtsurteil aus Lettland zum Vorrang von Grundrechten und Strukturprinzipien vor dem IWF-Recht sowie zu den IWF-Forderungen
http://unser-politikblog.blogspot.com/2009/12/bahnbrechendes-urteil-aus-lettland.html
Lissabon-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.2009
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html
IWF-Forderungen an Deutschland in 2006 und 2010
www.imf.org/external/np/ms/2006/091106.htm
www.imf.org/external/np/ms/2010/020810.htm
taz zu IWF-Forderungen 2009 an die Türkei
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=a2&dig=2009%2F10%2F07%2Fa0049&cHash=c6ee3d8560
Prof. Dr. Ziegler's Bericht vom 07.02.2001
www.righttofood.org/new/PDF/ECN4200153.pdf
das berühmte Germanwatch-Interview mit Prof. Dr. Ziegler
www.germanwatch.org/zeitung/2005-4-ziegler.htm
geteiltes Echo in Bundestag und Banken auf Vorschlag für EWF
www.epochtimes.de/articles/2010/03/08/554092.html
EurActiv über CEPS-Vorstoss für einen EWF
www.euractiv.de/finanzplatz-europa/artikel/europaischer-wahrungsfonds-als-alternative-zum-iwf-002809
französischer Premierminister Francois Fillion sieht keine Alternative zum EWF
www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2010/03/2010-03-10-merkel-fillon.html
taz-Artikel zum Vorstoß für eine EWF-Gründung
http://www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=wu&dig=2010%2F03%2F13%2Fa0170&cHash=8eeb03f0ac
http://www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=wu&dig=2010%2F03%2F11%2Fa0163&cHash=d66d2e3dd0
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=sw&dig=2010%2F03%2F10%2Fa0090&cHash=320171c282
http://www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=wu&dig=2010%2F03%2F09%2Fa0121&cHash=32a7466e3e
http://www.taz.de/1/zukunft/wirtschaft/artikel/1/insolvenzordnung-fuer-maastricht-vertrag/
(Artikel von Sarah Luzia Hassel-Reusing 15.03.2010)
Anfang März 2010 hat die Denkfabrik Centre for European Policy Studies (CEPS) die Gründung eines Europäischen Währungsfonds (EWF) vorgeschlagen. Dieser sollte mögliche Insolvenzen der Euro-Mitgliedsländer geordnet abwickeln, sodass die Finanzmärkte nicht zusammenbrechen. Es ist angedacht, dass der EWF die Staatsschulden mit einem Abschlag von 60% bis 70% aufkauft und dann als Hauptgläubiger die Macht hat, die Bedingungen für das Insolvenzverfahren des jeweiligen Mitgliedsstaats festzulegen. CEPS sieht den EWF als Alternative zum IWF. Zur Finanzierung des EWF wurde vorgeschlagen, dass diese durch die Euro-Mitgliedsstaaten erfolgen sollte entsprechend
dem Maß, wie sie die Stabilitätskriterien des Maastricht-Vertrags verletzen.
Die Debatte um den EWF wurde dadurch beschleunigt, dass Griechenlands Regierung öffentlich überlegt hatte, Kredite beim IWF aufzunehmen, was Ängste ausgelöst hat um das Ansehen der Euro-Zone. Die EU-Kommission will laut Berichten der taz und der Epoch Times bis Ende Juni konkrete Vorschläge für einen EWF machen. Die Regierungen Frankreichs, Italiens und Deutsch- lands haben den Vorstoss für einen EWF begrüßt, die Linkspartei und die Grünen im Bundestag nur unter dem Vorbehalt, dass man sich nicht den IWF zum Vorbild nehmen dürfe. Später ist ein Teil der deutschen Bundesregierung wieder zurückgerudert und will den EWF nun doch nicht als Kon- kurrenz zum IWF bzw. statt eines EWF ein Gremium unter den Finanzministern der Mitgliedsstaa- ten im Ministerrat. Die deutsche Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel will nun laut der taz vom 11. 03.2010 keinen EWF als Konkurrenz zum IWF und sieht ersteren eher als langfristige Perspektive; Meldungen über konkrete Pläne für eine EWF-Gründung sollten demnach auf einer mißverständli-chen Interpretation beruht haben. Laut der taz vom 10.03.2010 hatte sie zuvor den Vorschlag für die Gründung eines EWF als gut und interessant bezeichnet, aber betont, dass die Fragen der Beiträge und nach dessen Unabhängigkeit von der EU-Kommission noch zu klären seien. In einigen Reaktio-nen aus Politik und Wirtschaft in Deutschland, darunter auch vom heutigen Bundesfinanzminister und ehemaligen Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble, wurden für einen EWF vergleichbare Durchgriffsrechte wie für den IWF gefordert sowie die Möglichkeit, das Stimmrecht von Staaten in-nerhalb der Gremien der Eurozone auszusetzen, und Staaten in letzter Konsequenz aus der gemein-samen Euro-Währung auszuschließen.
Ein Europäischer Währungsfonds wäre m. E. nicht unter allen Umständen abzulehnen, in der gegen-wärtigen Situation aber eine große Gefahr. Chancen zur Verbesserung der Menschenrechtslage durch einen EWF würde ich dann sehen, wenn dieser jegliche Zuständigkeit des IWF für die Länder
der Eurozone beenden und bei seinen Entschuldungsauflagen sämtliche für das jeweilige Schuldner-land geltenden verfassungsmäßigen Vorschriften, insbesondere die Grundrechte und Strukturprin-zipien, sowie die für das jeweilige Land gültigen internationalen Menschenrechte von Uno, Europa-rat und EU und deren jeweilige Rangansprüche berücksichtigen würde, zumindest aber hinnehmen würde, dass die Mitgliedsstaaten die Auflagen des EWF nur insoweit befolgen, wie dies mit den bei ihnen geltenden verfassungsmäßigen und menschenrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Dafür müssten die Auflagen, welche der EWF setzen kann, natürlich, wie beim Völkerrecht nach Art. 27 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) üblich, über dem Gesetz stehen, aber klar unterhalb aller menschenrechtlichen Vorschriften. Das Recht der Gläubiger, ihr Geld zurückzubekommen, gehört zum Menschenrecht auf Eigentum, ist gleichrangig mit den anderen Menschenrechten. Ein absoluter Vorrang der Schuldentilgung auf Kosten der Verwirklichung der sozialen Menschenrechte der Bewohner des Schuldnerlandes ist, menschenrechtlich gesehen, ebenso inakzeptabel, wie eine vollständige Verweigerung gegenüber dem Eigentumsrecht der Gläubiger es wäre. Von der Vision eines solch menschenrechtsgerechten EWF ist in der aktuellen Debatte aber wenig wahrzunehmen. . Es ist vielmehr zu befürchten, dass man den EWF nach dem Vorbild des IWF kontruieren will, weshalb ich derzeit nur dringend der Schaffung eines EWF abraten kann.
Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) sollte einst Länder mit akuten Zahlungsbilanzdezi- ten Notfallkredite unter Auflagen gewähren. Doch spätestens seit dem sog. “Washington-Konsens” Anfang der 1980er konzentrierten sich die IWF-Auflagen darauf, die Schuldnerländer zu größt- und billigstmöglichen Ausverkauf ihres Staatseigentums bis zur Entstaatlichung, der Arbeitskraft ihrer Einwohner sowie der Boden- und Naturschätze zu zwingen.
Kreditauflagen des IWF führten in den 1980er Jahren laut dem Buch “Zum Beispiel IWF & Welt- bank” (Uwe Hoering, Lamuv-Verlag) zu Hungerunruhen in Bolivien, Venezuela, Sambia und Jor-danien. Während der Hungerkrise 2003 im Niger hat der IWF die kostenlose Verteilung von Nah- rungsmittelreserven an Hungernde untersagt aus Angst vor “Wettbewerbsverzerrungen” (siehe das berühmte Interview von Germanwatch mit dem ehemaligen Uno-Sonderberichterstatter für das Menschenrecht auf Nahrung Prof. Dr. Jean Ziegler). Laut Prof. Dr. Zieglers Bericht vom 07.02. 2001 (Az. E/CN.4/2001/53) sind die Strukturanpassungsprogramme, welche der IWF in seinen Kre-ditauflagen verordnet, das zweitgrößte Hindernis weltweit zur Verwirklichung des Menschenrechts auf Nahrung.
Von mehreren afrikanischen Ländern, darunter von Simbabwe, hat der IWF die Aufgabe von 10% ihres Waldes verlangt. Argentinien hat der IWF zur Privatisierung der Zollbehörden gezwungen.
An die Türkei, eines seiner größten Schuldnerländer, stellte der IWF mit Demokratie und Rechts-staatlichkeit völlig unvereinbare Forderungen. So verlangte er 2003 die Privatisierung der türki-schen Notenbank, 2009 die Privatisierung des türkischen Bundesamtes für Finanzen. Sambia konnte
sich des IWFs weniger erwehren und privatisierte tatsächlich seine Notenbank. Welch ein Magnet für Interessenkonflikte und für die Aushebelung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit die Priva-tisierung einer Notenbank sein kann, zeigt auch die Geschichte der US-Notenbank Federal Reserve, deren Unparteilichkeit schon oft aus unterschiedlichsten Richtungen angezweifelt wurde.
Am 11.09.2006 verlangte der IWF in Tz. 5 seiner damaligen Forderungen von Deutschland eine deutliche Verschärfung des Arbeitslosengeldes II („Hartz IV“) für Langzeitarbeitslose bei unzurei-chenden Arbeitsbemühungen – die damalige IWF-Forderung wurde von Deutschland übererfüllt.
In Rn. 14 forderte der IWF am 11.09.2006 außerdem Rentenkürzungen, in Rn. 15 Einschnitte im Gesundheitswesen, damit der Gesundheitsfonds für die Kopfpauschale nicht zu teuer würde. Der IWF forderte schon damals die Kopfpauschale. Diese würde zu eine Entkoppelung der Beiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung vom Arbeitseinkommen bedeuten. Das ist eine Annäherung der staatlichen Krankenversicherung an das System der privaten Krankenversicherungen, vermut-lich als eine Vorstufe zur Privatisierung. Am 08.02.2010 forderte er von Deutschland u. a. eine Lockerung des Kündigungsschutzes im Dienstleistungssektor und im produzierenden Gewerbe, eine Reduzierung der Landwirtschaftssubventionen, die Erhöhung des Rentenalters und Rentenkürzun-gen; für die Reduzierung der Kosten im Gesundheitswesen stellte machte er ausnahmsweise eine sozialverträgliche Forderung nach Deckelung der Kosten für neue Medikamente auf (Rn. 7+16).
Nach all dem ist der Internationale Währungsfonds mit seiner kulturdarwinistischen Weltsicht das weltweit denkbar ungeeignetste Vorbild, welches ein Europäischer Währungsfonds haben könnte.
Abgesehen von seiner einem unsozialen, veralteten Menschenbild geschuldeten Geringachtung alles Sozialen ist aber auch die finanzpolitische Redlichkeit des IWF von glaubwürdigen Persönlichkei- ten in Frage gestellt worden. So wurde ihm von Davison Budhoo vorgeworfen, das bis dahin pros- perierende Trinidad und Tobago mit falschen Statistiken unter Druck gesetzt zu haben; auch die Debatten aus dem Umfeld von IWF und Weltbank, ob es zur Durchsetzung gewünschter Reformen sinnvoll sein könnte, künstlich Wirtschaftskreisen auszulösen, lassen es fraglich scheinen, wieviel Finanz- und Wirtschaftskompetenz der IWF überhaupt besitzt, und ob er nicht eher zu einem brutalen Instrument zur Umgehung geltenden Verfassungs- und Menschenrechts geworden ist
(siehe zu diesen Beispielen S. 355 ff. und 361 ff. des Buchs “Die Schockstrategie” von Naomi Klein, S. Fischer-Verlag).
Auch die Vorstellung der Denkfabrik CEPS zur Finanzierung des EWF sind inakzeptabel, weil gleichheitswidrig und sozial. CEPS will tatsächlichen, dass die, die am wenigsten haben in der Eurozone, ihre letzten Cents zusammenkratzen, um Beiträge in den EWF einzuzahlen, woraus die- ser Kredite schnürt, die er den gleichen Ländern für Zinsen und Auflagen gibt. Ohne einen EWF haben die ärmeren Euroländer die Probleme mit der Finanzkrise. Mit einem EWF nach dem CEPS-Modell würden sie obendrein mit Beiträgen, Zinsen und Auflagen belastet, sodass das gleiche Geld fehlen würde, um es den ursprünglichen Gläubigern der Länder zurückzuzahlen.
Der EWF scheint eher als Instrument für die privaten Gläubiger und als Motor zum totalen Ausver- kauf der Mitgliedsstaaten in Richtung Konzernaristokratie gedacht zu sein.
Und was ist eigentlich so schlimm am Zusammenbruch von Finanzmärkten? Der Zusammenbruch verfassungsmäßiger Ordnungen durch einen totalen Ausverkauf des Staates ist doch weitaus be- drohlicher.
Was Griechenland wirklich hilft, ist eine massive Unterstützung der anderen Mitgliedsstaaten zur Verbesserung seiner Finanzverwaltung, insbesondere der Betriebsprüfung. Laut einem Artikel der le Monde Diplomatique gibt es in Griechenland vor allem bei den Steuererklärungen von Selbständi- gen erhebliche Vollzugsdefizite. Deutschland, das schon einigen Staaten bei der Professionalisie- rung ihrer Finanzverwaltung geholfen hat, könnte ein Vorbild für Griechenland werden. Außerdem braucht es Steuererhöhungen für Griechenland.
V.i.S.d.P:
Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, 0202/2502621
Links, Quellen:
Unser Politikblog zu einem Verfassungsgerichtsurteil aus Lettland zum Vorrang von Grundrechten und Strukturprinzipien vor dem IWF-Recht sowie zu den IWF-Forderungen
http://unser-politikblog.blogspot.com/2009/12/bahnbrechendes-urteil-aus-lettland.html
Lissabon-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.2009
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html
IWF-Forderungen an Deutschland in 2006 und 2010
www.imf.org/external/np/ms/2006/091106.htm
www.imf.org/external/np/ms/2010/020810.htm
taz zu IWF-Forderungen 2009 an die Türkei
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=a2&dig=2009%2F10%2F07%2Fa0049&cHash=c6ee3d8560
Prof. Dr. Ziegler's Bericht vom 07.02.2001
www.righttofood.org/new/PDF/ECN4200153.pdf
das berühmte Germanwatch-Interview mit Prof. Dr. Ziegler
www.germanwatch.org/zeitung/2005-4-ziegler.htm
geteiltes Echo in Bundestag und Banken auf Vorschlag für EWF
www.epochtimes.de/articles/2010/03/08/554092.html
EurActiv über CEPS-Vorstoss für einen EWF
www.euractiv.de/finanzplatz-europa/artikel/europaischer-wahrungsfonds-als-alternative-zum-iwf-002809
französischer Premierminister Francois Fillion sieht keine Alternative zum EWF
www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2010/03/2010-03-10-merkel-fillon.html
taz-Artikel zum Vorstoß für eine EWF-Gründung
http://www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=wu&dig=2010%2F03%2F13%2Fa0170&cHash=8eeb03f0ac
http://www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=wu&dig=2010%2F03%2F11%2Fa0163&cHash=d66d2e3dd0
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=sw&dig=2010%2F03%2F10%2Fa0090&cHash=320171c282
http://www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=wu&dig=2010%2F03%2F09%2Fa0121&cHash=32a7466e3e
http://www.taz.de/1/zukunft/wirtschaft/artikel/1/insolvenzordnung-fuer-maastricht-vertrag/
Dienstag, 2. März 2010
Nein zur Privatisierung des Hoheitlichen !
Die Teilnahme haben zugesagt:
-Kreisverband Bergisch Land der Ökologisch-Demokratischen Partei
-Landesverband NRW der Tierschutzpartei
-Die Bandbreite
-Landesverband NRW der Ökologisch-Demokratischen Partei
-Prof. Dr. Klaus Buchner
-Prof. Dr. Hans See
Nein zur Privatisierung des Hoheitlichen!
Nein zum Ausverkauf des Staates und zur Vermischung staatlicher Aufgaben mit privatwirtschaftlichen Interessen.
Private Bewährungshelfer in Baden-Würrtemberg.
Beinahe-Privatisierung von Polizeistreifen in Bremen.
Vergabe der Bauaufsicht an privat – Einsturz des Stadtarchivs in Köln ?
Privatisierung der Bundeswehrwäscherei – missbraucht für Drogenschmuggel aus Afghanistan?
Teilprivatisiertes Gefängnis in Hünfeld.
Privatisierung der Gerichtsvollzieher.
Privatisierung des Eisenbahnbundesamtes ?
Privatisierung von Forstämtern – Kahlschlag im Wald ?
Der heutige Verfassungsrichter Prof. Dr. Voßkuhle erkannte bereits im Oktober 2002 die Verfassungswidrigkeit der Privatisierung hoheitlicher Aufgaben.
Demonstration am 08.05.2010 in Wuppertal !
von 10.00 – 14.00 am Werth in Barmen
Am 08.05.2010 protestieren Bürgerinnen und Bürger aus dem Bergischen Land friedlich als Zeichen ihres demokratischen Widerstands für den Erhalt der Ordnung des Grundgesetzes und gegen den Ausverkauf des Staates.
Treffpunkt ist am Werther Brunnen in der Fußgängerzone in Wuppertal-Barmen um 10.00 Uhr mit einer Auftaktkundgebung. Von dort zieht die Demonstration ab 11.00 Uhr innerhalb der Fußgängerzone über Werth, Alten Markt, Schuchardtstr. und Lindenstr. bis vor das Barmer Rathaus, wo die große Abschlusskundgebung mit Redebeiträgen von Vertretern der Organisationen, die ihre Teilnahme zugesagt haben, folgt.
Die Demonstration wird organisiert von der Bürger- und Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband Bergisch Land der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp).
Grundgesetztreue Einzelpersonen sind herzlich willkommen. Wer als gewählter Funktionsträger für eine grundgesetztreue Organisation teilnehmen möchte, meldet sich bitte bei der Organisatorin, damit die Zahl der Teilnehmer eingeschätzt werden kann.
Die Liste der Organisationen, die ihre Teilnahme schriftlich (per Brief, Fax oder e-mail) zugesagt haben, befindet sich unter http://unser-politikblog.blogspot.com/2010/03/nein-zur-privatisierung-des.html
Weitere Informationen zur Demonstration finden Sie auf der Webseite des ödp-KV Bergisch Land www.umweltsparen.de sowie unter http://unser-politikblog.blogspot.com/2010/03/nein-zur-privatisierung-des.html
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, Tel./Fax: 0202/2502621
Bürger- und Menschenrechtlerin http://unser-politikblog.blogspot.com
in Zusammenarbeit mit dem KV Bergisch Land der ödp (www.umweltsparen.de)
Schützt die freiheitlich-demokratische Grundordnung
Nein zur Privatisierung von Behörden, Sicherheitsorganen und Justiz
Von Millionen Bürgern, aber auch von den meisten Politikern, unbemerkt wurde über den Lissabon-Vertrag (Art. 2 von Protokoll 26) ins EU-Recht die grundsätzliche Pflicht zur Vergabe hoheitlicher Aufgaben ("nicht-wirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse") an Privatfirmen eingeschmuggelt. Ein Staatsformwechsel in 27 Staaten vom Leistungsstaat zum fast vollständig privatisierten Gewährleistungsstaat.
Die Vergabe hoheitlicher Aufgaben an privat ist verfassungswidrig. Laut dem Funktionsvorbe-halt (Art. 33 Abs. 4 GG) dürfen hoheitliche Aufgaben grundsätzlich nur von Personen ausgeführt werden, die direkt abhängig beim Staat beschäftigt sind, und die wegen der notwendigen Neutralität einen Treueeid auf diesen geleistet haben – nicht von Personen, deren Arbeitsplatz von ihrer Loyalität zu einem privaten Arbeitgeber abhängt.
Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung von CDU, CSU und FDP steht sogar die Absicht (Rn. 584-591), grundsätzlich alles an privat zu vergeben, was Privatfirmen billiger können. Darüber hinaus will man sich von zahlreichen staatlichen Aufgaben ganz trennen (Rn. 600-605).
Schwarz-gelb hat in Baden-Württemberg die Bewährungshelfer privatisiert. Im schwarz-gelben Hessen gibt es ein teilprivatisiertes Gefängnis in Hünfeld. Im rot-grünen Bremen wäre beinahe ein Teil der Polizeistreifen an Sicherheitsfirmen vergeben worden, unter der schwarz-roten Bundes-regierung beinahe der Außendienst der Hartz IV - Argen an Privatdetektive.
Durchschnittlich 100 privatwirtschaftliche Lobbyisten sitzen gleichzeitig in deutschen Ministe-rien. Zahlreiche nicht-kämpfende Aufgaben der Bundeswehr sind unter der schwarz-roten Bundesregierung an Private vergeben worden, laut einer Pressemitteilung vom 27.10.2006 zur grünen Marktwirtschaft ging das den Grünen damals noch nicht weit genug.
Demokratie und Rechtsstaat stehen auf dem Spiel und ebenso alle sieben Punkte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (Art. 18 GG, §4 Abs. 2 BVerfSchG) insbesondere angesichts der Durchtrennung der demokratischen Legitimationskette, und weil bei Vergabe hoheitlicher Bereiche an Private die Dienstaufsicht und damit die Durchsetzung des Willkürverbots nicht mehr sicher-gestellt werden kann. Der "Gewährleistungsstaat" ist ein präzedenzloses Einfallstor für Korruption und Vetternwirtschaft.
Prof. Dr. Voßkuhle, heute Vorsitzender des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, hat im Oktober 2002 in These 12 einer Rede vor der Staatsrechtlervereinigung VVDStRL in St. Gallen angesichts des Kontrollverlustes des Staates festgestellt, dass das Grundgesetz schon "vom Ansatz her" (also von der Verfassungsidentität her) auf "ein Mixtum zwischen Staat und Gesellschaft" "nicht eingerichtet" ist.
Der heimliche Staatsformwechsel zum "Gewährleistungsstaat" ist verfassungs-widrig und darf nicht vollzogen werden!
Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaat gehen vor !
Nein zu Staatsauflösung und verdeckter Konzernaristokratie!
-Kreisverband Bergisch Land der Ökologisch-Demokratischen Partei
-Landesverband NRW der Tierschutzpartei
-Die Bandbreite
-Landesverband NRW der Ökologisch-Demokratischen Partei
-Prof. Dr. Klaus Buchner
-Prof. Dr. Hans See
Nein zur Privatisierung des Hoheitlichen!
Nein zum Ausverkauf des Staates und zur Vermischung staatlicher Aufgaben mit privatwirtschaftlichen Interessen.
Private Bewährungshelfer in Baden-Würrtemberg.
Beinahe-Privatisierung von Polizeistreifen in Bremen.
Vergabe der Bauaufsicht an privat – Einsturz des Stadtarchivs in Köln ?
Privatisierung der Bundeswehrwäscherei – missbraucht für Drogenschmuggel aus Afghanistan?
Teilprivatisiertes Gefängnis in Hünfeld.
Privatisierung der Gerichtsvollzieher.
Privatisierung des Eisenbahnbundesamtes ?
Privatisierung von Forstämtern – Kahlschlag im Wald ?
Der heutige Verfassungsrichter Prof. Dr. Voßkuhle erkannte bereits im Oktober 2002 die Verfassungswidrigkeit der Privatisierung hoheitlicher Aufgaben.
Demonstration am 08.05.2010 in Wuppertal !
von 10.00 – 14.00 am Werth in Barmen
Am 08.05.2010 protestieren Bürgerinnen und Bürger aus dem Bergischen Land friedlich als Zeichen ihres demokratischen Widerstands für den Erhalt der Ordnung des Grundgesetzes und gegen den Ausverkauf des Staates.
Treffpunkt ist am Werther Brunnen in der Fußgängerzone in Wuppertal-Barmen um 10.00 Uhr mit einer Auftaktkundgebung. Von dort zieht die Demonstration ab 11.00 Uhr innerhalb der Fußgängerzone über Werth, Alten Markt, Schuchardtstr. und Lindenstr. bis vor das Barmer Rathaus, wo die große Abschlusskundgebung mit Redebeiträgen von Vertretern der Organisationen, die ihre Teilnahme zugesagt haben, folgt.
Die Demonstration wird organisiert von der Bürger- und Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband Bergisch Land der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp).
Grundgesetztreue Einzelpersonen sind herzlich willkommen. Wer als gewählter Funktionsträger für eine grundgesetztreue Organisation teilnehmen möchte, meldet sich bitte bei der Organisatorin, damit die Zahl der Teilnehmer eingeschätzt werden kann.
Die Liste der Organisationen, die ihre Teilnahme schriftlich (per Brief, Fax oder e-mail) zugesagt haben, befindet sich unter http://unser-politikblog.blogspot.com/2010/03/nein-zur-privatisierung-des.html
Weitere Informationen zur Demonstration finden Sie auf der Webseite des ödp-KV Bergisch Land www.umweltsparen.de sowie unter http://unser-politikblog.blogspot.com/2010/03/nein-zur-privatisierung-des.html
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, Tel./Fax: 0202/2502621
Bürger- und Menschenrechtlerin http://unser-politikblog.blogspot.com
in Zusammenarbeit mit dem KV Bergisch Land der ödp (www.umweltsparen.de)
Schützt die freiheitlich-demokratische Grundordnung
Nein zur Privatisierung von Behörden, Sicherheitsorganen und Justiz
Von Millionen Bürgern, aber auch von den meisten Politikern, unbemerkt wurde über den Lissabon-Vertrag (Art. 2 von Protokoll 26) ins EU-Recht die grundsätzliche Pflicht zur Vergabe hoheitlicher Aufgaben ("nicht-wirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse") an Privatfirmen eingeschmuggelt. Ein Staatsformwechsel in 27 Staaten vom Leistungsstaat zum fast vollständig privatisierten Gewährleistungsstaat.
Die Vergabe hoheitlicher Aufgaben an privat ist verfassungswidrig. Laut dem Funktionsvorbe-halt (Art. 33 Abs. 4 GG) dürfen hoheitliche Aufgaben grundsätzlich nur von Personen ausgeführt werden, die direkt abhängig beim Staat beschäftigt sind, und die wegen der notwendigen Neutralität einen Treueeid auf diesen geleistet haben – nicht von Personen, deren Arbeitsplatz von ihrer Loyalität zu einem privaten Arbeitgeber abhängt.
Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung von CDU, CSU und FDP steht sogar die Absicht (Rn. 584-591), grundsätzlich alles an privat zu vergeben, was Privatfirmen billiger können. Darüber hinaus will man sich von zahlreichen staatlichen Aufgaben ganz trennen (Rn. 600-605).
Schwarz-gelb hat in Baden-Württemberg die Bewährungshelfer privatisiert. Im schwarz-gelben Hessen gibt es ein teilprivatisiertes Gefängnis in Hünfeld. Im rot-grünen Bremen wäre beinahe ein Teil der Polizeistreifen an Sicherheitsfirmen vergeben worden, unter der schwarz-roten Bundes-regierung beinahe der Außendienst der Hartz IV - Argen an Privatdetektive.
Durchschnittlich 100 privatwirtschaftliche Lobbyisten sitzen gleichzeitig in deutschen Ministe-rien. Zahlreiche nicht-kämpfende Aufgaben der Bundeswehr sind unter der schwarz-roten Bundesregierung an Private vergeben worden, laut einer Pressemitteilung vom 27.10.2006 zur grünen Marktwirtschaft ging das den Grünen damals noch nicht weit genug.
Demokratie und Rechtsstaat stehen auf dem Spiel und ebenso alle sieben Punkte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (Art. 18 GG, §4 Abs. 2 BVerfSchG) insbesondere angesichts der Durchtrennung der demokratischen Legitimationskette, und weil bei Vergabe hoheitlicher Bereiche an Private die Dienstaufsicht und damit die Durchsetzung des Willkürverbots nicht mehr sicher-gestellt werden kann. Der "Gewährleistungsstaat" ist ein präzedenzloses Einfallstor für Korruption und Vetternwirtschaft.
Prof. Dr. Voßkuhle, heute Vorsitzender des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, hat im Oktober 2002 in These 12 einer Rede vor der Staatsrechtlervereinigung VVDStRL in St. Gallen angesichts des Kontrollverlustes des Staates festgestellt, dass das Grundgesetz schon "vom Ansatz her" (also von der Verfassungsidentität her) auf "ein Mixtum zwischen Staat und Gesellschaft" "nicht eingerichtet" ist.
Der heimliche Staatsformwechsel zum "Gewährleistungsstaat" ist verfassungs-widrig und darf nicht vollzogen werden!
Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaat gehen vor !
Nein zu Staatsauflösung und verdeckter Konzernaristokratie!
Freitag, 26. Februar 2010
Jürgen Rüttgers bestätigt die ÖDP
24.02.2010 Politik = das Stundenhotel der CDU
Angesichts des aktuellen Skandals um Ministerpräsident Jürgen Rüttgers sieht sich die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) in NRW exakt bestätigt. „Wenn ich bisher mit Freunden davon sprach, dass Politiker nicht käuflich sein dürfen, dachte ich nicht einmal daran, dass dafür sogar Stundenpreise existieren“, zeigt sich die 23 jährige ÖDP-Spitzenkandidatin Judith Beckfeld zur Landtagswahl verwundert.
Die ÖDP findet es erschreckend, dass die „Spendengeilheit“ der CDU anscheinend kein Pardon kenne und selbst vor Stundenpreisen nicht zurückschrecke. „Dass die CDU sich so verkauft, ist eine Ohrfeige für jedes CDU-Mitglied, das an die Demokratie glaubt“, resümiert die Bottroperin Beckfeld weiter.
Für den ÖDP-Landeschef Gerd Kersting war dieser neue Skandal zwar bitter, aber absehbar. „Die ÖDP fordert seit Jahren das Verbot von Firmenspenden an Parteien und je länger wir es fordern, umso mehr Skandale kommen ans Licht“, so Kersting. Besonders erschreckend aus Sicht der ÖDP sei, dass die Dreistigkeit der Parteien, Konzernspenden anzunehmen, immerzu wachse. „Früher wurden die Parteien immerhin noch in der Schweiz illegal gekauft, heute läuft das alles rechtlich völlig abgesegnet in CDU-Rundbriefen ab. Ein Verbot von Firmenspenden ist seit Jahren überfällig“ meint der Münsteraner ÖDP-Ratsherr Kersting.
Am vergangenen Wochenende ist bekannt geworden, dass die CDU Gespräche mit Jürgen Rüttgers und den Landesminister offiziell als Kaufoption Firmen angeboten hatte. Durch den Rücktritt des CDU-Generalsekretärs wurden diese Anschuldigungen bestätigt.
Die ÖDP setzt sich seit Jahren für ein Verbot von Firmenspenden ein und praktiziert dieses selbst auch auf allen Ebenen; so auch in NRW-Städten wie Münster oder Bottrop, in denen ÖDP-Ratsherren starke Positionen in den Stadträten inne haben.
Weitere Infos der ÖDP-NRW
Bei der diesjährigen Landtagwahl hat die ÖDP die jüngste Liste in NRW aufgestellt und zeigt damit, dass es nach dem Bologna-Desaster Zeit wird auch diejenigen entscheiden zu lassen, die betroffen sind.
Weitere Infos erhalten Sie bei der ÖDP NRW, Junkerstr. 3, 48153 Münster Tel.: 0251 – 2017357 oder info@oedp-nrw.de oder auf der bald neu gestalteten Internetpräsenz www.oedp-nrw.de
Angesichts des aktuellen Skandals um Ministerpräsident Jürgen Rüttgers sieht sich die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) in NRW exakt bestätigt. „Wenn ich bisher mit Freunden davon sprach, dass Politiker nicht käuflich sein dürfen, dachte ich nicht einmal daran, dass dafür sogar Stundenpreise existieren“, zeigt sich die 23 jährige ÖDP-Spitzenkandidatin Judith Beckfeld zur Landtagswahl verwundert.
Die ÖDP findet es erschreckend, dass die „Spendengeilheit“ der CDU anscheinend kein Pardon kenne und selbst vor Stundenpreisen nicht zurückschrecke. „Dass die CDU sich so verkauft, ist eine Ohrfeige für jedes CDU-Mitglied, das an die Demokratie glaubt“, resümiert die Bottroperin Beckfeld weiter.
Für den ÖDP-Landeschef Gerd Kersting war dieser neue Skandal zwar bitter, aber absehbar. „Die ÖDP fordert seit Jahren das Verbot von Firmenspenden an Parteien und je länger wir es fordern, umso mehr Skandale kommen ans Licht“, so Kersting. Besonders erschreckend aus Sicht der ÖDP sei, dass die Dreistigkeit der Parteien, Konzernspenden anzunehmen, immerzu wachse. „Früher wurden die Parteien immerhin noch in der Schweiz illegal gekauft, heute läuft das alles rechtlich völlig abgesegnet in CDU-Rundbriefen ab. Ein Verbot von Firmenspenden ist seit Jahren überfällig“ meint der Münsteraner ÖDP-Ratsherr Kersting.
Am vergangenen Wochenende ist bekannt geworden, dass die CDU Gespräche mit Jürgen Rüttgers und den Landesminister offiziell als Kaufoption Firmen angeboten hatte. Durch den Rücktritt des CDU-Generalsekretärs wurden diese Anschuldigungen bestätigt.
Die ÖDP setzt sich seit Jahren für ein Verbot von Firmenspenden ein und praktiziert dieses selbst auch auf allen Ebenen; so auch in NRW-Städten wie Münster oder Bottrop, in denen ÖDP-Ratsherren starke Positionen in den Stadträten inne haben.
Weitere Infos der ÖDP-NRW
Bei der diesjährigen Landtagwahl hat die ÖDP die jüngste Liste in NRW aufgestellt und zeigt damit, dass es nach dem Bologna-Desaster Zeit wird auch diejenigen entscheiden zu lassen, die betroffen sind.
Weitere Infos erhalten Sie bei der ÖDP NRW, Junkerstr. 3, 48153 Münster Tel.: 0251 – 2017357 oder info@oedp-nrw.de oder auf der bald neu gestalteten Internetpräsenz www.oedp-nrw.de
Donnerstag, 25. Februar 2010
Sicherheitsdienstleister mit verbotenen Lizenzen in Pakistan
Von petrapez | 25.Februar 2010 um 17:18 Uhr
Innenminister in Erklärungsnot: Rehman Malik zur Anhörung vor dem Parlament
(von Radio Utopie)
Der pakistanische Innenminister musste am Mittwoch, dem 17.Februar in einer Fragestunde der Nationalversammlung über den Einsatz von paramilitärischen Gruppen im Land Rede und Antwort stehen..
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Innenminister in Erklärungsnot: Rehman Malik zur Anhörung vor dem Parlament
(von Radio Utopie)
Der pakistanische Innenminister musste am Mittwoch, dem 17.Februar in einer Fragestunde der Nationalversammlung über den Einsatz von paramilitärischen Gruppen im Land Rede und Antwort stehen..
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Eidunbewußtheit in niedersächsischem Verfassungsschutz, und CDU am Abgrund?
Kommentar zum taz-Artikel vom 24.02.2010 “zu links, um deutsch zu sein”
(von Sarah Luzia Hassel-Reusing, BRD-Bürgerrechtlerin, 25.02.2010)
Laut einem Artikel der Zeitung taz vom 24.02.2010 ist über den Antrag von Frau Jannine Menger- Hamilton, der Pressesprecherin der Linksfraktion im schleswig-holsteinischen Landtag, auf die deutsche Staatsbürgerschaft seit zweieinhalb Jahren noch keine Entscheidung gefallen. Die Antrag- stellerin war noch 2007 in der SPD gewesen. Ihre Eltern haben die britische bzw. die italienische Staatsbürgerschaft.
Der Grund für die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ist laut dem taz-Artikel eine Bewertung des niedersächsischen Verfassungsschutzes bzgl. der Linkspartei gewesen. Demnach sehe der nieder- sächsische Verfassungsschutz den von der Linkspartei vertretenen “demokratischen Sozialismus” als nur scheinbar mit dem GG vereinbar an. Und die “Wirtschaftsdemokratie” bedeute nichts ande- res als die Entprivatisierung ganzer Wirtschaftsbereiche. Außerdem hätten einige in der Linkspartei mangelnde Distanz zu Kuba. Schließlich wurden Texte der “kommunistischen Plattform” innerhalb der Linkspartei zitiert, ohne dass geltend gemacht worden wäre, dass die Antragstellerin dieser Strö- mung innerhalb der Linkspartei überhaupt angehören würde – was bei einer ehemaligen Sozialde-mokratin auch eher unwahrscheinlich wäre. Vom cdu-geführten niedersächsischen Innenministeri-um hat Frau Menger-Hamilton die Aufforderung erhalten, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Dabei ist die Antragstellerin damals von der SPD zur Linkspartei gewechselt wegen ihrer Kritik am Afghanistan-Krieg, an Hartz IV und an der rot-grünen Steuerpolitik. Das macht eher einen sehr grundgesetztreuen Eindruck. Denn die Ablehnung eines Krieges ist im Sinne des Friedensgebotes (Art. 1 Abs. 2 GG) und der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG). Kritik an Hartz IV schließlich ist förderlich für die unantastbare Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG). Obendrein hat sie eine Loyalitätserklärung zum GG unterschrieben. Es müsste doch gerade im Interesse des niedersächsischen Verfassungsschutzes sein, möglichst viele Men-schen wie Frau Menger-Hamilton in der Linkspartei zu haben, um eine möglicherweise befürchtete Radikalisierung zu verhindern.
Dabei haben sowohl die niedersächsischen Verfassungsschutzbeamten als auch sämtliche nieder-sächsischen Regierungsmitglieder ein Eid geleistet, der sie sowohl auf die Landesverfassung Nie-dersachsens als auch auf das Grundgesetz verpflichtet. Und zum Grundgesetz gehört auch der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), welcher dazu verpflichtet, wesentlich gleiches gleich und wesentlich ungleiches ungleich zu behandeln. Einer besonders grundgesetztreuen EU-Bürgerin gegenüber die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag aufzuschieben, weil es in ihrer Partei vom niedersächsischen Verfassungsschutz beobachtete Strömungen gibt, welchen sie überhaupt nicht angehört, verstösst nach meiner Rechtsauffassung klar gegen den Gleichheitsgrundsatz. Bei einer Partei mit Tausenden von Mitgliedern kann man nicht einfach alle Strömungen über einen Kamm scheren.
Nach Art. 73 Nr. 10 GG sind die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und auch der Länder be- rufen zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, deren Inhalt erstmals vom Bun-desverfassungsgericht in Leitsatz 2 des Urteils vom 23.10.1952 (Az. 1 BvB 1/51, veröffentlicht unter BVerfGE 2,1) definiert und später so in §4 Abs. 2 BVerfSchG übernommen worden ist.
Und während der niedersächsische Verfassungsschutz seine aus Steuermitteln bezahlte Arbeits- zeit einer demokratischen EU-Bürgerin widmet, die einen positiven Einfluss auf die Linkspartei hat, scheint er dadurch dermaßen abgelenkt zu sein, dass er die größten gegenwärtigen Gefährdungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung völlig übersieht.
