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Politikblog | 06. Februar 2014
Presseerklärung
Presseerklärung
Bild: S.L.Hassel-Reusing (c) Den Haag am 21.11.2012 |
Die
Bürgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing (siehe auch Die Welt)
ist international bekannt u. a. durch ihre Verfassungsbeschwerden vom
29.05.2010, vom 06.04.2012 und vom 30.06.2012 zu EFSF, ESM,
Fiskalpakt und „kleiner Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV)
(Az. 2 BvR 710/12 und 2 BvR 1445/12) sowie durch ihre Strafanzeige
vom 21.11.2012 gegen unbekannt beim Internationalen Strafgerichtshof
(IStGH) wegen der Schädigung der Gesundheit der griechischen
Bevölkerung (Az. OTP-CR 345/12).
Die
Kernforderung ihrer Verfassungsbeschwerden ist die Lösung der
Finanzkrise am Maßstab der verfassungsmäßigen Ordnung des
jeweiligen Landes und der universellen Menschenrechte und nicht am
Maßstab der Strenge im Sinne der „Praxis“ bzw. „Modalitäten“
des IWF. Hierzu zeigt sie insbesondere die besondere Verbindung
Deutschlands und jedes einzelnen Deutschen über Art. 1 Abs. 2 GG zu
den universellen Menschenrechten.
Auch
inzwischen zahlreiche Veröffentlichungen der Vereinten Nationen (z.
B. der offene Brief der Uno-Hochkommissarin für Menschenrechte Navi
Pillay vom 16.05.2012 an die Mitgliedsstaaten des Uno-Sozialpaktes,
die Stellungnahmen 2011 der Unabhängigen Expertin der Uno für
extreme Armut, Magdalena Sepulveda, zu Irland, sowie des Unabhängigen
Experten der Uno zur Auswirkung der Finanzkrise auf die
Menschenrechtslage, Cephas Lumina, zu Griechenland), des Europarats
(v. a. Themenpapier „safeguarding human rights in times of economic
crisis“ aus November 2013 des Menschenrechtskommissars Nils
Muiznieks sowie Entscheidung des Sozialausschusses des Europarats
(ECSR) vom 07.12.2012 zu Az. 76/2012 betr. Rentenkürzungen in
Griechenland) und der ILO (z. B. Bericht der High Level Mission vom
19.-23.10.2011 zu Griechenland) fordern aus verschiedenen
Perspektiven die Anwendung der Menschenrechte (bzw. bei der ILO deren
Konventionen) bei der Festlegung der
Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen ein.
Zuletzt
am 27.01.2014 wurde das Rechtsgutachten „Austeritätspolitik und
Menschenrechte“ von Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano im Auftrag
der Arbeiterkammer Wien in Brüssel vorgestellt, welches u. a. die
Bindung der Europäischen Union und ihrer Organe sowie der
Mitgliedsstaaten an die internationalen Menschenrechte untersucht. In
seinem Gutachten wird auch die Zugehörigkeit zumindest der
universellen Menschenrechte aus der Allgmeinen Erklärung der
Menschenrechte, des Uno-Zivilpaktes und des Uno-Sozialpaktes zum „ius
cogens“ festgestellt mit Blick auf die Schlussfolgerung, dass die
universellen Menschenrechte daher zumindest über dem
EU-Sekundärrecht stehen. Hinsichtlich der Klagemöglichkeiten
konzentriert sich sein Gutachten auf die vor den internationalen
Gerichten.
Im
Januar 2014 hat Sarah Luzia Hassel-Reusing zwei neue Schritte für
ein menschlicheres Europa unternommen. Hierzu hat sie sich am
07.01.2014 an den Ecofin-Rat gewandt und mit Schreiben vom 16.01.2014
die Petition „Werte statt Lügen“ beim Europaparlament
eingereicht.
