Sendereihe: "Macht und Menschenrechte" ( Unser Politikblog TV) November - dann in anderem Format

Donnerstag, 6. Februar 2014

Ein Europa der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit statt eines nichtigen Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Unser Politikblog | 06. Februar 2014

Presseerklärung

Bild: S.L.Hassel-Reusing (c)   Den Haag am 21.11.2012
Die Bürgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing (siehe auch Die Welt) ist international bekannt u. a. durch ihre Verfassungsbeschwerden vom 29.05.2010, vom 06.04.2012 und vom 30.06.2012 zu EFSF, ESM, Fiskalpakt und „kleiner Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV) (Az. 2 BvR 710/12 und 2 BvR 1445/12) sowie durch ihre Strafanzeige vom 21.11.2012 gegen unbekannt beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) wegen der Schädigung der Gesundheit der griechischen Bevölkerung (Az. OTP-CR 345/12).
Die Kernforderung ihrer Verfassungsbeschwerden ist die Lösung der Finanzkrise am Maßstab der verfassungsmäßigen Ordnung des jeweiligen Landes und der universellen Menschenrechte und nicht am Maßstab der Strenge im Sinne der „Praxis“ bzw. „Modalitäten“ des IWF. Hierzu zeigt sie insbesondere die besondere Verbindung Deutschlands und jedes einzelnen Deutschen über Art. 1 Abs. 2 GG zu den universellen Menschenrechten.

Auch inzwischen zahlreiche Veröffentlichungen der Vereinten Nationen (z. B. der offene Brief der Uno-Hochkommissarin für Menschenrechte Navi Pillay vom 16.05.2012 an die Mitgliedsstaaten des Uno-Sozialpaktes, die Stellungnahmen 2011 der Unabhängigen Expertin der Uno für extreme Armut, Magdalena Sepulveda, zu Irland, sowie des Unabhängigen Experten der Uno zur Auswirkung der Finanzkrise auf die Menschenrechtslage, Cephas Lumina, zu Griechenland), des Europarats (v. a. Themenpapier „safeguarding human rights in times of economic crisis“ aus November 2013 des Menschenrechtskommissars Nils Muiznieks sowie Entscheidung des Sozialausschusses des Europarats (ECSR) vom 07.12.2012 zu Az. 76/2012 betr. Rentenkürzungen in Griechenland) und der ILO (z. B. Bericht der High Level Mission vom 19.-23.10.2011 zu Griechenland) fordern aus verschiedenen Perspektiven die Anwendung der Menschenrechte (bzw. bei der ILO deren Konventionen) bei der Festlegung der Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen ein.

Zuletzt am 27.01.2014 wurde das Rechtsgutachten „Austeritätspolitik und Menschenrechte“ von Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano im Auftrag der Arbeiterkammer Wien in Brüssel vorgestellt, welches u. a. die Bindung der Europäischen Union und ihrer Organe sowie der Mitgliedsstaaten an die internationalen Menschenrechte untersucht. In seinem Gutachten wird auch die Zugehörigkeit zumindest der universellen Menschenrechte aus der Allgmeinen Erklärung der Menschenrechte, des Uno-Zivilpaktes und des Uno-Sozialpaktes zum „ius cogens“ festgestellt mit Blick auf die Schlussfolgerung, dass die universellen Menschenrechte daher zumindest über dem EU-Sekundärrecht stehen. Hinsichtlich der Klagemöglichkeiten konzentriert sich sein Gutachten auf die vor den internationalen Gerichten.
Im Januar 2014 hat Sarah Luzia Hassel-Reusing zwei neue Schritte für ein menschlicheres Europa unternommen. Hierzu hat sie sich am 07.01.2014 an den Ecofin-Rat gewandt und mit Schreiben vom 16.01.2014 die Petition „Werte statt Lügen“ beim Europaparlament eingereicht.