Gerade die CDU, welche Niedersachsen regiert und dort auch das Innenministerium leitet, steht laut Randnumern 584-591 des schwarz-gelben Koalitionsvertrags auf Bundesebene dafür, grundsätzlich alle staatlichen Aufgaben, welche Privatfirmen wesentlich billiger erledigen können als der Staat selbst, an privat zu vergeben. Das verstößt in höchstem Maße gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, weil sich bei Vergabe des hoheitlichen an privat insbesondere die demokratische Legitimationskette und das Willkürverbot nicht mehr sicherstellen lassen (§4 Abs. 2 lit. a + f BVerfSchG). Bei Vergabe der Wahlämter, der Sicherheitsorgane und der Gerichte an privat wären alle 7 Merkmale der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verletzt. Hinzu kommt, dass der Koalitionsvertrag ein aktives Handeln betreibt, welches staatliche Einrichtungen in ihrer Funktions-fähigkeit durch die Vergabe an Private mit privaten Interessen erheblich beeinträchtigen würde (§4 Abs. 1 lit. b BVerfSchG).
Die Vergabe hoheitlicher Aufgaben an private Konzerne verstösst darüber hinaus gegen den Funkti-onsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG), die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) und die Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG). Der Kontrollverlust des Staates würde bis an den Rand der Auflösung des Staates und der bereits vorverfassungsrechtlichen Demokratie gehen. Und das, obwohl Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, heute immerhin Vorsitzender des 2. Senats des Bundes- verfassungsgerichts, bereits in These 12 seiner Rede vor der VVDStRL im Oktober 2002 in St. Gal-len angesichts des Kontrollverlustes des Staates (“Verlust an Direktionskraft”) bereits die Verfas- sungswidrigkeit der Vermischung von Staat und privat (“Mixtum zwischen Staat und Gesellschaft”) bereits vom Ansatz (also von der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität her) des GG her erkannt hat.
Das wiegt weit schwerer als die Frage, ob Teile der Linkspartei bei Verstaatlichungen möglicher-weise weniger entschädigen wollen, als es Art. 14 GG vorschreibt.
Und wird nicht im ebenfalls schwarz-gelben Niedersachsen sogar über ein teilprivatisiertes Gefäng-nis nachgedacht?
Darüber hinaus sprechen sich einflussreiche CDU-Politiker für die Überprüfung der sicherheitspolitischen Vorschriften des Grundgesetzes aus, während Politiker der Linken in großen Scharen die Friedensbewegung unterstützen. Wer hat das Friedensgebot des Art. 1 Abs. 2 GG besser verinnerlicht?
Die im Hinblick auf §4 Abs. 1 lit. b + Abs. 2 BVerfSchG kaum nachvollziehbare Bevorzugung der CDU vor der Linkspartei durch den niedersächsischen Verfassungsschutz, obwohl die CDU auf den verfassungsrechtlichen Abgrund zusteuert, scheint mir mit dem Gleichheitsgrundsatz unverein-bar.
Links:
in Bezug genommener taz-Artikel
http://www.taz.de/1/leben/koepfe/artikel/1/zu-links-um-deutsch-zu-sein/
Amtseid gem. Art. 31 niedersächsische Verfassung
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/275e/page/bsvorisprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-VerfNDpArt31%3Ajuris-lr00&documentnumber=39&numberofresults=92&showdoccase=1&doc.part=S¶mfromHL=true#focuspoint
Diensteid der niedersächsischen Beamten gem. §47 NBG
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/27li/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=1p&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BGND2009pP47&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
Kommentar von “Unser Politikblog” zur Militarisierung von CDU+CSU
http://unser-politikblog.blogspot.com/2010/01/cdu-und-csu-gefahrden-grundgesetz-und.html
(von Sarah Luzia Hassel-Reusing, BRD-Bürgerrechtlerin, 25.02.2010)
Laut einem Artikel der Zeitung taz vom 24.02.2010 ist über den Antrag von Frau Jannine Menger- Hamilton, der Pressesprecherin der Linksfraktion im schleswig-holsteinischen Landtag, auf die deutsche Staatsbürgerschaft seit zweieinhalb Jahren noch keine Entscheidung gefallen. Die Antrag- stellerin war noch 2007 in der SPD gewesen. Ihre Eltern haben die britische bzw. die italienische Staatsbürgerschaft.
Der Grund für die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ist laut dem taz-Artikel eine Bewertung des niedersächsischen Verfassungsschutzes bzgl. der Linkspartei gewesen. Demnach sehe der nieder- sächsische Verfassungsschutz den von der Linkspartei vertretenen “demokratischen Sozialismus” als nur scheinbar mit dem GG vereinbar an. Und die “Wirtschaftsdemokratie” bedeute nichts ande- res als die Entprivatisierung ganzer Wirtschaftsbereiche. Außerdem hätten einige in der Linkspartei mangelnde Distanz zu Kuba. Schließlich wurden Texte der “kommunistischen Plattform” innerhalb der Linkspartei zitiert, ohne dass geltend gemacht worden wäre, dass die Antragstellerin dieser Strö- mung innerhalb der Linkspartei überhaupt angehören würde – was bei einer ehemaligen Sozialde-mokratin auch eher unwahrscheinlich wäre. Vom cdu-geführten niedersächsischen Innenministeri-um hat Frau Menger-Hamilton die Aufforderung erhalten, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Dabei ist die Antragstellerin damals von der SPD zur Linkspartei gewechselt wegen ihrer Kritik am Afghanistan-Krieg, an Hartz IV und an der rot-grünen Steuerpolitik. Das macht eher einen sehr grundgesetztreuen Eindruck. Denn die Ablehnung eines Krieges ist im Sinne des Friedensgebotes (Art. 1 Abs. 2 GG) und der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG). Kritik an Hartz IV schließlich ist förderlich für die unantastbare Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG). Obendrein hat sie eine Loyalitätserklärung zum GG unterschrieben. Es müsste doch gerade im Interesse des niedersächsischen Verfassungsschutzes sein, möglichst viele Men-schen wie Frau Menger-Hamilton in der Linkspartei zu haben, um eine möglicherweise befürchtete Radikalisierung zu verhindern.
Dabei haben sowohl die niedersächsischen Verfassungsschutzbeamten als auch sämtliche nieder-sächsischen Regierungsmitglieder ein Eid geleistet, der sie sowohl auf die Landesverfassung Nie-dersachsens als auch auf das Grundgesetz verpflichtet. Und zum Grundgesetz gehört auch der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), welcher dazu verpflichtet, wesentlich gleiches gleich und wesentlich ungleiches ungleich zu behandeln. Einer besonders grundgesetztreuen EU-Bürgerin gegenüber die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag aufzuschieben, weil es in ihrer Partei vom niedersächsischen Verfassungsschutz beobachtete Strömungen gibt, welchen sie überhaupt nicht angehört, verstösst nach meiner Rechtsauffassung klar gegen den Gleichheitsgrundsatz. Bei einer Partei mit Tausenden von Mitgliedern kann man nicht einfach alle Strömungen über einen Kamm scheren.
Nach Art. 73 Nr. 10 GG sind die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und auch der Länder be- rufen zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, deren Inhalt erstmals vom Bun-desverfassungsgericht in Leitsatz 2 des Urteils vom 23.10.1952 (Az. 1 BvB 1/51, veröffentlicht unter BVerfGE 2,1) definiert und später so in §4 Abs. 2 BVerfSchG übernommen worden ist.
Und während der niedersächsische Verfassungsschutz seine aus Steuermitteln bezahlte Arbeits- zeit einer demokratischen EU-Bürgerin widmet, die einen positiven Einfluss auf die Linkspartei hat, scheint er dadurch dermaßen abgelenkt zu sein, dass er die größten gegenwärtigen Gefährdungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung völlig übersieht.
Gerade die CDU, welche Niedersachsen regiert und dort auch das Innenministerium leitet, steht laut Randnumern 584-591 des schwarz-gelben Koalitionsvertrags auf Bundesebene dafür, grundsätzlich alle staatlichen Aufgaben, welche Privatfirmen wesentlich billiger erledigen können als der Staat selbst, an privat zu vergeben. Das verstößt in höchstem Maße gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, weil sich bei Vergabe des hoheitlichen an privat insbesondere die demokratische Legitimationskette und das Willkürverbot nicht mehr sicherstellen lassen (§4 Abs. 2 lit. a + f BVerfSchG). Bei Vergabe der Wahlämter, der Sicherheitsorgane und der Gerichte an privat wären alle 7 Merkmale der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verletzt. Hinzu kommt, dass der Koalitionsvertrag ein aktives Handeln betreibt, welches staatliche Einrichtungen in ihrer Funktions-fähigkeit durch die Vergabe an Private mit privaten Interessen erheblich beeinträchtigen würde (§4 Abs. 1 lit. b BVerfSchG).
Die Vergabe hoheitlicher Aufgaben an private Konzerne verstösst darüber hinaus gegen den Funkti-onsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG), die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) und die Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG). Der Kontrollverlust des Staates würde bis an den Rand der Auflösung des Staates und der bereits vorverfassungsrechtlichen Demokratie gehen. Und das, obwohl Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, heute immerhin Vorsitzender des 2. Senats des Bundes- verfassungsgerichts, bereits in These 12 seiner Rede vor der VVDStRL im Oktober 2002 in St. Gal-len angesichts des Kontrollverlustes des Staates (“Verlust an Direktionskraft”) bereits die Verfas- sungswidrigkeit der Vermischung von Staat und privat (“Mixtum zwischen Staat und Gesellschaft”) bereits vom Ansatz (also von der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität her) des GG her erkannt hat.
Das wiegt weit schwerer als die Frage, ob Teile der Linkspartei bei Verstaatlichungen möglicher-weise weniger entschädigen wollen, als es Art. 14 GG vorschreibt.
Und wird nicht im ebenfalls schwarz-gelben Niedersachsen sogar über ein teilprivatisiertes Gefäng-nis nachgedacht?
Darüber hinaus sprechen sich einflussreiche CDU-Politiker für die Überprüfung der sicherheitspolitischen Vorschriften des Grundgesetzes aus, während Politiker der Linken in großen Scharen die Friedensbewegung unterstützen. Wer hat das Friedensgebot des Art. 1 Abs. 2 GG besser verinnerlicht?
Die im Hinblick auf §4 Abs. 1 lit. b + Abs. 2 BVerfSchG kaum nachvollziehbare Bevorzugung der CDU vor der Linkspartei durch den niedersächsischen Verfassungsschutz, obwohl die CDU auf den verfassungsrechtlichen Abgrund zusteuert, scheint mir mit dem Gleichheitsgrundsatz unverein-bar.
Links:
in Bezug genommener taz-Artikel
http://www.taz.de/1/leben/koepfe/artikel/1/zu-links-um-deutsch-zu-sein/
Amtseid gem. Art. 31 niedersächsische Verfassung
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/275e/page/bsvorisprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-VerfNDpArt31%3Ajuris-lr00&documentnumber=39&numberofresults=92&showdoccase=1&doc.part=S¶mfromHL=true#focuspoint
Diensteid der niedersächsischen Beamten gem. §47 NBG
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/27li/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=1p&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BGND2009pP47&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
Kommentar von “Unser Politikblog” zur Militarisierung von CDU+CSU
http://unser-politikblog.blogspot.com/2010/01/cdu-und-csu-gefahrden-grundgesetz-und.html
Mittwoch, 10. Februar 2010
Presseerklärung zum 2. bundesweiten Treffen der „PPP-Irrweg“-Kampagne und zahlreicher Antiprivatisierungsinitiativen am 6.-7. Februar 2010
Presseerklärung zum 2. bundesweiten Treffen der „PPP-Irrweg“-Kampagne und zahlreicher Antiprivatisierungsinitiativen am 6.-7. Februar 2010 in Braunschweig
Am Wochenende des 6./7.Februar 2010 trafen sich 60 VertreterInnen von Attac und Bürgerinitiativen aus 15 Städten und berieten die nächsten Aktionen gegen den Ausverkauf öffentlicher Daseinsvorsorge und für eine Gemeinwohl-orientierte Re-Kommunalisierung.
Die weltweiten Finanzblasen und teuren Bankenrettungen beschleunigen gegenwärtig den kommunalen und öffentlichen Ausverkauf. Die von alters her kommunal erworbenen Vermögen sollen jetzt die Banken-Löcher füllen.
Ein Rettungsplan für Kommunen dagegen: Fehlanzeige.
Folge weiterer Privatisierungspolitik wäre: Die totale Enteignung der Kommunen, Verarmung der Bevölkerung, kultureller und gesellschaftlicher Kahlschlag sowie beschleunigter Demokratieabbau.
Dagegen unterstützen die Versammelten die bereits vielfältigen Aktionen zum Erhalt von Bädern, Theatern usw. vor Ort, denn Privatisierungen führen in die Sackgasse weiterer Bankenabhängigkeit.
Public-Private-Partnership ("PPP") als neues von Banken und Beraterfirmen ausgeklügeltes Privatisierungsinstrument beschleunigt die allgemeine Verarmung.
Mit jedem "PPP"-Projekt wird ein Stück Demokratie verkauft und das Staatswesen den weltweiten Finanz-Akrobaten ausgeliefert.
Die Versammelten fordern:
höhere Besteuerung der Vermögenden, der Unternehmens- und Bankgewinne zugunsten der Kommunen;
Finanzierung öffentlicher Projekte durch günstige Kommunalkredite;
Kontrolle der öffentlichen Güter durch die BürgerInnen;
Offenlegung aller PPP-Projekte;
keine Geheimverträge;
Stärkung des Einflusses der Rechnungshöfe;
Rücknahme der bisher beschlossenen PPP-Beschleunigungsgesetze.
Braunschweig, den 7. Februar 2010
Am Wochenende des 6./7.Februar 2010 trafen sich 60 VertreterInnen von Attac und Bürgerinitiativen aus 15 Städten und berieten die nächsten Aktionen gegen den Ausverkauf öffentlicher Daseinsvorsorge und für eine Gemeinwohl-orientierte Re-Kommunalisierung.
Die weltweiten Finanzblasen und teuren Bankenrettungen beschleunigen gegenwärtig den kommunalen und öffentlichen Ausverkauf. Die von alters her kommunal erworbenen Vermögen sollen jetzt die Banken-Löcher füllen.
Ein Rettungsplan für Kommunen dagegen: Fehlanzeige.
Folge weiterer Privatisierungspolitik wäre: Die totale Enteignung der Kommunen, Verarmung der Bevölkerung, kultureller und gesellschaftlicher Kahlschlag sowie beschleunigter Demokratieabbau.
Dagegen unterstützen die Versammelten die bereits vielfältigen Aktionen zum Erhalt von Bädern, Theatern usw. vor Ort, denn Privatisierungen führen in die Sackgasse weiterer Bankenabhängigkeit.
Public-Private-Partnership ("PPP") als neues von Banken und Beraterfirmen ausgeklügeltes Privatisierungsinstrument beschleunigt die allgemeine Verarmung.
Mit jedem "PPP"-Projekt wird ein Stück Demokratie verkauft und das Staatswesen den weltweiten Finanz-Akrobaten ausgeliefert.
Die Versammelten fordern:
höhere Besteuerung der Vermögenden, der Unternehmens- und Bankgewinne zugunsten der Kommunen;
Finanzierung öffentlicher Projekte durch günstige Kommunalkredite;
Kontrolle der öffentlichen Güter durch die BürgerInnen;
Offenlegung aller PPP-Projekte;
keine Geheimverträge;
Stärkung des Einflusses der Rechnungshöfe;
Rücknahme der bisher beschlossenen PPP-Beschleunigungsgesetze.
Braunschweig, den 7. Februar 2010
Sonntag, 24. Januar 2010
EU warnt vor Zusammenbruch des Euro
(von Alles Schall und Rauch, 24.01.2010)
Die EU-Kommission ist alarmiert und sorgt sich um den Fortbestand der Währungsunion. Die unterschiedliche Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedsländer und die daraus folgenden Ungleichgewichte gäben Anlass zu ernster Besorgnis für die Euro-Zone als Ganzes.
Auch der neue Chefvolkswirt der Deutschen Bank, Thomas Mayer, hat vor einem drohenden Zusammenbruch der Euro-Währung gewarnt. „Die Situation ist ernster als jemals in den zehn Jahren nach Einführung des Euro“. Den Grund sieht Mayer in dem faktischen Staatsbankrott Griechenlands, der nur durch die anderen EU-Länder abgefangen werden kann.
.....
http://alles-schallundrauch.blogspot.com/2010/01/eu-warnt-vor-zusammenbruch-des-euro.html
Kommentar von Sarah Luzia Hassel-Reusing und Volker Reusing zur o. g. Nachricht von Alles Schall und Rauch:
Nun wird die EU-Kommission als Hüterin der Maastricht-Verschuldungskriterien ihre Macht voraussichtlich nutzen und in Griechenland Präzedenzfälle für die Privatisie- rung von Behörden schaffen. Der Lissabon-Vertrag verlangt in Art. 2 von seinem Protokoll 26 die Vergabe der nicht-wirtschaftlichen Dienste von allgemeinem Interesse, welche auch alle hoheitlichen Tätigkeiten umfassen (siehe S. 5 der Mitteilung der EU- Kommission zu Az. KOM (2007) 725). Ausgenommen von der Vergabepflicht wären nur innere und äußere Sicherheit sowie grundlegende Strukturen des Staates (Art. 4 Abs. 2 EUV). Die Veräußerung von Behörden brächte Griechenland einmalige Veräußerungserlöse, aber danach wäre es dann gezwungen, wenn es nicht wie- der neue Behörden aufbauen würde, die hoheitlichen Dienstleistungen von privat ein- zukaufen, wie es der Lissabon-Vertrag will. Dabei steht in der griechischen Verfas- sung doch, dass der öffentliche Dienst rechtsstaatlich sein muss. Das wäre aber nicht mehr sicherzustellen, wenn private Wirtschaftsinteressen den öffentlichen Dienst leiten. Griechenland droht auf Grund seiner Haushaltslage zum größten Experimentierfeld des neo-feudalistischen Gewährleistungsstaats von Lissabon zu werden, welcher vom Staat nur noch die Fassade stehen lässt und innen so gut wie alles an private Konzerne verscherbelt. Der Gewährleistungsstaat ist unvereinbar mit Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und freiheitlich-demokratischer Grundordnung. Weit schlimmer als ein Staatsbankrott.
Die EU-Kommission ist alarmiert und sorgt sich um den Fortbestand der Währungsunion. Die unterschiedliche Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedsländer und die daraus folgenden Ungleichgewichte gäben Anlass zu ernster Besorgnis für die Euro-Zone als Ganzes.
Auch der neue Chefvolkswirt der Deutschen Bank, Thomas Mayer, hat vor einem drohenden Zusammenbruch der Euro-Währung gewarnt. „Die Situation ist ernster als jemals in den zehn Jahren nach Einführung des Euro“. Den Grund sieht Mayer in dem faktischen Staatsbankrott Griechenlands, der nur durch die anderen EU-Länder abgefangen werden kann.
.....
http://alles-schallundrauch.blogspot.com/2010/01/eu-warnt-vor-zusammenbruch-des-euro.html
Kommentar von Sarah Luzia Hassel-Reusing und Volker Reusing zur o. g. Nachricht von Alles Schall und Rauch:
Nun wird die EU-Kommission als Hüterin der Maastricht-Verschuldungskriterien ihre Macht voraussichtlich nutzen und in Griechenland Präzedenzfälle für die Privatisie- rung von Behörden schaffen. Der Lissabon-Vertrag verlangt in Art. 2 von seinem Protokoll 26 die Vergabe der nicht-wirtschaftlichen Dienste von allgemeinem Interesse, welche auch alle hoheitlichen Tätigkeiten umfassen (siehe S. 5 der Mitteilung der EU- Kommission zu Az. KOM (2007) 725). Ausgenommen von der Vergabepflicht wären nur innere und äußere Sicherheit sowie grundlegende Strukturen des Staates (Art. 4 Abs. 2 EUV). Die Veräußerung von Behörden brächte Griechenland einmalige Veräußerungserlöse, aber danach wäre es dann gezwungen, wenn es nicht wie- der neue Behörden aufbauen würde, die hoheitlichen Dienstleistungen von privat ein- zukaufen, wie es der Lissabon-Vertrag will. Dabei steht in der griechischen Verfas- sung doch, dass der öffentliche Dienst rechtsstaatlich sein muss. Das wäre aber nicht mehr sicherzustellen, wenn private Wirtschaftsinteressen den öffentlichen Dienst leiten. Griechenland droht auf Grund seiner Haushaltslage zum größten Experimentierfeld des neo-feudalistischen Gewährleistungsstaats von Lissabon zu werden, welcher vom Staat nur noch die Fassade stehen lässt und innen so gut wie alles an private Konzerne verscherbelt. Der Gewährleistungsstaat ist unvereinbar mit Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und freiheitlich-demokratischer Grundordnung. Weit schlimmer als ein Staatsbankrott.