In
dem an alle Wirtschafts- und Finanzminister der EU-Mitgliedsstaaten
gerichteten Schreiben vom 07.01.2014 ersucht sie diese um eine
Klarstellung zu den am 10.05.2010 veröffentlichten
Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats (Gremium der Wirtschafts- und
Finanzminister im EU-Ministerrat), wonach die Auflagen streng wie in
der „Praxis“ des IWF sein sollen bzw. die „Modalitäten“
denen des IWF vergleichbar sein sollen (Az. SN 2564/1/10). Jene am
10.05.2010 veröffentlichten Schlussfolgerungen zum Gipfel der
Minister vom 09.05. 2010 sind das gewichtigste bekannte Dokument zur
Auslegung, wie streng die Auflagen im Europäischen
Finanzierungsmechanismus („Griechenland-Hilfe“, EFSM, EFSF und
ESM) und bei der EU-Wirtschaftsregierung (verschärfter Stabilitäts-
und Wachtsumspakt, Ungleichgewichtsverfahren und Haushaltsmäßige
Überwachung) sein sollen. Die am 01.05.2013 in Kraft getretene
sogenannte „kleine Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV) ist
die Vorschrift, welche blankettartig aus Sicht des EU-Rechts den
Europäischen Finanzierungsmechanismus und die
EU-Wirtschaftsregierung ermächtigen und diese auf die Absicherung
des Finanzsektors ausrichten will. Die „Stabilität des
Euro-Währungsgebiets als Ganzes“ ist dabei als Metapher für die
„Finanzstabilität“ des Finanzsektors gemeint (siehe insoweit
Erwägungsgründe zur Initiierung von Art. 136 Abs. 3 AEUV sowie
Schlussfolgerungen zum Gipfel vom 24./25.03.2011). Und alle diese
Mechanismen verpflichtet der zweite Satz von Art. 136 Abs. 3 AEUV,
soweit es dabei um Finanzhilfen geht, auf „strenge“ Auflagen,
sagt aber nicht, wie streng das gemeint ist.
Eine
Verpflichtung, strenge Auflagen zu machen, findet sich außerdem für
den ESM in Art. 3 ESM-Vertrag, für die EFSF in der Präambel des
EFSF-Rahmenvertrags und für die EU-Wirtschaftsregierung in
Erwägungsgrund 3 von EU-Verordnung 2011/385 (COD). Dabei wird das
gewollte Ausmaß der Strenge nur für die EFSF klar formuliert, dort
nämlich ist es ausdrücklich so streng wie in Griechenland gewollt.
Weitere Anhaltspunkte, wie streng die Auflagen von
Wirtschaftsregierung und Europäischem Finanzierungsmechanismus
gewollt sind, finden sich in Erwägungsgrund 7 und Art. 6 von
EU-Verordnung 2011/385 (COD) und in Art. 21 von EU-Verordnung
2011/0276 (COD), wonach als Sanktionen für Nicht-Erfüllung von
Auflagen selbst Mittel aus dem EU-Sozialfonds gekürzt werden können
sollen. Mittel aus dem EU-Sozialfonds werden bekanntlich auch zur
Nahrungsmittelhilfe in Europa eingesetzt.
Daher
sind neben dem Wortlaut auch gewichtige Dokumente aus der
Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie das tatsächliche
Verhalten heranzuziehen (Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention
(WVRK)).
Da
die Finanzminister (bis auf bei EFSF, als Möglichkeit beim ESM sowie
bei einem Teil der Haushaltsmäßigen Überwachung) die sind, die
über die von der EU-Kommission entworfenen Auflagen in all diesen
Mechanismen entscheiden sollen, sind deren am 10.05.2010
veröffentlichte Schlussfolgerungen das bisher gewichtigste Dokument
darüber, wie streng die Auflagen gewollt gewesen sind.
Der
IWF hat mit seinen oft maßlosen Sparauflagen weltweit die
Sozialsysteme zahlreicher Staaten schwer geschädigt, von der
Zerstörung von Gesundheitssystemen bis hin zur Schaffung von Hunger
vor allem durch inflation, Lohnsenkungen und Streichung von
Sozialleistungen. In Abschnitt IV.5 ihrer Verfassungsbeschwerden vom
30.06.2012 bringt Frau Hassel-Reusing dazu zahlreiche Beispiele, vor
allem Bezug nehmend auf das Werk „The Globalization of Poverty and
the New World Order“ von Prof. Dr. Michel Chossudovsky (Global
Research), aber auch auf Prof. Dr. Jean Ziegler (ehem.
Uno-Sonderberichterstatter für das universelle Menschenrecht auf
Nahrung). Die Schaffung von Hunger und medizinischer Unterversorgung
durch den IWF wird auch bewiesen durch den UNICEF-Bericht „Adjustment
with a Human Face“, und laut dem Papier „Genug ist Genug“
(deutsche Fassung veröffentlicht bei der Heinrich-Böll-Stiftung)
des grenadinischen Ökonomen und langjährigen ehemaligen
IWF-Mitarbeiters Davison Budhoo sollen die Auflagen von IWF und
Weltbank allein zwischen 1982 und 1991 für den Tod von bis zu 7
Millionen Kindern unter 5 Jahren verantwortlich gewesen sein. Das ist
offensichtlich mit sozialen universellen Menschenrechten wie denen
auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt), Nahrung (Art. 11
Uno-Sozialpakt) und soziale Sicherheit (Art. 9 Uno-Sozialpakt)
unvereinbar. Internationale Verträge, welche unvereinbar sind mit
„ius cogens“, zu dem auch die universellen Menschenrechte
gehören, sind gem. Art. 53 WVRK nichtig.