In dem an alle Wirtschafts- und Finanzminister der EU-Mitgliedsstaaten gerichteten Schreiben vom 07.01.2014 ersucht sie diese um eine Klarstellung zu den am 10.05.2010 veröffentlichten Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats (Gremium der Wirtschafts- und Finanzminister im EU-Ministerrat), wonach die Auflagen streng wie in der „Praxis“ des IWF sein sollen bzw. die „Modalitäten“ denen des IWF vergleichbar sein sollen (Az. SN 2564/1/10). Jene am 10.05.2010 veröffentlichten Schlussfolgerungen zum Gipfel der Minister vom 09.05. 2010 sind das gewichtigste bekannte Dokument zur Auslegung, wie streng die Auflagen im Europäischen Finanzierungsmechanismus („Griechenland-Hilfe“, EFSM, EFSF und ESM) und bei der EU-Wirtschaftsregierung (verschärfter Stabilitäts- und Wachtsumspakt, Ungleichgewichtsverfahren und Haushaltsmäßige Überwachung) sein sollen. Die am 01.05.2013 in Kraft getretene sogenannte „kleine Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV) ist die Vorschrift, welche blankettartig aus Sicht des EU-Rechts den Europäischen Finanzierungsmechanismus und die EU-Wirtschaftsregierung ermächtigen und diese auf die Absicherung des Finanzsektors ausrichten will. Die „Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes“ ist dabei als Metapher für die „Finanzstabilität“ des Finanzsektors gemeint (siehe insoweit Erwägungsgründe zur Initiierung von Art. 136 Abs. 3 AEUV sowie Schlussfolgerungen zum Gipfel vom 24./25.03.2011). Und alle diese Mechanismen verpflichtet der zweite Satz von Art. 136 Abs. 3 AEUV, soweit es dabei um Finanzhilfen geht, auf „strenge“ Auflagen, sagt aber nicht, wie streng das gemeint ist.

Eine Verpflichtung, strenge Auflagen zu machen, findet sich außerdem für den ESM in Art. 3 ESM-Vertrag, für die EFSF in der Präambel des EFSF-Rahmenvertrags und für die EU-Wirtschaftsregierung in Erwägungsgrund 3 von EU-Verordnung 2011/385 (COD). Dabei wird das gewollte Ausmaß der Strenge nur für die EFSF klar formuliert, dort nämlich ist es ausdrücklich so streng wie in Griechenland gewollt. Weitere Anhaltspunkte, wie streng die Auflagen von Wirtschaftsregierung und Europäischem Finanzierungsmechanismus gewollt sind, finden sich in Erwägungsgrund 7 und Art. 6 von EU-Verordnung 2011/385 (COD) und in Art. 21 von EU-Verordnung 2011/0276 (COD), wonach als Sanktionen für Nicht-Erfüllung von Auflagen selbst Mittel aus dem EU-Sozialfonds gekürzt werden können sollen. Mittel aus dem EU-Sozialfonds werden bekanntlich auch zur Nahrungsmittelhilfe in Europa eingesetzt.

Daher sind neben dem Wortlaut auch gewichtige Dokumente aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie das tatsächliche Verhalten heranzuziehen (Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK)).
Da die Finanzminister (bis auf bei EFSF, als Möglichkeit beim ESM sowie bei einem Teil der Haushaltsmäßigen Überwachung) die sind, die über die von der EU-Kommission entworfenen Auflagen in all diesen Mechanismen entscheiden sollen, sind deren am 10.05.2010 veröffentlichte Schlussfolgerungen das bisher gewichtigste Dokument darüber, wie streng die Auflagen gewollt gewesen sind.
Der IWF hat mit seinen oft maßlosen Sparauflagen weltweit die Sozialsysteme zahlreicher Staaten schwer geschädigt, von der Zerstörung von Gesundheitssystemen bis hin zur Schaffung von Hunger vor allem durch inflation, Lohnsenkungen und Streichung von Sozialleistungen. In Abschnitt IV.5 ihrer Verfassungsbeschwerden vom 30.06.2012 bringt Frau Hassel-Reusing dazu zahlreiche Beispiele, vor allem Bezug nehmend auf das Werk „The Globalization of Poverty and the New World Order“ von Prof. Dr. Michel Chossudovsky (Global Research), aber auch auf Prof. Dr. Jean Ziegler (ehem. Uno-Sonderberichterstatter für das universelle Menschenrecht auf Nahrung). Die Schaffung von Hunger und medizinischer Unterversorgung durch den IWF wird auch bewiesen durch den UNICEF-Bericht „Adjustment with a Human Face“, und laut dem Papier „Genug ist Genug“ (deutsche Fassung veröffentlicht bei der Heinrich-Böll-Stiftung) des grenadinischen Ökonomen und langjährigen ehemaligen IWF-Mitarbeiters Davison Budhoo sollen die Auflagen von IWF und Weltbank allein zwischen 1982 und 1991 für den Tod von bis zu 7 Millionen Kindern unter 5 Jahren verantwortlich gewesen sein. Das ist offensichtlich mit sozialen universellen Menschenrechten wie denen auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt), Nahrung (Art. 11 Uno-Sozialpakt) und soziale Sicherheit (Art. 9 Uno-Sozialpakt) unvereinbar. Internationale Verträge, welche unvereinbar sind mit „ius cogens“, zu dem auch die universellen Menschenrechte gehören, sind gem. Art. 53 WVRK nichtig.
Wenn die Wirtschafts- und Finanzminister am 09.05.2010 die Strenge also so gemeint haben, bis wie weit der IWF mit seinen Auflagen tatsächlich geht, dann ist der AEUV am 01.05.2013 mit Inkrafttreten von Art. 136 Abs. 3 AEUV nichtig und die EU, deren Existenz zum Glück auf dem EUV und nicht auf dem AEUV beruht, deren Kompetenzen aber hauptsächlich im AEUV enthalten sind, damit weitgehend handlungsunfähig geworden. Entscheidend für die Auslegung ist, welche Strenge die Minister sich damals vorgestellt haben, welche Vorstellung sie gehabt haben am 09.05.2010 bzw. spätestens bis zum 01.05.2013 von der Strenge des IWF. Das ist auch für die Frage von erheblicher Bedeutung, ob in Griechenland ein Verbrechen an der Menschlichkeit (Art. 7 Abs. 1 lit. k Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs) vorliegt durch auferlegte Sparmaßnahmen, die dazu geführt haben, dass heute viele Griechen hungern oder medizinische Leistungen nicht mehr bezahlen können; dafür ist es wichtig, da das alles groß angelegt und systematisch (auf Grundlage von für die gesamte EU gedachten Vorschriften) geschehen ist und geschieht, ob es sehenden Auges, und wenn ja, durch wen und ab wann sehenden Auges, geschehen ist.