Sonntag, 17. Januar 2010
Wachstumsbeschleunigungsgesetz zur Durchsetzung des “Gewährleistungsstaats” ?
grüne Privatisierungskritik halbherzig, Liberale weder glaubwürdig bei Bürgerrechten noch bei Sozialer Marktwirtschaft
(Presseerklärung der Wirtschaftspolitikerin Sarah Luzia Hassel-Reusing vom 17.01.2010)
Diese Presseerklärung ist eine Reaktion auf ein Interview in der Zeitschrift “Das Parlament” vom 11.01.2010 zur Privatisierung. Darin hat der grüne Bundestagsabgeordente Gerhard Schick beim Namen genannt, worauf das sog. “Wachstumsbeschleunigungsgesetz” der schwarz-gelben Bundesregierung hinausläuft. Er sorge sich darum, dass “vor dem Bankrott stehende” Länder und Gemeinden “aus fiskalischem Druck alles mögliche privatisieren” werden, nur um hinterher zu merken, dass die Leistungen dadurch oft teurer und weniger effizient werden.
Dem kann nur aufs deutlichste beigepflichtet werden, und Herr Schick verdient Respekt, diese Wahrheit so deutlich ausgesprochen zu haben.
Erst hat man, in wettbewerbsverzerrendem Ausmaß, riesige Summen aufgewendet zur Bankenrettung, und dann wird noch ein teures Wachstumgsbeschleunigungsgesetz oben drauf gesetzt.
Die tatsächliche Lage ist aber noch deutlich gravierender, als Herrn Schick dies bisher bekannt oder bewußt zu sein scheint. Denn das Interview beschäftigt sich ausschließlich mit der Privatisierung der Daseinsvorsorge, obwohl die schwarz-gelbe Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag, ausdrücklich in Zusammenhang mit der angestrebten Haushaltssanierung, alle (!!!) Aufgaben des Staates auf den Prüfstand stellen will.
Im Koalitionsvertrag heißt es in Rn. 584-591:
“Zur Entlastung der Haushaltsseite ist es zudem notwendig, angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für alle finanzwirksamen Maßnahmen durchzuführen. Staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten sind konsequent zu überprüfen und bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit mit Hilfe des privaten Anbieters umzusetzen. Wir wollen diesen Prozess optimal gestalten und Beteiligungen der öffentlichen Hand generell überprüfen.”
Das bedeutet, dass die schwarz-gelbe Bundesregierung alle staatlichen Aufgaben, die Privatfirmen kostengünstiger erbringen können, an Privatfirmen vergeben will. Die weite Formulierung zeigt ein-deutig, dass CDU, CSU und FDP auch die Vergabe zahlreicher hoheitlicher Aufgaben im Visier ha-ben. Offen bleibt, ob sie dabei möglicherweise sogar noch über den Lissabon-Vertrag hinausgehen wollen. In Art. 2 von dessen Protokoll 26 steht eine grundsätzliche Ausschreibungspflicht für alle EU-Mitgliedsstaaten für die “nicht-wirtschaftlichen Dienste von allgemeinem Interesse” (beinhaltet die Sozialversicherung sowie alle überwiegend oder ganz steuerfinanzierten staatlichen Aufgaben wie Behörden, Gerichte und Polizei; zu deren Definition siehe S. 5 der Mitteilung der EU-Kommission zu Az. “KOM (2007) 725”) - wobei der Lissabon-Vertrag nach Art. 4 Abs. 2 EUV noch grundlegende Strukturen des Staates, öffentliche Ordnung (innere Sicherheit und Strafrechtspflege) sowie nationale Sicherheit (Militär, Geheimdienst, Diplomaten, Herstellung von Pässen und Banknoten) für die EU-Ebene von der Vergabepflicht ausnimmt. Sind die schwarz-gelben Privatisierungsvorstellungen noch radikaler?
Die FDP scheint sich inzwischen bewusst zu sein, dass solch ein Gewährleistungsstaat, wie er im Lissabon-Vertrag und, zumindest dem Wortlaut nach, noch radikaler im Koalitionsvertrag steht, mit dem Grundgesetz so nicht kompatibel ist. Denn die Justizministerin, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, hat in einem Grußwort an den Deutschen Gerichtsvollzieherbund vom 06.11.2009 gesagt, dass die Bundesregierung es sich in ihrem Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt habe für die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben der Gerichtsvollzieher, deren Aufgaben auf Beliehene zu übertragen. Die Justizministerin ist sich dabei bewusst, dass das ohne Grundgesetzänderung nicht möglich ist.
Mit letzterem hat sie vollkommen recht, denn das grundrechtsgleiche Recht auf den Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG bestimmt, dass hoheitliche Aufgaben in Deutschland grundsätzlich nur von Personen ausgeführt werden dürfen, welche in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen müssen. Das bedeutet, dass sie auf das Grundgesetz einen Eid leisten und direkt abhängig beim Staat beschäftigt sein müssen. Hoheitliche Aufgaben sind nach Rechtsauffassung der Wirtschaftspolitikerin Sarah-Luzia Hassel-Reusing alle staatlichen Aufgaben, bei welchen der Staat gegenüber dem Bürger Zwang anwenden kann, insbesondere die Aufgaben von Behörden, Gerichten, Sicherheitsorganen und Gesetzgebung.
Die Justizministerin scheint sich des Sinns des grundrechtsgleichen Funktionsvorbehalts (Art. 33 Abs. 4 GG), des direkten Bezugs auf den Schutz von freiheitlich-demokratischer Grundordnung (Art. 18 GG; §4 Abs. 2 BVerfSchG; Urteil unter BVerfGE 2,1), Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und grundrechtsgleichem Wahlrecht (Art. 38 GG), vor lauter Privatisierungsbegeisterung nicht hinreichend bewusst zu sein – und ebensowenig der präzedenzlosen Folgen auf die Parteienlandschaft in Deutschland.
Es scheint äußerst fraglich, inwieweit eine Grundgesetzänderung am Funktionsvorbehalt überhaupt
zulässig wäre, da insbesondere das bereits vorverfassungsrechtliche Grundrecht auf Demokratie, das der Funktionsvorbehalt ja schützen soll, nicht nur unveräußerlich ist wie alle Grundrechte, sondern sogar untastbar wie die Menschenwürde.
Und zu einer funktionierenden Demokratie gehört nun einmal, wie an der Defintion der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ersichtlich ist, eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk als Souverän über das Parlament und die Regierung bis hin zu Verwaltung, Militär und Gerichten, was aber nicht mehr funktioniert, wenn man zahlreiche hoheitliche Aufgaben an Private vergibt und damit keine wirksame Dienstaufsicht mehr sicherstellen kann. Durch den Kontrollverlust (von Staatsrechtlern auch als “Verlust an Direktionskraft” bezeichnet) würde der Staat sich zugleich seiner Machtmittel begeben, das ebenso zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gehörende Willkürverbot durchzusetzen.
Gerade beim Bundesjustizministerium sollte vielleicht die Information inzwischen angekommen sein, dass Herr Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, der heute immerhin Vorsitzender des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts ist, obwohl er ein bekannter Befürworter einer im Vergleich zum Lissabon-Vertrag noch deutlich zurückhaltenderen Form des Gewährleistungsstaats ist, bereits bei seiner Rede im Oktober 2002 vor der Vereinigung deutscher Staatsrechtslehrer in St. Gallen in These 12 seines damaligen Vortrags in Zusammenhang mit dem Kontrollverlust des Staates klar herausgestellt hat, dass “die Verfassung” (das Grundgesetz) “bereits vom Ansatz her” (von den durch die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) geschützten Teilen her) “nicht eingerichtet” ist auf ein “Mixtum zwischen Staat und Gesellschaft”. Mit “Gesellschaft” meinte er damals die Privatwirtschaft.
Wenn die Grünen es wirklich ernst meinen mit der Privatisierungskritik, sollten sie auch ihre eigene Geschichte aufarbeiten und sich von vergangenen Fehlern distanzieren. Laut einer Pressemitteilung vom 27.10.2006 wollten die Grünen bei der Vergabe der nicht zum Kernbereich der Bundeswehr gehörenden Aufgaben noch weiter gehen als die damalige schwarz-rote Bundesregierung. Letztere hatte im Bundeswehr-Weißbuch 2006 die Privatisierung aller Nicht-Kernaufgaben der Bundeswehr angedacht, dann aber wohl doch noch Bedenken bekommen.
Noch einmal zurück zum Interview vom 11.01.2010. Der FDP-Bundestagsabgeordnete Hermann- Otto Solms erläuterte dabei zutreffend, dass laut dem Modell der Sozialen Marktwirtschaft der Staat die Regeln für den Markt festlegt und deren Einhaltung überwacht, sich selbst aber mit eigener wirtschaftlicher Betätigung zurückhält, weil er nicht gleichzeitig Spieler und Schiedsrichter sein könne. Das findet man so sinngemäß auch in den staatspolitischen Prinzipien des ordoliberalen Wirtschaftswissenschaftlers Walter Eucken.
Nur leider hat die FDP völlig aus dem Blick verloren, wo das Spielfeld und wo der Staat ist. Denn der Gewährleistungsstaat will ja gerade die meisten Schiedsrichter selbst zu Spielern machen und vom Staat nur noch die Fassade, also das Stadion, um im Bild zu bleiben, stehen lassen. Das wird an den Gerichtsvollziehern besonders deutlich, die eine unentbehrliche Schiedsrichterfunktion zwischen den Interessen der Gläubiger wahrnehmen. Die Schiedsrichteraufgaben sind und bleiben hoheitlich – das lässt sich nicht wegdefinieren.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal
Wirtschaftspolitikerin
Quellen und Links:
Interview der Zeitung “das Parlament” zur Privatisierung mit Gerhard Schick (Grüne) und Hermann-Otto Solms (FDP)
www.das-parlament.de/2010/02-03/Themenausgabe/28315969.html
Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP
www.cdu.de/doc/pdfc/091024-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf
Bundesjustizministerin Leuthesser-Schnarrenberger zur Vergabe der Gerichtsvollzieher
www.dgvb.de/index.php/de/archiv/68-grusswort-der-bundesministerin-der-justiz-zum-symposium-am-61109.html
Grüne in 2006 zur Privitisierung der Nicht-Kernaufgaben der Bundeswehr
www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?Nr=14617
Bundeswehr-Weißbuch 2006
www.bmvg.de/fileserving/PortalFiles/C1256EF40036B05B/W26UYEPT431INFODE/WB_2006_dt_mB.pdf
Rede des parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesverteidigungsministerium beim “1. Celler Trialog” vom 11.05.2007 (zitiert die privatisierungsrelevanten Passagen des Bundeswehr-Weißbuchs 2006)
www.bmvg.de/portal/a/bmvg/kcxml/04_Sj9SPykssy0xPLMnMz0vM0Y_QjzKLd4k38TIDSYGZbub6kTCxoJRUfV-P_NxUfW_9AP2C3IhyR0dFRQABZGUW/delta/base64xml/L2dJQSEvUUt3QS80SVVFLzZfRF80SjY!?yw_contentURL=%2FC1256F1200608B1B%2FW2737GE8376INFODE%2Fcontent.jsp
Hilft die Niederlande den USA im zukünftigen Krieg gegen Venezuela?
Freitag, 15. Januar 2010 (von Alles Schall und Rauch)
Hilft die Niederlande den USA im zukünftigen Krieg gegen Venezuela?
Der venezolanische Präsident Chávez hat die Niederlande beschuldigt, sie wären an der Planung einer US-Invasion seines Landes beteiligt. Der Grund für diese Aussage ist, die Amerikaner benutzen Aruba und Curaçao als Basis für Spionageflüge über Venezuela, die als Überwachungsflüge im „Krieg gegen Drogen“ getarnt sind.
....
http://alles-schallundrauch.blogspot.com/2010/01/hilft-die-niederlande-den-usa-im.html
Hilft die Niederlande den USA im zukünftigen Krieg gegen Venezuela?
Der venezolanische Präsident Chávez hat die Niederlande beschuldigt, sie wären an der Planung einer US-Invasion seines Landes beteiligt. Der Grund für diese Aussage ist, die Amerikaner benutzen Aruba und Curaçao als Basis für Spionageflüge über Venezuela, die als Überwachungsflüge im „Krieg gegen Drogen“ getarnt sind.
....
http://alles-schallundrauch.blogspot.com/2010/01/hilft-die-niederlande-den-usa-im.html
Donnerstag, 14. Januar 2010
ödp übt Kritik an Elena
Die Datensammelwut der Behörden kennt keine Grenzen,” sagt Ulrich Brehme, innenpolitischer Experte der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp). Es sei zu befürchten, dass es nach der Einführung des elektronischen Entgeltnachweises „Elena” zu massivem Datenmissbrauch von Arbeitnehmerdaten kommen wird.
11.01.2010
www.oedp.de/aktuelles/pressemitteilungen?mid=8150
11.01.2010
www.oedp.de/aktuelles/pressemitteilungen?mid=8150
Donnerstag, 7. Januar 2010
Piratenpartei Deutschland: Gerichtsvollzieher - Der Privatisierungswahn von CDU und FDP geht weiter
Mi, 06/01/2010 - 12:28 – Daniel Flachshaar
Pressemitteilung - Veröffentlicht am 6. Januar 2010
Die Piratenpartei ist besorgt über den Vorstoß der Regierungskoalition zur Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens. Das zugrundeliegende Finanzproblem wird durch diese Maßnahme nur verlagert und es besteht die Gefahr, dass sensible persönliche Daten missbräuchlich verwendet werden.
......
http://www.piratenpartei.de/node/1006/37557
Pressemitteilung - Veröffentlicht am 6. Januar 2010
Die Piratenpartei ist besorgt über den Vorstoß der Regierungskoalition zur Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens. Das zugrundeliegende Finanzproblem wird durch diese Maßnahme nur verlagert und es besteht die Gefahr, dass sensible persönliche Daten missbräuchlich verwendet werden.
......
http://www.piratenpartei.de/node/1006/37557
Mittwoch, 6. Januar 2010
CDU und CSU gefährden Grundgesetz und Friedensgebot im Namen der Sicherheit
Will die Union die Ewigkeitsgarantie unterlaufen ?
Im September 2009 sind bei Kunduz in Afghanistan durch US-Bombardierung auf Anforderung eines deutschen Offiziers etwa 142 Zivilisten und 5
Aufständische ums Leben gekommen, welche zum Zeitpunkt des Bombardements mit dem Diebstahl von Treibstoff aus entführten und in einem Flussbett feststeckenden Tankwagen beschäftigt waren.
Als Reaktion auf den Zwischenfall haben Politiker von CDU und CSU
Grundgesetzänderungen gefordert. Die Welt zitiert dazu aus einem Interview
mit Spiegel-Online Ernst-Reinhard Beck (CDU, verteidigungspolitischer
Sprecher der Unionsfraktion) und Hans-Peter Uhl (CSU, innenpolitischer
Sprecher der Unionsfraktion). Außerdem bezieht sich der Welt-Artikel vom
18.12.2009 auf Informationen der Nachrichtenagenturen AP, AFP und dpa.
Der verteidigungspolitische Sprecher der Unionsfraktion, Ernst-Reinhard Beck
(CDU), stellte die Frage, ob der Gesetzgeber verpflichtet sei, „die
sicherheitspolitisch relevanten Artikel des Grundgesetzes auf den Prüfstand
zu stellen.“ Er sagte außerdem bzgl. Bundeswehreinsätzen im Ausland, auf
„veränderte Realitäten des 21. Jahrhunderts“ sollte „mit entsprechener
Rechtsetzung“ reagiert werden. Dass die asymmetrische Bedrohung in der
deutschen Verfassung bisher nicht vorkommt, sah er als einen blinden Fleck,
der eine Betrachtung für den Gesetzgeber wert wäre. Er vertrat die
Auffassung, dass es zu Lasten der deutschen Soldaten gehe, dass die
Verfassungsdiskussion bzgl. der Sicherheitspolitik bei den Notstandsgesetzen
des Jahres 1968 stehengeblieben sei.
Der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Hans-Peter Uhl (CSU), sagte,
es gehe nicht, dass die Deutschen die „pazifistischsten Pazifisten“ sein
wollten. Sie müssten „in der afghanischen Wirklichkeit ankommen“, wo Menschen im Rahmen „kriegsähnlicher Handlungen“ aufeinander schießen. Er stellte die Frage, ob und ggfs. wie das Afghanistan-Mandat und dessen Rechtsgrundlagen umgeschrieben werden müssten. Dabei habe er ausdrücklich eine Anpassung des Grundgesetzes angesichts „asymmetrischer Bedrohungen“ gefordert. Das GG gebe keine Antwort darauf, ob in Afghanistan derzeit Krieg oder Frieden herrsche. Das müsse geändert werden, damit die Bundeswehr der Bündnispartner der Nato werde, welcher benötigt werde.
Nun zu meiner Einschätzung:
Diese Aussagen wurden getroffen von hochrangigen Unionspolitikern, sodass sie m. E. kaum Auffassungen nur von Einzelpersonen sein, sondern zumindest für die Mehrheit der Unionsfraktion im Bundestag stehen dürften. Auffällig ist,
dass nicht gesagt wird, welche Änderungen genau man anstrebt. Es scheint sich derzeit noch um Versuchsballons zu handeln, wie die Öffentlichkeit darauf
reagiert. Es wird das Ziel genannt, dass das GG auf asymmetrische Bedrohungen reagieren solle, und dass es Antworten auf Situationen geben solle, die sich nicht klar als Krieg oder Frieden einordnen ließen. Und dafür will man „die“, also vermutlich alle, „sicherheitspolitisch relevanten“ Artikel des GG „auf den Prüfstand stellen“.
Lassen Sie uns, bevor wir die Forderungen der Unionsfraktion ansehen, einen
Blick auf das humnitäre Kriegsvölkerrecht werfen. Denn ein mutmaßlicher
Verstoß gegen dieses humanitäre Kriegsvölkerrecht wird nun zum Anlass
genommen, Grundgesetzänderungen zu fordern – Es muss dringend beobachtet
werden, ob diese Grundgesetzänderungen das Unterlaufen der Genfer und Haager Konventionen ermöglichen würden, aus denen sich das humanitäre
Kriegsvölkerrecht zusammensetzt, oder ob sie in bezug auf das humanitäre
Kriegsvölkerrecht möglicherweise von dessen mutmaßlicher Verletzung ablenken wollen. Die Genfer Konventionen dienen der Trennung von Soldaten auf der einen und Zivilisten und Gefangenen auf der anderen Seite; die Haager Konventionen hingegen verbieten bestimmte Mittel der Kriegsführung auch gegenüber Soldaten. Mit dem Trennungsgebot des humanitären Kriegsvölkerrechts dürfte die, militärisch sehr unverhältnismäßig scheinende, Tötung von 179 Zivilisten im Vergleich zu nur 5 Auständischen, unvereinbar sein. Der Sinn der Genfer Konventionen liegt gerade darin, auch in Kriegszeiten die Menschenrechte der nicht kämpfenden Personen, also vor allem von Zivlisten und Gefangenen, möglichst genauso zu schützen wie in Friedenszeiten. Nach dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) der Uno vom 08.07.1996 zur Rechtmäßigkeit der Drohung und des Einsatzes von Nuklearwaffen steht das humanitäre Kriegsvölkerrecht vom Rang auf der gleichen Stufe wie die universellen Menschenrechte der Uno, gehört ebenso wie diese zum „ius cogens“ (Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention, WVRK). Damit steht das humanitäre Kriegsvölkerrecht auch klar über allen Verträgen der Nato und umso mehr über den in der Presse bisher fokussierten Einsatzregeln der Nato, welche auf den Verträgen der Nato beruhen, und damit ebenso unterhalb der Genfer und der Haager Konventionen stehen.