Wenn
die Wirtschafts- und Finanzminister am 09.05.2010 die Strenge also so
gemeint haben, bis wie weit der IWF mit seinen Auflagen tatsächlich
geht, dann ist der AEUV am 01.05.2013 mit Inkrafttreten von Art. 136
Abs. 3 AEUV nichtig und die EU, deren Existenz zum Glück auf dem EUV
und nicht auf dem AEUV beruht, deren Kompetenzen aber hauptsächlich
im AEUV enthalten sind, damit weitgehend handlungsunfähig geworden.
Entscheidend für die Auslegung ist, welche Strenge die Minister sich
damals vorgestellt haben, welche Vorstellung sie gehabt haben am
09.05.2010 bzw. spätestens bis zum 01.05.2013 von der Strenge des
IWF. Das ist auch für die Frage von erheblicher Bedeutung, ob in
Griechenland ein Verbrechen an der Menschlichkeit (Art. 7 Abs. 1 lit.
k Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs) vorliegt
durch auferlegte Sparmaßnahmen, die dazu geführt haben, dass heute
viele Griechen hungern oder medizinische Leistungen nicht mehr
bezahlen können; dafür ist es wichtig, da das alles groß angelegt
und systematisch (auf Grundlage von für die gesamte EU gedachten
Vorschriften) geschehen ist und geschieht, ob es sehenden Auges, und
wenn ja, durch wen und ab wann sehenden Auges, geschehen ist.
Sarah
Luzia Hassel-Reusing jedenfalls hat am 02.05.2013 gegenüber dem
Bundesverfassungsgericht beantragt, festzustellen, dass der AEUV am
01.05.2013 nichtig geworden ist.
Dafür,
dass es so weit gekommen ist, kann Europa sich beim 2. Senat des
deutschen Bundesverfassungsgerichts bedanken. Dieser hat ihre
Eilanträge auf einstweilige Anordnung vom 30.06.2012 gegenüber der
Zustimmung zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und vom 12.04.2013 wenigstens zur
einstweiligen Eingrenzung der Strenge auf das menschenrechtlich
erlaubte Maß einfach verschleppt und den Anscheinsbeweis der
Nichtigkeit am 01.05.2013 einfach geschehen lassen, obwohl sie sich
am 22.04.2013 noch mit der EU-Kommission getroffen hatten.
Der
Wortlaut von Art. 53 WVRK (und von Art. 44 Abs. 5 WVRK) ist eindeutig
und lässt im Falle der Unvereinbarkeit eines Vertrags mit „ius
cogens“ nur die Nichtigkeit des gesamten Vertrags zu, nicht bloß
der unvereinbaren Teile, und ermöglicht auch keine rückwirkende
Heilung. Deshalb kommt es auf das bis zum 01.05.2013 gewollt gewesene
an.
In
ihrem Schreiben vom 07.01.2014 hat sie die Minister um eine
Klarstellung gebeten, wie streng sie sich die Strenge des IWF
vorgestellt haben, und ob es möglicherweise bereits andere ähnlich
klare Dokumente ähnlichen politischen Gewichts gibt für die
Auslegung der von Art. 136 Abs. 3 AEUV gewollten Strenge, die eine
menschlichere Deutung zulassen.
Im
Zweifel geht es bei der Auslegung um den Wortlaut. Die Minister
selbst haben es in der Hand, einen entscheidenden Schritt zu tun, um
den von ihnen selbst ungewollt geschaffenen Anscheinsbeweis der
Nichtigwerdung des AEUV am 01.05.2013 durch Verpflichtung auf eine
mit den universellen Menschenrechten unvereinbare unmenschliche
Strenge zu widerlegen.
Anscheinsbeweise
sind immer mit einer Beweislastumkehr verbunden, sodass die
Beweislast für die Nichtigkeitsfrage nun hier bei den Ministern
liegt, welche diese bisher noch nicht beantwortet haben.
Auch
gemessen am tatsächlichen Verhalten (Art. 31 Abs. 3 lit. b WVRK)
ergibt sich bisher keine günstigere Prognose angesichts der
verursachten humanitären Katastrophe bzgl. des Hungers und vor allem
des Zusammenbruchs der gesundheitlichen Versorgung in Griechenland
mit deutlich größeren Opferzahlen als denen, bei denen man in
Libyen ein Verbrechen an der Menschlichkeit (Art. 7 Römisches
Statut) vermutet hat. Und das, was man Griechenland und seiner
Bevölkerung auferlegt, ist zugleich auch das Maß, wie die Auflagen
über die EFSF allen anderen Staaten der Eurozone gegenüber sein
sollen. Auch Portugal hat sich über die EFSF Geld geliehen.