Sarah Luzia Hassel-Reusing jedenfalls hat am 02.05.2013 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht beantragt, festzustellen, dass der AEUV am 01.05.2013 nichtig geworden ist.
Dafür, dass es so weit gekommen ist, kann Europa sich beim 2. Senat des deutschen Bundesverfassungsgerichts bedanken. Dieser hat ihre Eilanträge auf einstweilige Anordnung vom 30.06.2012 gegenüber der Zustimmung zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und vom 12.04.2013 wenigstens zur einstweiligen Eingrenzung der Strenge auf das menschenrechtlich erlaubte Maß einfach verschleppt und den Anscheinsbeweis der Nichtigkeit am 01.05.2013 einfach geschehen lassen, obwohl sie sich am 22.04.2013 noch mit der EU-Kommission getroffen hatten.
Der Wortlaut von Art. 53 WVRK (und von Art. 44 Abs. 5 WVRK) ist eindeutig und lässt im Falle der Unvereinbarkeit eines Vertrags mit „ius cogens“ nur die Nichtigkeit des gesamten Vertrags zu, nicht bloß der unvereinbaren Teile, und ermöglicht auch keine rückwirkende Heilung. Deshalb kommt es auf das bis zum 01.05.2013 gewollt gewesene an.

In ihrem Schreiben vom 07.01.2014 hat sie die Minister um eine Klarstellung gebeten, wie streng sie sich die Strenge des IWF vorgestellt haben, und ob es möglicherweise bereits andere ähnlich klare Dokumente ähnlichen politischen Gewichts gibt für die Auslegung der von Art. 136 Abs. 3 AEUV gewollten Strenge, die eine menschlichere Deutung zulassen.
Im Zweifel geht es bei der Auslegung um den Wortlaut. Die Minister selbst haben es in der Hand, einen entscheidenden Schritt zu tun, um den von ihnen selbst ungewollt geschaffenen Anscheinsbeweis der Nichtigwerdung des AEUV am 01.05.2013 durch Verpflichtung auf eine mit den universellen Menschenrechten unvereinbare unmenschliche Strenge zu widerlegen.
Anscheinsbeweise sind immer mit einer Beweislastumkehr verbunden, sodass die Beweislast für die Nichtigkeitsfrage nun hier bei den Ministern liegt, welche diese bisher noch nicht beantwortet haben.

Auch gemessen am tatsächlichen Verhalten (Art. 31 Abs. 3 lit. b WVRK) ergibt sich bisher keine günstigere Prognose angesichts der verursachten humanitären Katastrophe bzgl. des Hungers und vor allem des Zusammenbruchs der gesundheitlichen Versorgung in Griechenland mit deutlich größeren Opferzahlen als denen, bei denen man in Libyen ein Verbrechen an der Menschlichkeit (Art. 7 Römisches Statut) vermutet hat. Und das, was man Griechenland und seiner Bevölkerung auferlegt, ist zugleich auch das Maß, wie die Auflagen über die EFSF allen anderen Staaten der Eurozone gegenüber sein sollen. Auch Portugal hat sich über die EFSF Geld geliehen.