Im September 2009 sind bei Kunduz in Afghanistan durch US-Bombardierung auf Anforderung eines deutschen Offiziers etwa 142 Zivilisten und 5
Aufständische ums Leben gekommen, welche zum Zeitpunkt des Bombardements mit dem Diebstahl von Treibstoff aus entführten und in einem Flussbett feststeckenden Tankwagen beschäftigt waren.
Als Reaktion auf den Zwischenfall haben Politiker von CDU und CSU
Grundgesetzänderungen gefordert. Die Welt zitiert dazu aus einem Interview
mit Spiegel-Online Ernst-Reinhard Beck (CDU, verteidigungspolitischer
Sprecher der Unionsfraktion) und Hans-Peter Uhl (CSU, innenpolitischer
Sprecher der Unionsfraktion). Außerdem bezieht sich der Welt-Artikel vom
18.12.2009 auf Informationen der Nachrichtenagenturen AP, AFP und dpa.
Der verteidigungspolitische Sprecher der Unionsfraktion, Ernst-Reinhard Beck
(CDU), stellte die Frage, ob der Gesetzgeber verpflichtet sei, „die
sicherheitspolitisch relevanten Artikel des Grundgesetzes auf den Prüfstand
zu stellen.“ Er sagte außerdem bzgl. Bundeswehreinsätzen im Ausland, auf
„veränderte Realitäten des 21. Jahrhunderts“ sollte „mit entsprechener
Rechtsetzung“ reagiert werden. Dass die asymmetrische Bedrohung in der
deutschen Verfassung bisher nicht vorkommt, sah er als einen blinden Fleck,
der eine Betrachtung für den Gesetzgeber wert wäre. Er vertrat die
Auffassung, dass es zu Lasten der deutschen Soldaten gehe, dass die
Verfassungsdiskussion bzgl. der Sicherheitspolitik bei den Notstandsgesetzen
des Jahres 1968 stehengeblieben sei.
Der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Hans-Peter Uhl (CSU), sagte,
es gehe nicht, dass die Deutschen die „pazifistischsten Pazifisten“ sein
wollten. Sie müssten „in der afghanischen Wirklichkeit ankommen“, wo Menschen im Rahmen „kriegsähnlicher Handlungen“ aufeinander schießen. Er stellte die Frage, ob und ggfs. wie das Afghanistan-Mandat und dessen Rechtsgrundlagen umgeschrieben werden müssten. Dabei habe er ausdrücklich eine Anpassung des Grundgesetzes angesichts „asymmetrischer Bedrohungen“ gefordert. Das GG gebe keine Antwort darauf, ob in Afghanistan derzeit Krieg oder Frieden herrsche. Das müsse geändert werden, damit die Bundeswehr der Bündnispartner der Nato werde, welcher benötigt werde.
Nun zu meiner Einschätzung:
Diese Aussagen wurden getroffen von hochrangigen Unionspolitikern, sodass sie m. E. kaum Auffassungen nur von Einzelpersonen sein, sondern zumindest für die Mehrheit der Unionsfraktion im Bundestag stehen dürften. Auffällig ist,
dass nicht gesagt wird, welche Änderungen genau man anstrebt. Es scheint sich derzeit noch um Versuchsballons zu handeln, wie die Öffentlichkeit darauf
reagiert. Es wird das Ziel genannt, dass das GG auf asymmetrische Bedrohungen reagieren solle, und dass es Antworten auf Situationen geben solle, die sich nicht klar als Krieg oder Frieden einordnen ließen. Und dafür will man „die“, also vermutlich alle, „sicherheitspolitisch relevanten“ Artikel des GG „auf den Prüfstand stellen“.
Lassen Sie uns, bevor wir die Forderungen der Unionsfraktion ansehen, einen
Blick auf das humnitäre Kriegsvölkerrecht werfen. Denn ein mutmaßlicher
Verstoß gegen dieses humanitäre Kriegsvölkerrecht wird nun zum Anlass
genommen, Grundgesetzänderungen zu fordern – Es muss dringend beobachtet
werden, ob diese Grundgesetzänderungen das Unterlaufen der Genfer und Haager Konventionen ermöglichen würden, aus denen sich das humanitäre
Kriegsvölkerrecht zusammensetzt, oder ob sie in bezug auf das humanitäre
Kriegsvölkerrecht möglicherweise von dessen mutmaßlicher Verletzung ablenken wollen. Die Genfer Konventionen dienen der Trennung von Soldaten auf der einen und Zivilisten und Gefangenen auf der anderen Seite; die Haager Konventionen hingegen verbieten bestimmte Mittel der Kriegsführung auch gegenüber Soldaten. Mit dem Trennungsgebot des humanitären Kriegsvölkerrechts dürfte die, militärisch sehr unverhältnismäßig scheinende, Tötung von 179 Zivilisten im Vergleich zu nur 5 Auständischen, unvereinbar sein. Der Sinn der Genfer Konventionen liegt gerade darin, auch in Kriegszeiten die Menschenrechte der nicht kämpfenden Personen, also vor allem von Zivlisten und Gefangenen, möglichst genauso zu schützen wie in Friedenszeiten. Nach dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) der Uno vom 08.07.1996 zur Rechtmäßigkeit der Drohung und des Einsatzes von Nuklearwaffen steht das humanitäre Kriegsvölkerrecht vom Rang auf der gleichen Stufe wie die universellen Menschenrechte der Uno, gehört ebenso wie diese zum „ius cogens“ (Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention, WVRK). Damit steht das humanitäre Kriegsvölkerrecht auch klar über allen Verträgen der Nato und umso mehr über den in der Presse bisher fokussierten Einsatzregeln der Nato, welche auf den Verträgen der Nato beruhen, und damit ebenso unterhalb der Genfer und der Haager Konventionen stehen.
Darüber hinaus steht die Frage im Raum, ob das humanitäre Kriegsvölkerrecht
durch die Art der in Kunduz verwendeten Bomben verletzt wurde. Der
Politikberater Christoph Hörstel äußerte in seinem Vortrag vom 20.12.2009 auf
der geostrategischen Tagung in Gera die Auffassung, dass es sich um Waffen
mit abgereichertem Uran gehandelt habe. Wenn sich diese Einschätzung als
zutreffend herausstellen sollte, dann wäre das nach meiner Rechtsauffassung
unvereinbar bereits mit der IV. Haager Konvention, bereits soweit es um die
Bekämpfung der Aufständischen ging, da man Soldaten im Kampf zwar töten, sie aber nicht unnötiges Leid schaffenden Waffen aussetzen darf (Präambel und
Art. 23 lit. e der IV. Haager Konvention betreffend die Landkriegsführung),
wie dies bei Waffen, die radioaktive Strahlung explosionsartig verteilen, und
nicht erst bei großen Atombomben, der Fall ist. Nach dem IGH-Gutachten vom 08.07.1996 zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Drohung mit und des Einsatzes von Atomwaffen ist der Einsatz von Atomwaffen nach dem humanitären Kriegsvölkerrecht grundsätzlich verboten; ob er ausnahmweise erlaubt ist, in Situationen, wo der ganze Staat akut von Vernichtung bedroht ist, ließ der IGH in seinem Gutachten vom 08.07.1996 offen. Bei dem Vorfall in Kunduz waren jedenfalls weder Deutschland noch die USA noch Afghanistan als Staat akut von Vernichtung bedroht. Entscheidend für diese grundsätzliche
Unvereinbarkeit des Einsatzes solcher A-Waffen, egal wie groß deren
Sprengwirkung ist, mit Art. 23 lit. e der IV. Haager Konvention, ist ja gerade, dass die Strahlung viel mehr Menschen Leid und Tod bringt, als man eigentlich direkt treffen will, einschließlich der eigenen Bundewehrsoldaten.
Angesichts der vielen zivilen Opfer wäre die Verletzung von Art. 3 Nr. 1 lit. a der IV. Genfer Konvention noch viel deutlicher, denn bis zu einem viele Generationen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, ab welchem die Strahlung nicht mehr ein gesundheitsgefährdendes Maß überschreiten würde, würde sie ein Vielfaches an Zivilisten krank gemacht und getötet haben im Vergleich zur unmittelbaren Zahl der Todesopfer des Bombeneinsatzes.
Die von der CDU-CSU-Bundestagsfraktion losgetretene
Grundgesetzänderungsdebatte darf nicht davon ablenken, den Skandal um Kunduz auch und gerade im Lichte des humanitären Kriegsvölkerrechts zu betrachten.
Für die Frage, was die Unionsfraktion unter „asymmetrischen Bedrohungen“
versteht, ist m. E. maßgeblich die Sicherheitsstrategie der CDU/CSU-Fraktion
vom 06.05.2008, weil die o. g. Aussagen ja auch von Vertretern der gleichen
Fraktion stammen. Dort wird der transnationale Terrorismus als die größte
Gefahr für unsere Sicherheit angesehen und das Wort „asymmetrisch“ in
Zusammenhang mit Anschlägen auf friedliche Zivilisten verwendet. In der
Sicherheitsstrategie vom 06.05.2008 wird in Zusammenhang mit der
Terrorbekämpfung die Auffassung vertreten, dass „sich die bisherige Trennung
von innerer und äußerer Sicherheit nicht länger aufrechterhalten“ ließe, weil
die terroristische Gewalt auch Staatsgrenzen überschreite und sich bewusst
international organisiere und vernetze. In der Sicherheitsstrategie der
Unionsfraktion wurde also ausdrücklich eine Verwischung der Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit gefordert. So will die Sicherheitsstrategie Militäreinsätze in „schwachen Staaten“, wenn diese als Operationsbasis oder als Rückzugsraum für Terroristen benutzt werden. Außerdem fordert die Sicherheitsstrategie den Einsatz der Bundeswehr im Inneren zum Schutz von kritischer Infrastruktur.
Andererseits wird von Herrn Uhl im Dezember 2009 gefordert, dass das GG zur
Regelung von Situationen, die sich nicht klar als Krieg oder Frieden einordnen lassen, geändert werden solle.
Hier wird sowohl die Aufweichung der Grenze zwischen innerer und äußerer
Sicherheit (die sich im GG vor allem in der Trennung zwischen Polizei und Bundeswehr manifestiert) als auch die zwischen Krieg und Frieden betrieben. Denn es gibt heute durch die Westfälische Friedensordnung und durch die Uno-Charta sowie für Deutschland zusätzlich durch das GG eine klare rechtliche Grenze zwischen Krieg und Frieden. Es drängt sich der Eindruck auf, als wollten zumindest maßgebliche Teile der Unionsfraktion den Eindruck erwecken, es gäbe eine Grauzone zwischen Krieg und Frieden, um dann rechtliche Regelungen zur Schaffung und Regelung einer solchen Grauzone durchsetzen zu können.
Alarmierend ist, dass die Unionsfraktion sämtliche sicherheitspolitisch
relevanten Artikel des GG auf den Prüfstand stellen will. Es sind also
sämtliche für Bundeswehreinsätze im Inland oder Ausland relevanten
Grundgesetzartikel in Gefahr.
Es gibt eine klare Trennung zwischen Krieg und Frieden durch die Westfälische
Friedensordnung, welche als Reaktion auf den Dreißigjährigen Krieg geschaffen
wurde, wonach Feinde nur andere Staaten sein können („Der globale
Polizeistaat“, Dr. Thomas Darnstädt, DVA-Verlag, S. 101). Darum sind
Gewalttäter im Inneren auch nach dem Grundgesetz von der Polizei mit den
Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen und dürfen nicht einfach wie von außen
angreifende Feinde von der Bundeswehr erschossen werden. Die Trennung von
Krieg und Frieden ist zum einen relevant für den Erhalt der Rechtsstaatlichkeit im Inneren. Mindestens ebenso wichtig ist die klare Trennung zwischen Krieg und Frieden im Verhältnis zu anderen Staaten. Das Angriffskriegsverbot der Vereinten Nationen (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta), welches heute zusammen mit dem Vorrang der Uno-Charta (Art. 103) den Weltfrieden auf der rechtlichen Ebene sichert, baut auf der klaren rechtsbegrifflichen Trennung von Krieg und Frieden auf. Die Rechtsklarheit, also vor allem die Eindeutigkeit der Rechtsbegriffe, ist einer der wesentlichsten Bestandteile der Rechtsstaatlichkeit.
Vorstöße der Union zur Aufweichung der Westfälischen Friedensordnung gab es bereits mehrfach. Der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble z. B. vertritt einen „erweiterten Sicherheitsbegriff“, wonach sich angesichts der Terrorgefahr weder die Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit noch die zwischen Krieg und Frieden mehr aufrechterhalten lasse („Der globale Polizeistaat“, S. 142).
Vorhaben für Militäreinsätze im Inneren beziehen sich zum einen auf die zivil-militärische Zusammenarbeit (ZMZ), welche in den Nato-Ländern vorangetrieben wird, und welche Militäreinsätze im Inneren beinhaltet vor allem zum Schutz wichtiger Infrastruktur (Kraftwerke etc.) und zur Aufstandsbekämpfung.
Aufstandsbekämpfung ausgerechnet in Deutschland, wo viele Menschen
ausweislich amtlicher Wahlbeteiligungsergebnisse, nicht einmal aufzustehen,
um zum nächstgelegenen Wahllokal zu gehen? Es drängt sich die Frage auf,
welche Zumutungen für die Bevölkerung in den nächsten Jahren angedacht sein mögen, dass man ernsthaft mit Aufständen rechnet.
In erster Linie scheinen die Versuchsballons aus der CDU/CSU-Fraktion aber auf
den Lissabon-Vertrag ausgerichtet zu sein, denn diesem geht es, wie auch
schon zuvor dem EU-Verfassungsentwurf, sowohl um das Verschwimmen zwischen innerer und äußerer Sicherheit als auch zwischen Krieg und Frieden. Der Lissabon-Vertrag ist ein Vertrag, welcher zahlreiche Artikel im EG-Vertrag
und im EU-Vertrag sowie in den Anhängen zu diesen geändert und den EG-Vertrag in AEU-Vertrag umbenannt hat.
Mit der „Solidaritätsklausel“ (Art. 222 AEUV) würde er gemeinsame
Militäreinsätze der EU-Mitgliedsstaaten im Falle von undefinierten „vom
Menschen verursachten Katastrophen“ und von Terroranschlägen erlauben.
Noch erschütternder ist die Grauzone, welche der Lissabon-Vertrag zwischen
Krieg und Frieden schaffen will. Er würde militärische Missionen in aller Welt erlauben zur Einmischung in anderer Länder Krisen („Krisenbewältigung“, Art. 43 EUV) sowie zum Einmarsch in undefinierte „gescheiterte Staaten“ (Art. 42 EUV, EU-Sicherheitsstrategie) und für die Werte der EU (Art. 42 EUV, Art. 2 EUV). Und dann wollte der Lissabon-Vertrag das EU-Recht auch noch über alles andere für Europa geltende Recht stellen (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erkl. 17 zum Lissabon-Vertrag), obwohl das EU-Recht, anders als das Grundgesetz und die Uno-Charta, kein eigenes Angriffskriegsverbot hat.
Die Bürgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing hat als einzige Verfassungsklägerin in Europa in ihrer Verfassungsbeschwerde vom 24.09.2008
(Az. 2 BvR 1958/08) die Gefahren dieser unbestimmten Rechtsbegriffe
bewiesen – vor allem dadurch, dass der Lissabon-Vertrag diese über alle
existierenden Angriffskriegsverbote stellen wollte. Vor dem 30.06.2009 stand
die Welt am Abgrund der drohenden Legalisierung eines offensiven alles
vernichtenden Atomkriegs – unabhängig von der Frage, ob es überhaupt
irgendjemanden auf der Welt gibt, der so etwas will, oder ob man bloß den
Überblick über die Folgen des Vertrags verloren hatte.
Das Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 hat entscheidende Grenzen gezogen. Es hat alle Grundrechte und alle Strukturprinzipien des GG (Art. 1 bis 20 GG) als das höchste Recht für Deutschland bekräftigt, danach in der Rangfolge miteinander gleichrangig den Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) und die europäische Einigung (Integration, Art. 23 GG) danach erst gefolgt vom EU-Recht und dem Rest des Grundgesetzes. Aber mit der großen Ausnahme, dass alle Teile des EU-Rechts, auch ihrer Verträge, welche sich auf Außen- und Sicherheitspolitik beziehen, nicht supranationalisiert werden dürfen. Das bedeutet, dass alle Vorschriften der EU, auch des EUV, zur Außen- und Sicherheitspolitik, unterhalb des Grundgesetzes, der Uno-Charta, der universellen Menschenrechte der Uno und des humanitären Kriegsvölkerrechts bleiben und bleiben müssen. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) und das Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG) für Deutschland durch nichts, auch nicht durch das EU-Recht, umgangen werden dürfen, und dass die Bundeskanzlerin sämtlichen militärischen Missionen der EU nur nach jeweiliger vorheriger konstitutiver Zustimmung des Bundestags zustimmen darf.
Rechtlich entscheidend für die Eingrenzung der Außen- und Sicherheitspoltik
waren die sicherheitspolitisch relevanten Vorschriften des Grundgesetzes, vor
allem das Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG), der wehrverfassungsrechtliche
Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG), und dass die Verpflichtung auf den
Frieden auch in Art. 1 Abs. 2 GG enthalten ist und damit unter dem Schutz der
Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG steht.
Wenn die CDU/CSU-Bundestagsfraktion nun sämtliche sicherheitspolische
Vorschriften des GG auf den Prüfstand stellen will, dann droht dies die
Weltgemeinschaft wieder an den Abgrund der Aushebelung des
Angriffskriegsverbots heranzubringen. Die Unionsfraktion sollte erklären,
welche Änderungen sie anstrebt. Die Völkerfreundschaft im Sinne des Art. 21
GG erfordert nach meiner Rechtsauffassung nicht nur eine friedliche Haltung
gegenüber allen anderen Nationen, sondern auch, jeglichen Schaden von dem den Frieden sichernden rechtlichen Rahmen abzuwenden, insbesondere die
Vorschriften zum Schutz des Friedens nicht selbst aufzuweichen, auch nicht
zum Zwecke der Terrorbekämpfung. Von jedem, der auf das Grundgesetz vereidigt wird, muss erwartet werden können, dass er sich aktiv schützend vor das gesamte Grundgesetz stellt, und damit in erster Linie vor die durch die
Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) geschützten Teile des GG einschließlich
des Friedensgebotes aus Art. 1 Abs. 2 GG.
Erschreckend ist auch, dass die Union noch nicht realisiert zu haben scheint,
dass das Friedensgebot aus Art. 1 Abs. 2 GG, da es unter dem Schutz der
Ewigkeitsgarantie und noch dazu direkt in Art. 1 GG steht, und somit durch
Grundgesetzänderungen in keiner Weise ausgehebelt werden darf, auch nicht
durch Änderung anderer Artikel des Grundgesetzes. Das wäre höchstens möglich, wenn man das GG durch eine vollkommen neue Verfassung auf nationaler Ebene ersetzen würde – Das wiederum wäre nur mit einer Volksabstimmung (Art. 146 GG) zulässig, incl. vorheriger vollständiger Informierung der Bevölkerung incl. der gewünschten neuen militärischen Freiheiten und deren vermeintlicher Sinn. Die Demokratie ist ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht und unantastbar.