Die
EU-Grundrechtecharta hat gegenüber vielen Bürgern und Politikern
Vertrauen geschaffen, dass sie hinreichenden Schutz biete, um
weitreichende europäische Integrationsschritte verantworten zu
können. Doch leider hält sie bei weitem nicht, was sie verspricht.
Die Mängel stecken hauptsächlich in Art. 52 der
EU-Grundrechtecharta. Wie man das beheben kann, zeigt die am
16.01.2014 eingereichte Petition „Werte statt Lügen“ der
Bürgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing, und bietet so zugleich
auch eine Vision von einer menschlicheren EU, die das halten soll,
was die EU-Grundrechtecharta seit 2009 auf den ersten Blick
verspricht. Hierzu hat sie die folgenden Vorschläge zur Änderung
der EU-Grundrechtecharta.
Als
erstes müssten die EU-Grundrechte über statt bisher unter
EU-Vertrag, AEU-Vertrag sowie die Protokollen und Erklärungen in
deren Anhängen gestellt werden (Art. 52 Abs. 2
EU-Grundrechtecharta).
Das
hätte zur Folge, dass auch das EU-Primärrecht dann nur noch
insoweit anzuwenden, zu entwickeln und auszulegen wäre, wie es mit
den EU-Grundrechten vereinbar ist. Das beträfe die Rechtsprechung
ebenso wie die Schaffung von EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, die
Weiterentwicklung des EU-Primärrechts und die Anwendung des
EU-Rechts. Selbst die Verpflichtungen, strenge Auflagen zu machen
(entscheidend insbesondere bzgl. Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV) dürften
dann im eu-rechtlichen Raum und für das Handeln der Organe der EU
nur noch so streng ausgelegt und angewendet werden, wie die
EU-Grundrechte es zulassen. Die EU-Grundrechte würden dann auch über
den wirtschaftlichen Grundfreiheiten des AEUV stehen. Der EUGH müsste
die wirtschaftlichen Grundfreiheiten dann auf sozial ausgewogenere
Weise sicherstellen, als dies z. B. in den Urteilen zu Viking und
Laval der Fall gewesen ist.
Als
nächstes müssten Art. 52 Abs. 5 + Abs. 6 EU-Grundrechtecharta
geändert und die Erläuterungen des EU-Konvents ebenso wie die in
mehreren sozialen EU-Grundrechten enthaltenen Vorbehalte bzgl.
nationaler Vorschriften und Praktiken gestrichen werden. Art. 52 Abs.
5 EU-Grundrechtecharta und die Erläuterungen des EU-Konvents dazu
sehen die sozialen EU-Grundrechte bisher nur als Kann-Vorschriften,
und ein Vorbehalt gegenüber jeglichen nationalen Praktiken bedeutet
nichts anderes als Unverbindlichkeit.
Die
Troika und die EU-Wirtschaftsregierung müssten dann bei all ihren
Auflagen Rücksicht nehmen auf EU-Grundrechte wie soziale Sicherheit
(Art. 34) und Gesundheitsversorgung (Art. 35). Auf Menschenwürde
(Art. 1) und Leben (Art. 2) müsstn sie bereits Rücksicht nehmen
durch die Vorrangigmachung der EU-Grundrechte.
Wie
Prof. Dr. Karl-Albrecht Schachtschneider schon im Jahr 2000 angemahnt
hat, hat das EU-Grundrecht auf Leben gefährliche Lücken in der
Form, dass es die Tötung von Aufständischen und undefinierten
Aufrührern nicht verbietet und die Todesstrafe ab einer Situation
unmittelbarer Kriegsgefahr erlaubt. Denn gem. Art. 52 Abs. 3+7
EU-Grundrechtecharta sind die bürgerlichen EU-Grundrechte gar nicht
entsprechend ihrem Wortlaut auszulegen, sondern entsprechend
vergleichbaren Rechten in der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) des Europarats, wozu die Erläuterungen des EU-Konvents für
das Recht auf Leben auch noch auf eine ältere Fassung verweisen, in
welcher in der EMRK die Todesstrafe noch nicht komplett untersagt
war. Die Petition hingegen schlägt vor, dass Art. 52 Abs. 3
EU-Grundrechtecharta so geändert wird, dass immer die Summe der
Schutzumfänge vom Wortlaut der EU-Grundrechte und der EMRK für das
EU-Recht gelten soll.
V.i.S.d.P.:
Sarah
Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal
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