Die EU-Grundrechtecharta hat gegenüber vielen Bürgern und Politikern Vertrauen geschaffen, dass sie hinreichenden Schutz biete, um weitreichende europäische Integrationsschritte verantworten zu können. Doch leider hält sie bei weitem nicht, was sie verspricht. Die Mängel stecken hauptsächlich in Art. 52 der EU-Grundrechtecharta. Wie man das beheben kann, zeigt die am 16.01.2014 eingereichte Petition „Werte statt Lügen“ der Bürgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing, und bietet so zugleich auch eine Vision von einer menschlicheren EU, die das halten soll, was die EU-Grundrechtecharta seit 2009 auf den ersten Blick verspricht. Hierzu hat sie die folgenden Vorschläge zur Änderung der EU-Grundrechtecharta.

Als erstes müssten die EU-Grundrechte über statt bisher unter EU-Vertrag, AEU-Vertrag sowie die Protokollen und Erklärungen in deren Anhängen gestellt werden (Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta).
Das hätte zur Folge, dass auch das EU-Primärrecht dann nur noch insoweit anzuwenden, zu entwickeln und auszulegen wäre, wie es mit den EU-Grundrechten vereinbar ist. Das beträfe die Rechtsprechung ebenso wie die Schaffung von EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, die Weiterentwicklung des EU-Primärrechts und die Anwendung des EU-Rechts. Selbst die Verpflichtungen, strenge Auflagen zu machen (entscheidend insbesondere bzgl. Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV) dürften dann im eu-rechtlichen Raum und für das Handeln der Organe der EU nur noch so streng ausgelegt und angewendet werden, wie die EU-Grundrechte es zulassen. Die EU-Grundrechte würden dann auch über den wirtschaftlichen Grundfreiheiten des AEUV stehen. Der EUGH müsste die wirtschaftlichen Grundfreiheiten dann auf sozial ausgewogenere Weise sicherstellen, als dies z. B. in den Urteilen zu Viking und Laval der Fall gewesen ist.

Als nächstes müssten Art. 52 Abs. 5 + Abs. 6 EU-Grundrechtecharta geändert und die Erläuterungen des EU-Konvents ebenso wie die in mehreren sozialen EU-Grundrechten enthaltenen Vorbehalte bzgl. nationaler Vorschriften und Praktiken gestrichen werden. Art. 52 Abs. 5 EU-Grundrechtecharta und die Erläuterungen des EU-Konvents dazu sehen die sozialen EU-Grundrechte bisher nur als Kann-Vorschriften, und ein Vorbehalt gegenüber jeglichen nationalen Praktiken bedeutet nichts anderes als Unverbindlichkeit.
Die Troika und die EU-Wirtschaftsregierung müssten dann bei all ihren Auflagen Rücksicht nehmen auf EU-Grundrechte wie soziale Sicherheit (Art. 34) und Gesundheitsversorgung (Art. 35). Auf Menschenwürde (Art. 1) und Leben (Art. 2) müsstn sie bereits Rücksicht nehmen durch die Vorrangigmachung der EU-Grundrechte.

Wie Prof. Dr. Karl-Albrecht Schachtschneider schon im Jahr 2000 angemahnt hat, hat das EU-Grundrecht auf Leben gefährliche Lücken in der Form, dass es die Tötung von Aufständischen und undefinierten Aufrührern nicht verbietet und die Todesstrafe ab einer Situation unmittelbarer Kriegsgefahr erlaubt. Denn gem. Art. 52 Abs. 3+7 EU-Grundrechtecharta sind die bürgerlichen EU-Grundrechte gar nicht entsprechend ihrem Wortlaut auszulegen, sondern entsprechend vergleichbaren Rechten in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats, wozu die Erläuterungen des EU-Konvents für das Recht auf Leben auch noch auf eine ältere Fassung verweisen, in welcher in der EMRK die Todesstrafe noch nicht komplett untersagt war. Die Petition hingegen schlägt vor, dass Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta so geändert wird, dass immer die Summe der Schutzumfänge vom Wortlaut der EU-Grundrechte und der EMRK für das EU-Recht gelten soll.


V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal


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