Jetzt wirkt es sich aus, dass das Bundesverfassungsgericht, aus welchen
Gründen auch immer, die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08, welche
ausschlaggebend war für den Schutz des Friedensgebotes nach Grundgesetz und Uno-Charta vor dem EU-Recht, der deutschen Öffentlichkeit bisher nicht
zugänglich gemacht hat.
durch die Art der in Kunduz verwendeten Bomben verletzt wurde. Der
Politikberater Christoph Hörstel äußerte in seinem Vortrag vom 20.12.2009 auf
der geostrategischen Tagung in Gera die Auffassung, dass es sich um Waffen
mit abgereichertem Uran gehandelt habe. Wenn sich diese Einschätzung als
zutreffend herausstellen sollte, dann wäre das nach meiner Rechtsauffassung
unvereinbar bereits mit der IV. Haager Konvention, bereits soweit es um die
Bekämpfung der Aufständischen ging, da man Soldaten im Kampf zwar töten, sie aber nicht unnötiges Leid schaffenden Waffen aussetzen darf (Präambel und
Art. 23 lit. e der IV. Haager Konvention betreffend die Landkriegsführung),
wie dies bei Waffen, die radioaktive Strahlung explosionsartig verteilen, und
nicht erst bei großen Atombomben, der Fall ist. Nach dem IGH-Gutachten vom 08.07.1996 zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Drohung mit und des Einsatzes von Atomwaffen ist der Einsatz von Atomwaffen nach dem humanitären Kriegsvölkerrecht grundsätzlich verboten; ob er ausnahmweise erlaubt ist, in Situationen, wo der ganze Staat akut von Vernichtung bedroht ist, ließ der IGH in seinem Gutachten vom 08.07.1996 offen. Bei dem Vorfall in Kunduz waren jedenfalls weder Deutschland noch die USA noch Afghanistan als Staat akut von Vernichtung bedroht. Entscheidend für diese grundsätzliche
Unvereinbarkeit des Einsatzes solcher A-Waffen, egal wie groß deren
Sprengwirkung ist, mit Art. 23 lit. e der IV. Haager Konvention, ist ja gerade, dass die Strahlung viel mehr Menschen Leid und Tod bringt, als man eigentlich direkt treffen will, einschließlich der eigenen Bundewehrsoldaten.
Angesichts der vielen zivilen Opfer wäre die Verletzung von Art. 3 Nr. 1 lit. a der IV. Genfer Konvention noch viel deutlicher, denn bis zu einem viele Generationen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, ab welchem die Strahlung nicht mehr ein gesundheitsgefährdendes Maß überschreiten würde, würde sie ein Vielfaches an Zivilisten krank gemacht und getötet haben im Vergleich zur unmittelbaren Zahl der Todesopfer des Bombeneinsatzes.
Die von der CDU-CSU-Bundestagsfraktion losgetretene
Grundgesetzänderungsdebatte darf nicht davon ablenken, den Skandal um Kunduz auch und gerade im Lichte des humanitären Kriegsvölkerrechts zu betrachten.
Für die Frage, was die Unionsfraktion unter „asymmetrischen Bedrohungen“
versteht, ist m. E. maßgeblich die Sicherheitsstrategie der CDU/CSU-Fraktion
vom 06.05.2008, weil die o. g. Aussagen ja auch von Vertretern der gleichen
Fraktion stammen. Dort wird der transnationale Terrorismus als die größte
Gefahr für unsere Sicherheit angesehen und das Wort „asymmetrisch“ in
Zusammenhang mit Anschlägen auf friedliche Zivilisten verwendet. In der
Sicherheitsstrategie vom 06.05.2008 wird in Zusammenhang mit der
Terrorbekämpfung die Auffassung vertreten, dass „sich die bisherige Trennung
von innerer und äußerer Sicherheit nicht länger aufrechterhalten“ ließe, weil
die terroristische Gewalt auch Staatsgrenzen überschreite und sich bewusst
international organisiere und vernetze. In der Sicherheitsstrategie der
Unionsfraktion wurde also ausdrücklich eine Verwischung der Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit gefordert. So will die Sicherheitsstrategie Militäreinsätze in „schwachen Staaten“, wenn diese als Operationsbasis oder als Rückzugsraum für Terroristen benutzt werden. Außerdem fordert die Sicherheitsstrategie den Einsatz der Bundeswehr im Inneren zum Schutz von kritischer Infrastruktur.
Andererseits wird von Herrn Uhl im Dezember 2009 gefordert, dass das GG zur
Regelung von Situationen, die sich nicht klar als Krieg oder Frieden einordnen lassen, geändert werden solle.
Hier wird sowohl die Aufweichung der Grenze zwischen innerer und äußerer
Sicherheit (die sich im GG vor allem in der Trennung zwischen Polizei und Bundeswehr manifestiert) als auch die zwischen Krieg und Frieden betrieben. Denn es gibt heute durch die Westfälische Friedensordnung und durch die Uno-Charta sowie für Deutschland zusätzlich durch das GG eine klare rechtliche Grenze zwischen Krieg und Frieden. Es drängt sich der Eindruck auf, als wollten zumindest maßgebliche Teile der Unionsfraktion den Eindruck erwecken, es gäbe eine Grauzone zwischen Krieg und Frieden, um dann rechtliche Regelungen zur Schaffung und Regelung einer solchen Grauzone durchsetzen zu können.
Alarmierend ist, dass die Unionsfraktion sämtliche sicherheitspolitisch
relevanten Artikel des GG auf den Prüfstand stellen will. Es sind also
sämtliche für Bundeswehreinsätze im Inland oder Ausland relevanten
Grundgesetzartikel in Gefahr.
Es gibt eine klare Trennung zwischen Krieg und Frieden durch die Westfälische
Friedensordnung, welche als Reaktion auf den Dreißigjährigen Krieg geschaffen
wurde, wonach Feinde nur andere Staaten sein können („Der globale
Polizeistaat“, Dr. Thomas Darnstädt, DVA-Verlag, S. 101). Darum sind
Gewalttäter im Inneren auch nach dem Grundgesetz von der Polizei mit den
Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen und dürfen nicht einfach wie von außen
angreifende Feinde von der Bundeswehr erschossen werden. Die Trennung von
Krieg und Frieden ist zum einen relevant für den Erhalt der Rechtsstaatlichkeit im Inneren. Mindestens ebenso wichtig ist die klare Trennung zwischen Krieg und Frieden im Verhältnis zu anderen Staaten. Das Angriffskriegsverbot der Vereinten Nationen (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta), welches heute zusammen mit dem Vorrang der Uno-Charta (Art. 103) den Weltfrieden auf der rechtlichen Ebene sichert, baut auf der klaren rechtsbegrifflichen Trennung von Krieg und Frieden auf. Die Rechtsklarheit, also vor allem die Eindeutigkeit der Rechtsbegriffe, ist einer der wesentlichsten Bestandteile der Rechtsstaatlichkeit.
Vorstöße der Union zur Aufweichung der Westfälischen Friedensordnung gab es bereits mehrfach. Der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble z. B. vertritt einen „erweiterten Sicherheitsbegriff“, wonach sich angesichts der Terrorgefahr weder die Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit noch die zwischen Krieg und Frieden mehr aufrechterhalten lasse („Der globale Polizeistaat“, S. 142).
Vorhaben für Militäreinsätze im Inneren beziehen sich zum einen auf die zivil-militärische Zusammenarbeit (ZMZ), welche in den Nato-Ländern vorangetrieben wird, und welche Militäreinsätze im Inneren beinhaltet vor allem zum Schutz wichtiger Infrastruktur (Kraftwerke etc.) und zur Aufstandsbekämpfung.
Aufstandsbekämpfung ausgerechnet in Deutschland, wo viele Menschen
ausweislich amtlicher Wahlbeteiligungsergebnisse, nicht einmal aufzustehen,
um zum nächstgelegenen Wahllokal zu gehen? Es drängt sich die Frage auf,
welche Zumutungen für die Bevölkerung in den nächsten Jahren angedacht sein mögen, dass man ernsthaft mit Aufständen rechnet.
In erster Linie scheinen die Versuchsballons aus der CDU/CSU-Fraktion aber auf
den Lissabon-Vertrag ausgerichtet zu sein, denn diesem geht es, wie auch
schon zuvor dem EU-Verfassungsentwurf, sowohl um das Verschwimmen zwischen innerer und äußerer Sicherheit als auch zwischen Krieg und Frieden. Der Lissabon-Vertrag ist ein Vertrag, welcher zahlreiche Artikel im EG-Vertrag
und im EU-Vertrag sowie in den Anhängen zu diesen geändert und den EG-Vertrag in AEU-Vertrag umbenannt hat.
Mit der „Solidaritätsklausel“ (Art. 222 AEUV) würde er gemeinsame
Militäreinsätze der EU-Mitgliedsstaaten im Falle von undefinierten „vom
Menschen verursachten Katastrophen“ und von Terroranschlägen erlauben.
Noch erschütternder ist die Grauzone, welche der Lissabon-Vertrag zwischen
Krieg und Frieden schaffen will. Er würde militärische Missionen in aller Welt erlauben zur Einmischung in anderer Länder Krisen („Krisenbewältigung“, Art. 43 EUV) sowie zum Einmarsch in undefinierte „gescheiterte Staaten“ (Art. 42 EUV, EU-Sicherheitsstrategie) und für die Werte der EU (Art. 42 EUV, Art. 2 EUV). Und dann wollte der Lissabon-Vertrag das EU-Recht auch noch über alles andere für Europa geltende Recht stellen (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erkl. 17 zum Lissabon-Vertrag), obwohl das EU-Recht, anders als das Grundgesetz und die Uno-Charta, kein eigenes Angriffskriegsverbot hat.
Die Bürgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing hat als einzige Verfassungsklägerin in Europa in ihrer Verfassungsbeschwerde vom 24.09.2008
(Az. 2 BvR 1958/08) die Gefahren dieser unbestimmten Rechtsbegriffe
bewiesen – vor allem dadurch, dass der Lissabon-Vertrag diese über alle
existierenden Angriffskriegsverbote stellen wollte. Vor dem 30.06.2009 stand
die Welt am Abgrund der drohenden Legalisierung eines offensiven alles
vernichtenden Atomkriegs – unabhängig von der Frage, ob es überhaupt
irgendjemanden auf der Welt gibt, der so etwas will, oder ob man bloß den
Überblick über die Folgen des Vertrags verloren hatte.
Das Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 hat entscheidende Grenzen gezogen. Es hat alle Grundrechte und alle Strukturprinzipien des GG (Art. 1 bis 20 GG) als das höchste Recht für Deutschland bekräftigt, danach in der Rangfolge miteinander gleichrangig den Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) und die europäische Einigung (Integration, Art. 23 GG) danach erst gefolgt vom EU-Recht und dem Rest des Grundgesetzes. Aber mit der großen Ausnahme, dass alle Teile des EU-Rechts, auch ihrer Verträge, welche sich auf Außen- und Sicherheitspolitik beziehen, nicht supranationalisiert werden dürfen. Das bedeutet, dass alle Vorschriften der EU, auch des EUV, zur Außen- und Sicherheitspolitik, unterhalb des Grundgesetzes, der Uno-Charta, der universellen Menschenrechte der Uno und des humanitären Kriegsvölkerrechts bleiben und bleiben müssen. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) und das Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG) für Deutschland durch nichts, auch nicht durch das EU-Recht, umgangen werden dürfen, und dass die Bundeskanzlerin sämtlichen militärischen Missionen der EU nur nach jeweiliger vorheriger konstitutiver Zustimmung des Bundestags zustimmen darf.
Rechtlich entscheidend für die Eingrenzung der Außen- und Sicherheitspoltik
waren die sicherheitspolitisch relevanten Vorschriften des Grundgesetzes, vor
allem das Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG), der wehrverfassungsrechtliche
Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG), und dass die Verpflichtung auf den
Frieden auch in Art. 1 Abs. 2 GG enthalten ist und damit unter dem Schutz der
Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG steht.
Wenn die CDU/CSU-Bundestagsfraktion nun sämtliche sicherheitspolische
Vorschriften des GG auf den Prüfstand stellen will, dann droht dies die
Weltgemeinschaft wieder an den Abgrund der Aushebelung des
Angriffskriegsverbots heranzubringen. Die Unionsfraktion sollte erklären,
welche Änderungen sie anstrebt. Die Völkerfreundschaft im Sinne des Art. 21
GG erfordert nach meiner Rechtsauffassung nicht nur eine friedliche Haltung
gegenüber allen anderen Nationen, sondern auch, jeglichen Schaden von dem den Frieden sichernden rechtlichen Rahmen abzuwenden, insbesondere die
Vorschriften zum Schutz des Friedens nicht selbst aufzuweichen, auch nicht
zum Zwecke der Terrorbekämpfung. Von jedem, der auf das Grundgesetz vereidigt wird, muss erwartet werden können, dass er sich aktiv schützend vor das gesamte Grundgesetz stellt, und damit in erster Linie vor die durch die
Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) geschützten Teile des GG einschließlich
des Friedensgebotes aus Art. 1 Abs. 2 GG.
Erschreckend ist auch, dass die Union noch nicht realisiert zu haben scheint,
dass das Friedensgebot aus Art. 1 Abs. 2 GG, da es unter dem Schutz der
Ewigkeitsgarantie und noch dazu direkt in Art. 1 GG steht, und somit durch
Grundgesetzänderungen in keiner Weise ausgehebelt werden darf, auch nicht
durch Änderung anderer Artikel des Grundgesetzes. Das wäre höchstens möglich, wenn man das GG durch eine vollkommen neue Verfassung auf nationaler Ebene ersetzen würde – Das wiederum wäre nur mit einer Volksabstimmung (Art. 146 GG) zulässig, incl. vorheriger vollständiger Informierung der Bevölkerung incl. der gewünschten neuen militärischen Freiheiten und deren vermeintlicher Sinn. Die Demokratie ist ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht und unantastbar.
Jetzt wirkt es sich aus, dass das Bundesverfassungsgericht, aus welchen
Gründen auch immer, die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08, welche
ausschlaggebend war für den Schutz des Friedensgebotes nach Grundgesetz und Uno-Charta vor dem EU-Recht, der deutschen Öffentlichkeit bisher nicht
zugänglich gemacht hat.
Das hat, auch wenn es im Vergleich zur rechtlichen Absicherung des
Angriffskriegsverbots einem fast klein vorkommen mag, auch einen
entscheidenden Einfluss gehabt auf den Ausgang der Wahlen zum Europaparlament und zum Bundestag im Jahre 2009. Wenn das deutsche Volk zum jeweiligen Wahltermin gewusst hätte, dass die wesentlichsten Ergebnisse des Lissabon-Urteils vom 30.06.2009, soweit es den Frieden sowie den Vorrang
sämtlicher Grundrechte und Strukturprinzipien des GG vor dem EU-Recht
betrifft, nicht durch Dr. Gauweiler (CSU), sondern durch eine Bürgerrechtlerin mitten aus dem Volk erreicht wurde, hätten sich die Stimmen völlig anders verteilt, hätten wir keine schwarz-gelbe Bundestagsmehrheit, und gäbe es die CSU heute möglicherweise in Bundestag und Europaparlament nicht mehr.
Angriffskriegsverbots einem fast klein vorkommen mag, auch einen
entscheidenden Einfluss gehabt auf den Ausgang der Wahlen zum Europaparlament und zum Bundestag im Jahre 2009. Wenn das deutsche Volk zum jeweiligen Wahltermin gewusst hätte, dass die wesentlichsten Ergebnisse des Lissabon-Urteils vom 30.06.2009, soweit es den Frieden sowie den Vorrang
sämtlicher Grundrechte und Strukturprinzipien des GG vor dem EU-Recht
betrifft, nicht durch Dr. Gauweiler (CSU), sondern durch eine Bürgerrechtlerin mitten aus dem Volk erreicht wurde, hätten sich die Stimmen völlig anders verteilt, hätten wir keine schwarz-gelbe Bundestagsmehrheit, und gäbe es die CSU heute möglicherweise in Bundestag und Europaparlament nicht mehr.
Die schlimmste Auswirkung des Verschweigens der de-facto erfolgreichsten Klage zum Lissabon-Vertrag ist jedoch, dass ein großer Teil der deutschen
Bevölkerung noch nicht mitbekommen hat, auf welche Weise und wie drastisch
der Lissabon-Vertrag den Frieden im Inneren und Äußeren gefährdet hat und bei Auf-den-Prüfstand-Stellung aller sicherheitspolisch relevanten Artikel des
Grundgesetzes den Frieden wieder gefährden würde.
Bevölkerung noch nicht mitbekommen hat, auf welche Weise und wie drastisch
der Lissabon-Vertrag den Frieden im Inneren und Äußeren gefährdet hat und bei Auf-den-Prüfstand-Stellung aller sicherheitspolisch relevanten Artikel des
Grundgesetzes den Frieden wieder gefährden würde.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal
Bürger- und Menschenrechtlerin
Quellen:
Radio Utopie und Hintergrund zu Zahlen getöteter Zivilisten und Aufständischer
in Kunduz
http://www.radio-utopie.de/2009/12/07/kunduz-affare-wie-die-linke-systemisch-militar-krieg-und-legenden-stutzt/
http://www.hintergrund.de/20091127540/politik/inland/tats%C3%A4chliche-opferzahlen-des-massakers-von-kundus-bekanntgegeben-179-zivile-opfer-und-5-taliban.html
Zeitung „Die Welt“ und Magazin “Der Spiegel” über von Unionspolitikern
geforderte Grundgesetzänderungen
http://www.welt.de/politik/deutschland/article5575786/Afghanistan-Union-prueft-Grundgesetzaenderung.html
www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,667807,00.html
Sicherheitsstrategie der CDU/CSU – Fraktion vom 06.05.2008
www.cdu.de/doc/pdfc/080506-beschluss-fraktion-sicherheitsstrategie.pdf
Internetlexikon Wapedia zum humanitären Kriegsvölkerrecht
http://wapedia.mobi/en/International_humanitarian_law
Internetlexikon Wikipedia zu Haager-Konventionen
http://de.wikipedia.org/wiki/Haager_Abkommen
Internetlexikon Wikipedia zu Genfer Konventionen
http://de.wikipedia.org/wiki/Genfer_Konventionen
Internetlexikon Wikipedia zu IGH-Gutachten vom 08.07.2006
http://en.wikipedia.org/wiki/International_Court_of_Justice_advisory_opinion_on_the_Legality_of_the_Threat_or_Use_of_Nuclear_Weapons#Split_decision
Vortrag von Christoph Hörstel auf geostrategischer Tagung in Gera
http://www.nuoviso.tv/vortraege/die-akte-kunduz.html
Zeitschrift Hintergrund zur zivil-militärischen Zusammenarbeit und
Aufstandsbekämpfung
www.hintergrund.de/index.php/inland/eine-fast-geheime-armee.html
Verfassungsbeschwerde vom 24.09.2008 (Az. 2 BvR 1958/08)
Quellen:
Radio Utopie und Hintergrund zu Zahlen getöteter Zivilisten und Aufständischer
in Kunduz
http://www.radio-utopie.de/2009/12/07/kunduz-affare-wie-die-linke-systemisch-militar-krieg-und-legenden-stutzt/
http://www.hintergrund.de/20091127540/politik/inland/tats%C3%A4chliche-opferzahlen-des-massakers-von-kundus-bekanntgegeben-179-zivile-opfer-und-5-taliban.html
Zeitung „Die Welt“ und Magazin “Der Spiegel” über von Unionspolitikern
geforderte Grundgesetzänderungen
http://www.welt.de/politik/deutschland/article5575786/Afghanistan-Union-prueft-Grundgesetzaenderung.html
www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,667807,00.html
Sicherheitsstrategie der CDU/CSU – Fraktion vom 06.05.2008
www.cdu.de/doc/pdfc/080506-beschluss-fraktion-sicherheitsstrategie.pdf
Internetlexikon Wapedia zum humanitären Kriegsvölkerrecht
http://wapedia.mobi/en/International_humanitarian_law
Internetlexikon Wikipedia zu Haager-Konventionen
http://de.wikipedia.org/wiki/Haager_Abkommen
Internetlexikon Wikipedia zu Genfer Konventionen
http://de.wikipedia.org/wiki/Genfer_Konventionen
Internetlexikon Wikipedia zu IGH-Gutachten vom 08.07.2006
http://en.wikipedia.org/wiki/International_Court_of_Justice_advisory_opinion_on_the_Legality_of_the_Threat_or_Use_of_Nuclear_Weapons#Split_decision
Vortrag von Christoph Hörstel auf geostrategischer Tagung in Gera
http://www.nuoviso.tv/vortraege/die-akte-kunduz.html
Zeitschrift Hintergrund zur zivil-militärischen Zusammenarbeit und
Aufstandsbekämpfung
www.hintergrund.de/index.php/inland/eine-fast-geheime-armee.html
Verfassungsbeschwerde vom 24.09.2008 (Az. 2 BvR 1958/08)
Lissabon-Urteil vom 30.06.2009
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html
Dienstag, 29. Dezember 2009
Pioneering judgement from Latvia – basic rights preeminent before EU and IMF
Pioneering judgement from Latvia – basic rights preeminent before EU and IMF
Latvian Constitutional Court changes the world
international press declaration by Sarah-Luzia Hassel-Reusing, 27.12.2009
At the 22.12.2009, a few days before Christmas, the Lativan Constitutional
Court has ruled, that the cuts in the pensions because of loan conditions of
the International Monetary Fund (IMF) and of the European Union (EU) for a
credit of 7.5 billions of euro, are incompatible with the Latvian
constitution (Satversme) (file number 2009-43-01). 1 All pensions have been
reduced by 10 %, for still working pensionists even by 70%. 2
According to the basic principles of the judgement, a part of the new pension
law is void from its beginning, and other parts have to be replaced by a
constitutionally compatible version until the 01.03.2010. Art. 1
(souvereignty, democracy), 91 (equality), and 109 (social safety with regard
to old age, to inability to work, to unemployment, and to other cases
regulated by the law), have been violated. The Latvian legislator could
reduce social public spending in times of shorter financial ressources, but
only as far as the basic rights allow this. Already in an earlier judgement,
the Latvian Constitutional Court has had decided, that cuts within the social
security system are permissible for the purpose of the long-term securing of
the social system. The court, however, regards the actual cuts as
disproportionate. Possibly milder possibilies to reduce the costs, have not
been examined careful enough, and special provisions to make sure, that noone
sinks, because of the cuts, below the minimum of social security, which is
prescribed by the constitution.
In addition to that, the Lativan Constitutional Court held, that the basic
rights of the Lativan constitution must not be limited by international
agreements. While art. 91 and 109 contain basic rights, art. 1 of the Lativan
constitution contains structure principles. So the court has stated for
Latvia a preeminence of the Latvian basic rights and of the Latvian structure
principles before any international law. It has, in addition to that, ruled,
that the Lativan government may conclude international treaties only with the
authorization of the parliament (see art. 68 of the Lativan constitution) –
inclusively loan agreements with international organisations like the EU or
the IMF.
One may wonder, if there will be constitutional complaints also with regard to
the closure of hospitals and the lay-offs in the health sector 3, which have
had been enforced by the IMF holding back credit rates, because art. 111 of
the Lativan constitution garantuees every inhabitant of Lativa the protection
of health and the basical medical supply.
The 22.12.2009 judgement has also effects on European and world policy.
Already the German Constitutional Court had held in the first Lisbon
judgement 4 at the 30.06.2009 in basic principle no. 4, that the
constitutional identity of the Basic Law (German constitution) is
higher-ranking than the EU law. The constitutional identity (art. 79 par. 3
Basic Law) contains at Germany the basic rights and the structure principles
of the Basic Law (no. 217 and 218 of the first Lisbon judgement). In addition
to that, according to the German Constitutional Court judgement of the
30.06.2009, the „tasks of the state“ peace and European integration stand
above the EU law.
The Lativan judgement is a milestone for the protection of especially the
basic rights, democracy and the rule of the law as well as for the return to
normality in the international law. The IMF can autonomously formulate its
loan conditions, but it has to accept, that these conditions are complied
with only as far as they are compatible with the constitution of the
respective country, especially with the basic rights and structure
principles. In constrast to the EU law, the IMF law stands, because of the
souvereignty (art. 2 par. 1 UN Charter) of the states clearly below all
national constitutions and also below the UN Charter (art. 103 UN Charter).
All states of the world can now refer to the Latvian Constitutional Court
decision – exactly as far as the IMF conditions are incompatible with their
constitutions or with international law, which is higher-ranking than the IMF
law.
Also the decision, that credit agreements with the IMF depend on the
authorization by the parliament as well as other international treaties, is a
milestone. Hitherto, in many states of the earth, laws have been changed
because of IMF conditions without informing the public and the parliament
with regard to the IMF background. This intransparecy should be over now in
many states.
In the following a few examples of the violation of basic rights and of
structure principles of national constitutions and of universal UN human
rights by IMF conditions:
-starvation because of cuts in food subventions at Bolivia (1985), Zambia
(1986), Venezuela (1989), and Jordan (1989)5
-privatization of the water supply at South Africa because of IMF conditions
even though the basic right to water (art. 27 par. 1 lit. b of the South
African constitution) 6 7
-denial of food aid from the public millet stocks of Niger during the
starvation catastrophy at 2003, because the IMF has been afraid of
distortions of the competition 8
-IMF demanded in 2009 the privatization of the Turkish financial authority 9
Also at Germany, there are violations of basic rights, structure principles
and human rights of the UN social pact because of IMF conditions. 10
The IMF has, e. g., sent recommendations respectively demands towards Germany
at the 11.09.2006. In no. 5 of these recommendations, the IMF has demanded to
reduce the jobseeker's allowance II („Hartz IV“) for long-term jobless people
by 30%, if they do not try hard enough to find a job. This has been exceeded
by Germany with the aggravation ot the jobseeker's allowance II at 2007. Now,
according to §31 par. 5 of the second social law book (SGB 2), in cases of
insufficient proofs of job applications, the jobseeker's allowance II has to
be reduced by 30 % steps – in cases of several times lacking proofs down to
0,- euros. The IMF has „only“ demanded one such 30% step. Whenever such a
reduction takes place, the law puts, for Germany, the granting of benefits in
kind for the very survival into the deliberation of the state. So the IMF has
brought the hunger to Germany, to the illiterates, to the dyslexics, to the
inhabitans with little knowledge of the German language, and to all other
persons, who are able to work, but who have difficulty in proving their job
applications. In no. 14, the IMF has demanded, at the 11.09.2006, cuts in
pensions, and in no. 15 cuts in the health system, in order to prevent the
health fund from beoming too expensive.
The IMF will, if enough states, ngos, and parties will take this historical
chance, very soon have accept first the preeminence of the national basic
rights and structure principles and then also of the universal human rights.
One of the next steps for the limitation of the IMF power should be to strip
it of its states as a UN special organization.
For this status has the effect, that IMF can, legally, draft its conditions
without regarding the UN Civil Pact and the UN Social Pact (art. 24 UN Social
Pact, art. 46 UN Civil Pact). Here is action by the Un General Assembly
needed, because the cancelling of the treaty, which makes the IMF being a UN
special organization, would close this gap. This is crucial, in order to
protect also those human beings, whose national constitutions contain less
social human rights than the Social Pact of the United Nations.
In addition to that, the immunity of the IMF empoyees (see IMF statutes)
should be removed at least, whenever they disregard the preeminence of the
national constitutions.
The chances to civilize the often brutal IMF conditions, are good as never
before, because the US people will, in view of, simutanously, the record
indebtedness and the fall of the dollar exchance rate, soon urge for the
ratification of the UN Social Pact, because the US constitution does not
contain enough social human rights, in order to protect the social security
of the American people against the conditions of the creditors of the USA.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal (Deutschland / Germany)
human rights and civic rights activist
sources:
1 press statement of the Latvian Constitutional Court on the judgement in
English language:
www.satv.tiesa.gov.lv/?lang=2
2 newspaper taz, article of the 23.12.2009 „Lettland kippt von EU und IWF
erzwungene Rentenkürzung“
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=wu&dig=2009%2F12%2F23%2Fa0094&cHash=5e1fcecdb5
3 taz article „In Lettland gehen die Lichter aus“ of the 14.08.2009
www.taz.de/1/politik/europa/artikel/1/in-lettland-gehen-die-lichter-aus/
4 Lisbon judgement of the German Constitutional Court of the 30.06.2009
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html
5 „Zum Beispiel IWF & Weltbank“, Uwe Hoering, Süd-Nord Lamuv-Verlag, S. 28+29
6 „Der Vierte Weltkrieg“ (Film von www.bignoisefilms.com , at Europe
distributed by www.cinerebelde.de )
7 basic rights chapter („Bill of Rights“) of the South African constitution
www.info.gov.za/documents/constitution/1996/96cons2.htm#27
8 Germanwatch interview with the then UN Special Rapporteur for the human
right to food, Prof. Dr. Jean Ziegler „Ein Kind, das heute verhungert, wird
ermordet“.
www.info.gov.za/documents/constitution/1996/96cons2.htm#27
9 taz article of the 07.10.2009 „Weg vom IWF-Diktat“ on IMF demands to Turkey
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=a2&dig=2009%2F10%2F07%2Fa0049&cHash=c6ee3d8560
10 IMF demands to Germany of the 11.09.2006
www.imf.org/external/np/ms/2006/091106.htm
Latvian Constitutional Court changes the world
international press declaration by Sarah-Luzia Hassel-Reusing, 27.12.2009
At the 22.12.2009, a few days before Christmas, the Lativan Constitutional
Court has ruled, that the cuts in the pensions because of loan conditions of
the International Monetary Fund (IMF) and of the European Union (EU) for a
credit of 7.5 billions of euro, are incompatible with the Latvian
constitution (Satversme) (file number 2009-43-01). 1 All pensions have been
reduced by 10 %, for still working pensionists even by 70%. 2
According to the basic principles of the judgement, a part of the new pension
law is void from its beginning, and other parts have to be replaced by a
constitutionally compatible version until the 01.03.2010. Art. 1
(souvereignty, democracy), 91 (equality), and 109 (social safety with regard
to old age, to inability to work, to unemployment, and to other cases
regulated by the law), have been violated. The Latvian legislator could
reduce social public spending in times of shorter financial ressources, but
only as far as the basic rights allow this. Already in an earlier judgement,
the Latvian Constitutional Court has had decided, that cuts within the social
security system are permissible for the purpose of the long-term securing of
the social system. The court, however, regards the actual cuts as
disproportionate. Possibly milder possibilies to reduce the costs, have not
been examined careful enough, and special provisions to make sure, that noone
sinks, because of the cuts, below the minimum of social security, which is
prescribed by the constitution.
In addition to that, the Lativan Constitutional Court held, that the basic
rights of the Lativan constitution must not be limited by international
agreements. While art. 91 and 109 contain basic rights, art. 1 of the Lativan
constitution contains structure principles. So the court has stated for
Latvia a preeminence of the Latvian basic rights and of the Latvian structure
principles before any international law. It has, in addition to that, ruled,
that the Lativan government may conclude international treaties only with the
authorization of the parliament (see art. 68 of the Lativan constitution) –
inclusively loan agreements with international organisations like the EU or
the IMF.
One may wonder, if there will be constitutional complaints also with regard to
the closure of hospitals and the lay-offs in the health sector 3, which have
had been enforced by the IMF holding back credit rates, because art. 111 of
the Lativan constitution garantuees every inhabitant of Lativa the protection
of health and the basical medical supply.
The 22.12.2009 judgement has also effects on European and world policy.
Already the German Constitutional Court had held in the first Lisbon
judgement 4 at the 30.06.2009 in basic principle no. 4, that the
constitutional identity of the Basic Law (German constitution) is
higher-ranking than the EU law. The constitutional identity (art. 79 par. 3
Basic Law) contains at Germany the basic rights and the structure principles
of the Basic Law (no. 217 and 218 of the first Lisbon judgement). In addition
to that, according to the German Constitutional Court judgement of the
30.06.2009, the „tasks of the state“ peace and European integration stand
above the EU law.
The Lativan judgement is a milestone for the protection of especially the
basic rights, democracy and the rule of the law as well as for the return to
normality in the international law. The IMF can autonomously formulate its
loan conditions, but it has to accept, that these conditions are complied
with only as far as they are compatible with the constitution of the
respective country, especially with the basic rights and structure
principles. In constrast to the EU law, the IMF law stands, because of the
souvereignty (art. 2 par. 1 UN Charter) of the states clearly below all
national constitutions and also below the UN Charter (art. 103 UN Charter).
All states of the world can now refer to the Latvian Constitutional Court
decision – exactly as far as the IMF conditions are incompatible with their
constitutions or with international law, which is higher-ranking than the IMF
law.
Also the decision, that credit agreements with the IMF depend on the
authorization by the parliament as well as other international treaties, is a
milestone. Hitherto, in many states of the earth, laws have been changed
because of IMF conditions without informing the public and the parliament
with regard to the IMF background. This intransparecy should be over now in
many states.
In the following a few examples of the violation of basic rights and of
structure principles of national constitutions and of universal UN human
rights by IMF conditions:
-starvation because of cuts in food subventions at Bolivia (1985), Zambia
(1986), Venezuela (1989), and Jordan (1989)5
-privatization of the water supply at South Africa because of IMF conditions
even though the basic right to water (art. 27 par. 1 lit. b of the South
African constitution) 6 7
-denial of food aid from the public millet stocks of Niger during the
starvation catastrophy at 2003, because the IMF has been afraid of
distortions of the competition 8
-IMF demanded in 2009 the privatization of the Turkish financial authority 9
Also at Germany, there are violations of basic rights, structure principles
and human rights of the UN social pact because of IMF conditions. 10
The IMF has, e. g., sent recommendations respectively demands towards Germany
at the 11.09.2006. In no. 5 of these recommendations, the IMF has demanded to
reduce the jobseeker's allowance II („Hartz IV“) for long-term jobless people
by 30%, if they do not try hard enough to find a job. This has been exceeded
by Germany with the aggravation ot the jobseeker's allowance II at 2007. Now,
according to §31 par. 5 of the second social law book (SGB 2), in cases of
insufficient proofs of job applications, the jobseeker's allowance II has to
be reduced by 30 % steps – in cases of several times lacking proofs down to
0,- euros. The IMF has „only“ demanded one such 30% step. Whenever such a
reduction takes place, the law puts, for Germany, the granting of benefits in
kind for the very survival into the deliberation of the state. So the IMF has
brought the hunger to Germany, to the illiterates, to the dyslexics, to the
inhabitans with little knowledge of the German language, and to all other
persons, who are able to work, but who have difficulty in proving their job
applications. In no. 14, the IMF has demanded, at the 11.09.2006, cuts in
pensions, and in no. 15 cuts in the health system, in order to prevent the
health fund from beoming too expensive.
The IMF will, if enough states, ngos, and parties will take this historical
chance, very soon have accept first the preeminence of the national basic
rights and structure principles and then also of the universal human rights.
One of the next steps for the limitation of the IMF power should be to strip
it of its states as a UN special organization.
For this status has the effect, that IMF can, legally, draft its conditions
without regarding the UN Civil Pact and the UN Social Pact (art. 24 UN Social
Pact, art. 46 UN Civil Pact). Here is action by the Un General Assembly
needed, because the cancelling of the treaty, which makes the IMF being a UN
special organization, would close this gap. This is crucial, in order to
protect also those human beings, whose national constitutions contain less
social human rights than the Social Pact of the United Nations.
In addition to that, the immunity of the IMF empoyees (see IMF statutes)
should be removed at least, whenever they disregard the preeminence of the
national constitutions.
The chances to civilize the often brutal IMF conditions, are good as never
before, because the US people will, in view of, simutanously, the record
indebtedness and the fall of the dollar exchance rate, soon urge for the
ratification of the UN Social Pact, because the US constitution does not
contain enough social human rights, in order to protect the social security
of the American people against the conditions of the creditors of the USA.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal (Deutschland / Germany)
human rights and civic rights activist
sources:
1 press statement of the Latvian Constitutional Court on the judgement in
English language:
www.satv.tiesa.gov.lv/?lang=2
2 newspaper taz, article of the 23.12.2009 „Lettland kippt von EU und IWF
erzwungene Rentenkürzung“
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=wu&dig=2009%2F12%2F23%2Fa0094&cHash=5e1fcecdb5
3 taz article „In Lettland gehen die Lichter aus“ of the 14.08.2009
www.taz.de/1/politik/europa/artikel/1/in-lettland-gehen-die-lichter-aus/
4 Lisbon judgement of the German Constitutional Court of the 30.06.2009
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html
5 „Zum Beispiel IWF & Weltbank“, Uwe Hoering, Süd-Nord Lamuv-Verlag, S. 28+29
6 „Der Vierte Weltkrieg“ (Film von www.bignoisefilms.com , at Europe
distributed by www.cinerebelde.de )
7 basic rights chapter („Bill of Rights“) of the South African constitution
www.info.gov.za/documents/constitution/1996/96cons2.htm#27
8 Germanwatch interview with the then UN Special Rapporteur for the human
right to food, Prof. Dr. Jean Ziegler „Ein Kind, das heute verhungert, wird
ermordet“.
www.info.gov.za/documents/constitution/1996/96cons2.htm#27
9 taz article of the 07.10.2009 „Weg vom IWF-Diktat“ on IMF demands to Turkey
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=a2&dig=2009%2F10%2F07%2Fa0049&cHash=c6ee3d8560
10 IMF demands to Germany of the 11.09.2006
www.imf.org/external/np/ms/2006/091106.htm
Sonntag, 27. Dezember 2009
bahnbrechendes Urteil aus Lettland - Grundrechte vorrangig vor EU und IWF
bahnbrechendes Urteil aus Lettland - Grundrechte vorrangig vor EU und IWF
lettisches Bundesverfassungsgericht verändert die Welt
Presseerklärung von Sarah-Luzia Hassel-Reusing, 27.12.2009
Am 22.12.2009, wenige Tage vor Heiligabend, hat das lettische
Bundesverfassungsgericht die Rentenkürzungen auf Grund von Auflagen des
Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Europäischen Union (EU) für einen
Kredit über 7,5 Milliarden Euro für unvereinbar mit der lettischen Verfassung
(Satversme) befunden (Az. 2009-43-01). 1 Sämtliche Renten waren um 10 %
gekürzt worden, für Personen, die im Rentenalter noch erwerbstätig sind,
sogar um 70%. 2
Nach den Leitsätzen des Urteils ist ein Teil des neuen Rentengesetzes von
Anfang an nichtig und müssen weitere Teile bis zum 01.03.2010 durch eine
verfassungskonforme Neufassung ersetzt werden. Verletzt wurden die Art. 1
(Souveränität, Demokratie), 91 (Gleichheitsgrundsatz) und 109 (soziale
Sicherheit im Alter, bei Arbeitsunfähigkeit , Arbeitslosigkeit und anderen
gesetzlich festgelegten Fällen). Der lettische Gesetzgeber könne in Zeiten
knapperer finanzieller Ressourcen auch Sozialleistungen kürzen, aber nur
innerhalb des von den Grundrechten erlaubten Rahmens. Bereits in einem
früheren Urteil hatte das lettische Verfassungsgericht entschieden, dass
Kürzungen im Sozialversicherungssystem zulässig sind zum Zwecke der
langfristigen Sicherheit des Sozialsystems. Das Gericht hält aber die
aktuellen Küzungen für unverhältnismäßig. Möglicherweise schonendere
Einsparmöglichkeiten seien nicht hinreichend geprüft worden, und es fehlten
Sonderregelungen, damit niemand durch die Kürzungen unter das
verfassungsmäßig gebotene Mindestmaß an sozialer Sicherung sinke.
Das lettische Bundesverfassungsgericht stellte außerdem fest, dass die
Grundrechte aus der lettischen Verfassung durch internationale Vereinbarungen
nicht beschränkt werden dürfen. Während Art. 91 und 109 Grundrechte
enthalten, beinhaltet Art. 1 der lettischen Verfassung Strukturprinzipien.
Damit hat das Gericht einen Vorrang der lettischen Grundrechte und der
lettischen Strukturprinzipien vor allem internationalen Recht für Lettland
festgestellt. Außerdem hat es festgestellt, dass die lettische Regierung
internationale Verträge nur mit Genehmigung des Parlaments abschließen darf
(vergleiche Art. 68 der lettischen Verfassung) – einschließlich
Kreditverträge mit internationalen Organisationen wie EU oder IWF.
Man darf gespannt sein, ob es auch gegen die vom IWF durch Zurückhaltung von
Kreditraten erzwungenen Schließungen von Krankenhäusern und Entlassungen im
Gesundheitswesen 3 Verfassungsklagen geben wird, denn Art. 111 der lettischen
Verfassung garantiert jedem Einwohner den Schutz der Gesundheit und die
medizinische Grundversorgung.
Das Urteil vom 22.12.2009 hat aber auch europa- und weltpolitische
Auswirkungen. Bereits das deutsche Bundesverfassungsgericht hatte im ersten
Lissabon-Urteil 4 vom 30.06.2009 im Leitsatz 4 entschieden, dass die
Verfassungsidentität des Grundgesetzes (deutsche Verfassung) über dem
EU-Recht steht. Zur Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) gehören in
Deutschland die Grundrechte und Strukturprinzipien des Grundgesetzes (Rn. 217
und 218 des ersten Lissabon-Urteils). Außerdem stehen nach dem deutschen
Verfassungsgerichtsurteil vom 30.06.2009 die „Staatsaufträge“ Frieden und die
europäische Einigung über dem EU-Recht.
Das lettische Urteil ist ein Meilenstein beim Schutz insbesondere der
Grundrechte, der Demokratie und der Rechts- staatlichkeit sowie zur Rückkehr
zur völkerrechtlichen Normalität. Der IWF kann zwar autonom seine
Kreditauflagen formulieren, er muss es jedoch hinnehmen, dass diese nur
soweit erfüllt werden, wie dies mit der gesamten Verfassung des jeweiligen
Schuldnerlandes, insbesondere mit den Grundrechten und Strukturprinzipien,
vereinbar ist. Anders als das EU-Recht steht das IWF-Recht auf Grund der
Souveräntität (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta) der Staaten klar unterhalb aller
nationalen Verfassungen und auch der Uno-Charta (Art. 103 Uno-Charta). Alle
Staaten der Welt können sich nun auf das lettische Verfassungsgerichtsurteil
berufen – genau so weit, wie die IWF-Auflagen mit ihren Verfassungen und mit
über dem IWF-Recht stehenden internationalem Recht unvereinbar sind.
Auch die Feststellung, dass die Kreditverträge mit dem IWF im Parlament
genehmigungspflichtig sind wie andere internationale Verträge auch, ist ein
Meilenstein. Bisher sind in vielen Staaten der Erde Gesetze auf Grund
IWF-Auflagen geändert worden, ohne die Öffentlichkeit und das Parlament über
den IWF-Hintergrund zu informieren. Mit dieser Intransparenz dürfte es nun
bald in vielen Staaten vorbei sein.
Im folgenden ein kleiner Ausschnitt aus den Verletzungen von Grundrechten und
Strukturprinzipien nationaler Verfassungen sowie von universellen
Menschenrechten der Uno durch Auflagen des IWF:
-Hunger durch Kürzung von Lebensmittelsubventionen in Bolivien (1985), Sambia
(1986), Venezuela (1989) und Jordanien (1989) 5
-Privatisierung der Wasserversorgung in Südafrika durch IWF-Auflagen trotz des
Grundrechts auf Wasser (Art. 27 Abs. 1 lit. b der südafrikanischer
Verfassung) 6 7
-Verweigerung der Nahrungsmittelhilfe aus den staatlichen Hirsevorräten von
Niger während der Hungerkatastrophe in 2003, weil der IWF
Wettbewerbsverzerrungen fürchtete 8
-IWF-Forderung in 2009 zur Privatisierung der türkischen Finanzbehörde 9
Auch in Deutschland gibt es Verletzungen von Grundrechten, Strukturprinzipien
und Menschenrechten des Uno-Sozialpakts durch IWF-Auflagen. 10
Der IWF richtete z. B. am 11.09.2006 eine Empfehlung bzw. Forderungen an
Deutschland. In deren Tz. 5 hat der IWF gefordert, das Arbeitslosengeld II
(„Hartz IV“) für Langzeitarbeitslose bei unzureichenden Arbeitsbemühungen um
30% zu kürzen. Das wurde bei der Verschärfung des ALG II von Deutschland im
Jahr 2007 übererfüllt. Nun muss nach §31 Abs. 5 SGB 2 bei unzureichenden
Bewerbungsnachweisen das ALG II in 30 % - Schritten gekürzt werden – bei
mehrfach fehlenden Nachweisen bis auf 0,- Euro. Der IWF hatte „nur“ einen
solchen 30% - Schritt verlangt. Im Falle einer solchen Kürzung gibt es
Sachleistungen zum Überleben in Deutschland nur noch als Kann-Vorschrift. So
hat der IWF den Hunger nach Deutschland gebracht zu den Analphabeten, den
Legasthenikern, den Einwohnern mit geringen Deutschkenntnissen und allen
anderen arbeitsfähigen Personen, denen es schwerfällt, ihre
Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. In Rn. 14 forderte der IWF am 11.09.2006
außerdem Rentenkürzungen, in Rn. 15 Einschnitte im Gesundheitswesen, damit
der Gesundheitsfonds nicht zu teuer werde.
Der IWF wird, wenn genug Staaten, NGOs und Parteien diese historische Chance
nutzen, sehr bald erst den Vorrang der nationalen Grundrechte und
Strukturprinzipien und dann auch den der universellen Menschenrechte
akzeptieren müssen.
Einer der nächsten Schritte zur Machtbegrenzung des IWF sollte sein, ihm den
Status als Uno-Sonderorganisation abzuerkennen. Denn dieser Status sorgt
dafür, dass der IWF sich mit seinen Auflagen bisher ganz legal über den
Uno-Zivilpakt und den Uno-Sozialpakt hinwegsetzen kann (Art. 24
Uno-Sozialpakt, Art. 46 Uno-Zivilpakt). Hier besteht Handlungsbedarf für die
Uno-Vollversammlung, denn die Kündigung des Vertrags, der ihn zur
Sonderorganisation macht, würde diese Lücke schließen. Das ist entscheidend,
um die Menschen auch in den Staaten zu schützen, deren nationale Verfassungen
weniger soziale Menschenrechte enthalten als der Sozialpakt der Vereinten
Nationen.
Außerdem sollte die Immunität der IWF-Beschäftigten (siehe IWF-Satzung)
zumindest für die Fälle aufgehoben werden, in welchen diese den Vorrang der
nationalen Verfassungen mißachten.
Die Chancen für die zivilisatorische Zähmung der oft barbarischen IWF-Auflagen
stehen so gut wie noch nie, da das Volk der USA angesichts von gleichzeitiger
Rekordverschuldung und Absturz des Dollarkurses sehr bald auf die
Ratifizierung des Uno-Sozialpakts drängen wird, denn die US-Verfassung
enthält nicht genug soziale Menschenrechte, um die soziale Absicherung des
amerikanische Volkes vor Kreditauflagen der US-Gläubiger zu schützen.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal (Deutschland / Germany)
Menschen- und Bürgerrechtlerin
Quellen:
1 englischsprachige Pressemitteilung des lettischen Bundesverfassungsgerichts
zum Urteil:
www.satv.tiesa.gov.lv/?lang=2
2 Tageszeitung taz, Artikel vom 23.12.2009 „Lettland kippt von EU und IWF
erzwungene Rentenkürzung“
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=wu&dig=2009%2F12%2F23%2Fa0094&cHash=5e1fcecdb5
3 taz-Artikel „In Lettland gehen die Lichter aus“ vom 14.08.2009
www.taz.de/1/politik/europa/artikel/1/in-lettland-gehen-die-lichter-aus/
4 Lissabon-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.2009
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html
5 „Zum Beispiel IWF & Weltbank“, Uwe Hoering, Süd-Nord Lamuv-Verlag, S. 28+29
6 „Der Vierte Weltkrieg“ (Film von www.bignoisefilms.com , in Europa
vertrieben von www.cinerebelde.de )
7 Grundrechtsteil („Bill of Rights“) der südafrikanischen Verfassung
www.info.gov.za/documents/constitution/1996/96cons2.htm#27
8 Germanwatch-Interview des damaligen Uno-Sonderberichterstatters zum
Menschenrecht auf Nahrung, Prof. Dr. Jean Ziegler „Ein Kind, das heute
verhungert, wird ermordet“.
www.germanwatch.org/zeitung/2005-4-ziegler.htm
9 taz-Artikel vom 07.10.2009 „Weg vom IWF-Diktat“ über die IWF-Forderungen an
die Türkei
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=a2&dig=2009%2F10%2F07%2Fa0049&cHash=c6ee3d8560
10 IWF-Forderungen an Deutschland vom 11.09.2006
www.imf.org/external/np/ms/2006/091106.htm
lettisches Bundesverfassungsgericht verändert die Welt
Presseerklärung von Sarah-Luzia Hassel-Reusing, 27.12.2009
Am 22.12.2009, wenige Tage vor Heiligabend, hat das lettische
Bundesverfassungsgericht die Rentenkürzungen auf Grund von Auflagen des
Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Europäischen Union (EU) für einen
Kredit über 7,5 Milliarden Euro für unvereinbar mit der lettischen Verfassung
(Satversme) befunden (Az. 2009-43-01). 1 Sämtliche Renten waren um 10 %
gekürzt worden, für Personen, die im Rentenalter noch erwerbstätig sind,
sogar um 70%. 2
Nach den Leitsätzen des Urteils ist ein Teil des neuen Rentengesetzes von
Anfang an nichtig und müssen weitere Teile bis zum 01.03.2010 durch eine
verfassungskonforme Neufassung ersetzt werden. Verletzt wurden die Art. 1
(Souveränität, Demokratie), 91 (Gleichheitsgrundsatz) und 109 (soziale
Sicherheit im Alter, bei Arbeitsunfähigkeit , Arbeitslosigkeit und anderen
gesetzlich festgelegten Fällen). Der lettische Gesetzgeber könne in Zeiten
knapperer finanzieller Ressourcen auch Sozialleistungen kürzen, aber nur
innerhalb des von den Grundrechten erlaubten Rahmens. Bereits in einem
früheren Urteil hatte das lettische Verfassungsgericht entschieden, dass
Kürzungen im Sozialversicherungssystem zulässig sind zum Zwecke der
langfristigen Sicherheit des Sozialsystems. Das Gericht hält aber die
aktuellen Küzungen für unverhältnismäßig. Möglicherweise schonendere
Einsparmöglichkeiten seien nicht hinreichend geprüft worden, und es fehlten
Sonderregelungen, damit niemand durch die Kürzungen unter das
verfassungsmäßig gebotene Mindestmaß an sozialer Sicherung sinke.
Das lettische Bundesverfassungsgericht stellte außerdem fest, dass die
Grundrechte aus der lettischen Verfassung durch internationale Vereinbarungen
nicht beschränkt werden dürfen. Während Art. 91 und 109 Grundrechte
enthalten, beinhaltet Art. 1 der lettischen Verfassung Strukturprinzipien.
Damit hat das Gericht einen Vorrang der lettischen Grundrechte und der
lettischen Strukturprinzipien vor allem internationalen Recht für Lettland
festgestellt. Außerdem hat es festgestellt, dass die lettische Regierung
internationale Verträge nur mit Genehmigung des Parlaments abschließen darf
(vergleiche Art. 68 der lettischen Verfassung) – einschließlich
Kreditverträge mit internationalen Organisationen wie EU oder IWF.
Man darf gespannt sein, ob es auch gegen die vom IWF durch Zurückhaltung von
Kreditraten erzwungenen Schließungen von Krankenhäusern und Entlassungen im
Gesundheitswesen 3 Verfassungsklagen geben wird, denn Art. 111 der lettischen
Verfassung garantiert jedem Einwohner den Schutz der Gesundheit und die
medizinische Grundversorgung.
Das Urteil vom 22.12.2009 hat aber auch europa- und weltpolitische
Auswirkungen. Bereits das deutsche Bundesverfassungsgericht hatte im ersten
Lissabon-Urteil 4 vom 30.06.2009 im Leitsatz 4 entschieden, dass die
Verfassungsidentität des Grundgesetzes (deutsche Verfassung) über dem
EU-Recht steht. Zur Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) gehören in
Deutschland die Grundrechte und Strukturprinzipien des Grundgesetzes (Rn. 217
und 218 des ersten Lissabon-Urteils). Außerdem stehen nach dem deutschen
Verfassungsgerichtsurteil vom 30.06.2009 die „Staatsaufträge“ Frieden und die
europäische Einigung über dem EU-Recht.
Das lettische Urteil ist ein Meilenstein beim Schutz insbesondere der
Grundrechte, der Demokratie und der Rechts- staatlichkeit sowie zur Rückkehr
zur völkerrechtlichen Normalität. Der IWF kann zwar autonom seine
Kreditauflagen formulieren, er muss es jedoch hinnehmen, dass diese nur
soweit erfüllt werden, wie dies mit der gesamten Verfassung des jeweiligen
Schuldnerlandes, insbesondere mit den Grundrechten und Strukturprinzipien,
vereinbar ist. Anders als das EU-Recht steht das IWF-Recht auf Grund der
Souveräntität (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta) der Staaten klar unterhalb aller
nationalen Verfassungen und auch der Uno-Charta (Art. 103 Uno-Charta). Alle
Staaten der Welt können sich nun auf das lettische Verfassungsgerichtsurteil
berufen – genau so weit, wie die IWF-Auflagen mit ihren Verfassungen und mit
über dem IWF-Recht stehenden internationalem Recht unvereinbar sind.
Auch die Feststellung, dass die Kreditverträge mit dem IWF im Parlament
genehmigungspflichtig sind wie andere internationale Verträge auch, ist ein
Meilenstein. Bisher sind in vielen Staaten der Erde Gesetze auf Grund
IWF-Auflagen geändert worden, ohne die Öffentlichkeit und das Parlament über
den IWF-Hintergrund zu informieren. Mit dieser Intransparenz dürfte es nun
bald in vielen Staaten vorbei sein.
Im folgenden ein kleiner Ausschnitt aus den Verletzungen von Grundrechten und
Strukturprinzipien nationaler Verfassungen sowie von universellen
Menschenrechten der Uno durch Auflagen des IWF:
-Hunger durch Kürzung von Lebensmittelsubventionen in Bolivien (1985), Sambia
(1986), Venezuela (1989) und Jordanien (1989) 5
-Privatisierung der Wasserversorgung in Südafrika durch IWF-Auflagen trotz des
Grundrechts auf Wasser (Art. 27 Abs. 1 lit. b der südafrikanischer
Verfassung) 6 7
-Verweigerung der Nahrungsmittelhilfe aus den staatlichen Hirsevorräten von
Niger während der Hungerkatastrophe in 2003, weil der IWF
Wettbewerbsverzerrungen fürchtete 8
-IWF-Forderung in 2009 zur Privatisierung der türkischen Finanzbehörde 9
Auch in Deutschland gibt es Verletzungen von Grundrechten, Strukturprinzipien
und Menschenrechten des Uno-Sozialpakts durch IWF-Auflagen. 10
Der IWF richtete z. B. am 11.09.2006 eine Empfehlung bzw. Forderungen an
Deutschland. In deren Tz. 5 hat der IWF gefordert, das Arbeitslosengeld II
(„Hartz IV“) für Langzeitarbeitslose bei unzureichenden Arbeitsbemühungen um
30% zu kürzen. Das wurde bei der Verschärfung des ALG II von Deutschland im
Jahr 2007 übererfüllt. Nun muss nach §31 Abs. 5 SGB 2 bei unzureichenden
Bewerbungsnachweisen das ALG II in 30 % - Schritten gekürzt werden – bei
mehrfach fehlenden Nachweisen bis auf 0,- Euro. Der IWF hatte „nur“ einen
solchen 30% - Schritt verlangt. Im Falle einer solchen Kürzung gibt es
Sachleistungen zum Überleben in Deutschland nur noch als Kann-Vorschrift. So
hat der IWF den Hunger nach Deutschland gebracht zu den Analphabeten, den
Legasthenikern, den Einwohnern mit geringen Deutschkenntnissen und allen
anderen arbeitsfähigen Personen, denen es schwerfällt, ihre
Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. In Rn. 14 forderte der IWF am 11.09.2006
außerdem Rentenkürzungen, in Rn. 15 Einschnitte im Gesundheitswesen, damit
der Gesundheitsfonds nicht zu teuer werde.
Der IWF wird, wenn genug Staaten, NGOs und Parteien diese historische Chance
nutzen, sehr bald erst den Vorrang der nationalen Grundrechte und
Strukturprinzipien und dann auch den der universellen Menschenrechte
akzeptieren müssen.
Einer der nächsten Schritte zur Machtbegrenzung des IWF sollte sein, ihm den
Status als Uno-Sonderorganisation abzuerkennen. Denn dieser Status sorgt
dafür, dass der IWF sich mit seinen Auflagen bisher ganz legal über den
Uno-Zivilpakt und den Uno-Sozialpakt hinwegsetzen kann (Art. 24
Uno-Sozialpakt, Art. 46 Uno-Zivilpakt). Hier besteht Handlungsbedarf für die
Uno-Vollversammlung, denn die Kündigung des Vertrags, der ihn zur
Sonderorganisation macht, würde diese Lücke schließen. Das ist entscheidend,
um die Menschen auch in den Staaten zu schützen, deren nationale Verfassungen
weniger soziale Menschenrechte enthalten als der Sozialpakt der Vereinten
Nationen.
Außerdem sollte die Immunität der IWF-Beschäftigten (siehe IWF-Satzung)
zumindest für die Fälle aufgehoben werden, in welchen diese den Vorrang der
nationalen Verfassungen mißachten.
Die Chancen für die zivilisatorische Zähmung der oft barbarischen IWF-Auflagen
stehen so gut wie noch nie, da das Volk der USA angesichts von gleichzeitiger
Rekordverschuldung und Absturz des Dollarkurses sehr bald auf die
Ratifizierung des Uno-Sozialpakts drängen wird, denn die US-Verfassung
enthält nicht genug soziale Menschenrechte, um die soziale Absicherung des
amerikanische Volkes vor Kreditauflagen der US-Gläubiger zu schützen.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal (Deutschland / Germany)
Menschen- und Bürgerrechtlerin
Quellen:
1 englischsprachige Pressemitteilung des lettischen Bundesverfassungsgerichts
zum Urteil:
www.satv.tiesa.gov.lv/?lang=2
2 Tageszeitung taz, Artikel vom 23.12.2009 „Lettland kippt von EU und IWF
erzwungene Rentenkürzung“
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=wu&dig=2009%2F12%2F23%2Fa0094&cHash=5e1fcecdb5
3 taz-Artikel „In Lettland gehen die Lichter aus“ vom 14.08.2009
www.taz.de/1/politik/europa/artikel/1/in-lettland-gehen-die-lichter-aus/
4 Lissabon-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.2009
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html
5 „Zum Beispiel IWF & Weltbank“, Uwe Hoering, Süd-Nord Lamuv-Verlag, S. 28+29
6 „Der Vierte Weltkrieg“ (Film von www.bignoisefilms.com , in Europa
vertrieben von www.cinerebelde.de )
7 Grundrechtsteil („Bill of Rights“) der südafrikanischen Verfassung
www.info.gov.za/documents/constitution/1996/96cons2.htm#27
8 Germanwatch-Interview des damaligen Uno-Sonderberichterstatters zum
Menschenrecht auf Nahrung, Prof. Dr. Jean Ziegler „Ein Kind, das heute
verhungert, wird ermordet“.
www.germanwatch.org/zeitung/2005-4-ziegler.htm
9 taz-Artikel vom 07.10.2009 „Weg vom IWF-Diktat“ über die IWF-Forderungen an
die Türkei
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=a2&dig=2009%2F10%2F07%2Fa0049&cHash=c6ee3d8560
10 IWF-Forderungen an Deutschland vom 11.09.2006
www.imf.org/external/np/ms/2006/091106.htm
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